Revision verworfen: Passivbestechung und Falschbeurkundung bei Ausfuhrabfertigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 55/57
- Datum
- 02.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme wiederholter Geldleistungen im Austausch für außerhalb der Dienstzeit erbrachte Amtshandlungen begründet den Tatbestand der passiven Bestechung nach § 331 StGB, wenn ein bewusster Zusammenhang zwischen Zuwendung und Amtshandlung besteht.
Ein Beschaubefund der Binnenzollstelle, der die zollamtliche Beschau und damit die Voraussetzung der Ausfuhr bezeugt, ist als öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB anzusehen.
Die Form, der Zweck und die Verkehrsrelevanz einer behördlichen Bescheinigung können sie dem Rechtsverkehr gegenüber mit öffentlichem Glauben versehen und damit strafrechtlich erheblich machen.
Fehlt ein im Voraus gefasster Gesamtvorsatz, so begründen wiederholte Verwirklichungen desselben Tatbestands mehrere selbständige strafbare Handlungen; ein Gesamtvorsatz ist nicht zu unterstellen, weil dies für den Angeklagten günstiger wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 1. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zollsekretär Ernst ███ aus █████, geboren am ███████ 1904 in ██████ (Holstein), – Sachbezeichnung: van der L[REDACTED] – wegen Falschbeurkundung im Amt und passiver Bestechung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Juni 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren in bestimmte Länder, das sich aus Art. I Abs. 2 MRG Nr. 53 und den dazu erlassenen Allgemeinen Genehmigungen ergibt, macht ein behördliches Prüfungsverfahren erforderlich. Es war im Jahre 1954 durch den Runderlass Außenwirtschaft Nr. 80/53 des Bundesministers für Wirtschaft vom 26. 8. 1953 (BAnz Nr. 186 vom 26. 9. 1953) geregelt. Danach musste eine Binnenzollstelle Gelegenheit zu der Untersuchung erhalten, ob die Waren, die ausgeführt werden sollten, in den Ausfuhrerklärungen richtig bezeichnet waren. Sie setzte auf die Rückseite der Ausfuhrerklärungen einen „Beschaubefund“ und brachte in ihm zum Ausdruck, ob der Inhalt der Sendung (ganz oder stichprobenweise) beschaut worden war. Nach der Fassung dieses Vermerks richtete sich später das Verhalten der Zollgrenzstelle.
Als Zollsekretär im Zollamt Hamburg-Kehrwieder bescheinigte der Angeklagte im Jahre 1954 auf den Ausfuhrerklärungen des früheren Mitangeklagten van der L[REDACTED] in 16 Fällen „Inhalt beschaut“ und in drei Fällen „Inhalt stichprobenweise beschaut“, obwohl er sich die Sendungen nicht, auch nicht in Form von Stichproben, angesehen hatte. Dafür, dass er die Abfertigungen meistens außerhalb der Dienststunden vornahm, erhielt er von van der L[REDACTED] im Laufe der Zeit in etwa 10 Einzelbeträgen insgesamt 100 DM.
Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter einfacher passiver Bestechung und wegen Falschbeurkundung im Amt in 19 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ausgesprochen, dass 100 DM Bestechungsgelder dem Staate verfallen sind.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Strafkammer wendet den § 331 StGB ohne Rechtsirrtum an.
Zu Unrecht vermisst die Revision „den erforderlichen, beiden Teilen bewussten Zusammenhang zwischen den Geldbeträgen und den Amtshandlungen“.
Wie das Urteil feststellt, erledigte der Beschwerdeführer die Vorabfertigungen für den Angeklagten van der L[REDACTED] meistens außerhalb der eigentlichen Dienstzeit in den späten Abend- oder frühen Morgenstunden oder sonntags. Er erhielt „für seine Bereitwilligkeit in etwa 10 Fällen von dem Angeklagten van der L[REDACTED] kleinere Geldbeträge in Höhe von 5, 10 oder 15 DM, einmal auch 20 DM“ (UA 21). Hieraus ergibt sich zunächst, dass van der L[REDACTED] das Geld bewusst als Gegenleistung für die Amtshandlungen zahlte. So fasste es auch der Angeklagte auf. Denn er nahm das Geld „dafür, dass er auch außerhalb der ordentlichen Dienstzeit und notfalls sehr schnell die Exportsendungen des Angeklagten van der L[REDACTED] abfertigte“ (UA 25).
Die Ausführungen der Revision knüpfen an folgenden Satz des Urteils an: „Nach den übereinstimmenden Angaben beider Angeklagten sollte sich der Angeklagte ██ für dieses Geld etwas zu essen kaufen, da er oftmals ohne Mittagessen oder Abendbrot Überstunden gemacht hatte, oder er sollte zur Heimfahrt ein Taxi benutzen“ (UA 21). Hieraus folgert die Revision, die Gelder seien nur dazu bestimmt gewesen, die Mehraufwendungen zu decken, die dem Beschwerdeführer dadurch entstanden seien, dass er außerhalb der Dienststunden für van der L[REDACTED] tätig wurde.
Ob diese Folgerung, wenn sie zuträfe, das Merkmal „Geschenke oder andere Vorteile“ ausschlösse, kann dahinstehen. Jedenfalls soll der mitgeteilte Satz nicht, wie die Revision meint, den wahren Grund feststellen, aus dem van der ██ ███ Geld gab und der Angeklagte es annahm. Die Strafkammer will vielmehr nur sagen, dass die Zuwendungen unter dem Vorwand, ein Auslagenersatz zu sein, geleistet und empfangen wurden. Diese Auslegung stützt sich auf zwei andere Stellen des Urteils. Erstens wird in den nächsten Sätzen gesagt, dass der Beschwerdeführer das Geld nur in wenigen Fällen zu dem bezeichneten Zweck verwendete und den größten Teil für andere Dinge ausgab. Zweitens fasste er die Zahlungen von vornherein als Trinkgelder auf (UA 25). So waren sie nach der erkennbaren Überzeugung des Landgerichts auch von dem anderen Teil in Wahrheit gemeint.
2.) Die Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt ist ebenfalls rechtlich einwandfrei.
Wie das Landgericht mit Recht annimmt, beurkundete der Angeklagte mit den Beschaubefunden, die er auf die Rückseite der Ausfuhrerklärungen setzte, eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB. Denn der Beschaubefund ist eine öffentliche Urkunde und beweist im Rechtsverkehr, dass die Ware zollamtlich beschaut worden und damit eine Voraussetzung der Ausfuhr erfüllt ist. Er ist nicht, wie die Revision meint, nur für den inneren Dienstbetrieb der Zollbehörden bestimmt. Mit Recht hebt das Landgericht hervor, dass die Ausfuhrerklärungen mit dem Beschaubefund dem Exporteur zurückgegeben und von ihm den Grenzzollstellen bei der Ausfuhr der Ware vorgelegt werden. Nach Nr. 16 Abs. 2 des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 80/53 gelten für die Abfertigung durch die Binnenzollstelle: „die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Zollgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß“. Der Beschaubefund ist also in der gleichen Weise auszustellen wie der Zollbefund im Sinne des § 83 ZollG.
Wie Einzelheiten in den §§ 209–213 der Allgemeinen Zollordnung vom 21. März 1939 (AZO) geregelt sind. Dort ist insbesondere bestimmt, dass der Zollbefund von den Abfertigungsbeamten mit vollem Namen und der Dienstbezeichnung gut leserlich mit Tinte oder Tintenstift zu unterschreiben ist. „Nur die beurkundenden Beamten selbst dürfen den Zollbefund ändern“ (§ 214 Abs. 1 AZO). Wie das zu geschehen hat, ist in § 214 Abs. 2 AZO genau geregelt. Ebenso ist also der Beschaubefund bei der Ausfuhrabfertigung zu behandeln. Aus seiner vorgeschriebenen Form und seinem Zweck folgt in der gleichen Weise wie beim Zollbefund, dass er eine öffentliche Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches ist. Das hebt § 213 Abs. 1 AZO für die Zollbefunde: ausdrücklich hervor. Er mag zwar nur die Auffassung der Zollverwaltung ausdrücken und die Strafgerichte nicht binden. Die strafrechtliche Beurteilung, die er ausspricht, trifft aber zu.
Die vom Landgericht angeführte, auch in HRR 1934, 355 abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts vom 1. 12. 1933 bezieht sich zwar auf die „Begleitscheine I“ nach § 33 des damals geltenden Vereinszollgesetzes, denen jetzt die Zollbegleitscheine nach den §§ 88, 89 ZollG entsprechen. Die Erwägungen, aus denen das Reichsgericht die Begleitscheine als öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB angesehen hat, treffen aber auch auf den Beschaubefund des Ausfuhrabfertigungsverfahrens zu. Zu Unrecht will die Revision einen wesentlichen Unterschied daraus herleiten, dass der Beschaubefund nicht für die Erhebung des Zolles, sondern allein dafür bedeutsam ist, ob die Sendung das Inland verlassen darf oder unter Ausfuhrverbote fällt. Zur Entscheidung dieser wichtigen Frage dient den Grenzkontrollstellen die Tatsache, dass die Binnenzollstelle bereits geprüft hat, ob die auszuführenden Waren mit den Bezeichnungen übereinstimmen, die in der Ausfuhrerklärung angegeben sind. Dass und in welchem Umfang diese Prüfung stattgefunden hat, ergibt der Beschaubefund der Binnenzollstelle auf den Ausfuhrerklärungen. Er bezeugt eine Tatsache, die nicht nur für den inneren Dienst, sondern für den Rechtsverkehr erheblich ist. Er beweist sie mit öffentlichem Glauben für und gegen jedermann.
Der Angeklagte war zuständig, solche Beschaubefunde auszustellen. Dass er dabei die wesentlichen Formvorschriften beachtet hat, ist dem Urteil zu entnehmen, wird von der Revision auch nicht bezweifelt.
3.) Die Revision wendet sich schließlich erfolglos gegen die Annahme von 19 selbständigen Fällen der Falschbeurkundung im Amt. Das Landgericht hat einen im Voraus gefassten Gesamtvorsatz „nicht feststellen können“. Es geht daher „zugunsten des Angeklagten“ davon aus, dass er ihn nicht hatte (UA S. 28). Die Revision meint, wenn sich der Gesamtvorsatz nicht ausschließen lasse, müsse er angenommen werden, weil das für den Angeklagten günstiger sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt es jedoch, wenn kein Gesamtvorsatz festgestellt werden kann, bei der Regel, dass die mehrfache Verwirklichung des gleichen Tatbestandes mehrere selbständige strafbare Handlungen ausmacht (BGH vom 18. Februar/25. Juli 1955 – 2 StR 277/55 – bei Dallinger MDR 1956, 9 mit weiteren Nachweisen).
4.) Die sonstige rechtliche Prüfung des Urteils, auch durch die Sachrüge, fördert keinen Fehler zutage, der den Angeklagten beschwert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Oberbundesanwalts. | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker |
Zitiert (1)
Zitiert von (5)
- BGH · 2 StR 572/80 · 17.12.1980BGH: Abgrenzung Fortsetzungstat – Gesamtvorsatz nicht festgestellt
- BGH · 2 StR 393/81 · 19.08.1981Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung mehrerer Betrugs‑ und Urkundenfälschungsurteile, Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 560/64 · 06.10.1965Zollbefund: Keine Falschbeurkundung (§ 271 StGB) bei bloßer Übernahme von Anmelderangaben
- BGH · 1 StR 28/72 · 06.04.1972BGH: Teilweise Aufhebung des Strafausspruchs und Einstellung eines Verfahrensfalls (1 StR 28/72)
- BGH · 1 StR 651/58 · 27.01.1959Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Anstiftung zur Falschbeurkundung