Zollbefund: Keine Falschbeurkundung (§ 271 StGB) bei bloßer Übernahme von Anmelderangaben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 560/64
- Datum
- 06.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine öffentliche Urkunde begründet eine Strafbarkeit nach § 271 StGB nur hinsichtlich solcher Tatsachen, auf die sich ihre gesetzlich bestimmte Beweiskraft erstreckt.
Ein Zollbefund ist zwar eine öffentliche Urkunde; bei stichprobenweiser Zollbeschau oder bei Ermittlung der Warenmenge aus Unterlagen/Schätzung erstreckt sich seine Beweiskraft jedoch nicht auf Angaben zu Art und Menge der Ware, die nicht auf eigener Wahrnehmung des Abfertigungsbeamten beruhen.
Fehlt es an der Beweiskraft der Urkunde für den beurkundeten Inhalt, ist der äußere Tatbestand der (mittelbaren) Falschbeurkundung nach § 271 StGB nicht erfüllt.
Bei auf einen Einzelakt beschränkter Teilnahme beginnt die Verjährung für den Teilnehmer mit Beendigung dieses Teilnahmeakts und nicht erst mit dem Abschluss einer als fortgesetzt bewerteten Haupttat.
Ist ausgeschlossen, dass nach Aufhebung einer Verurteilung wegen Verjährung verbleibender Delikte noch eine Verurteilung aus anderen Strafvorschriften in Betracht kommt, kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst freisprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 5. Februar 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 560/64 URTEIL in der Strafsache gegen 1. den ████████ █████████ ████, geboren ███ ████ ██, 2. den ████████ Carl ██ aus K███████Niederrhein, ████ in D█, geboren am ███, wegen gemeinschaftlichen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ █████████████████ Freiherr ███ aus ████, Rechtsanwalt Dr. ████ als Verteidiger des Angeklagten ████, Rechtsanwalt ████████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten N█, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
A. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Februar 1964 I. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen (Verträge Nr. 13 und 14) wegfällt, II. aufgehoben 1. hinsichtlich der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in einem weiteren Falle (Vertrag Nr. 15), im Übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu.
B. Auf die Revision des Angeklagten N████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird I. das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum fortgesetzten Betrug (Verträge Nr. 8, 9 und 10) auf Kosten der Staatskasse eingestellt, II. das Urteil 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag Nr. 14) wegfällt, 2. aufgehoben a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag Nr. 15), b) im Falle Vertrag Nr. 14 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu, ferner im Gesamtstrafausspruch.
C. Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das Urteil I. soweit es den Mitangeklagten ███████ betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen (Verträge Nr. 13 und 14) wegfällt, aufgehoben a) hinsichtlich der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in einem weiteren Falle (Vertrag Nr. 15), b) im Übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu, II. soweit es den Mitangeklagten H█ betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag Nr. 14) wegfällt, 2. aufgehoben a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag Nr. 15), b) im Übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu.
D. Im Falle Vertrag Nr. 15 (A II 1, B II 2a, C I 2a und C II 2a) werden die Beschwerdeführer █████ und ███ sowie die Mitangeklagten ███████ und H█ freigesprochen. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gemäß den unter A I und II 2, B II und 2b, C I und II 1 und 2b ausgesprochenen Änderungen und Teilaufhebungen des Urteils wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussprüche an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden haben wird, soweit hierüber nicht unter B I und D entschieden ist.
E. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen verurteilt 1. den Beschwerdeführer a) wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen (Verträge Nr. 8, 9, 10; 13; 14), davon in zwei Fällen (Verträge Nr. 13 und 14) in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, b) wegen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in einem weiteren Falle (Vertrag Nr. 15) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowie zu vier Geldstrafen in Höhe von 3.600 DM, 1.400 DM, 2.800 DM und 1.600 DM, 2. den Beschwerdeführer a) wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug (Verträge Nr. 8, 9 und 10), b) wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag Nr. 14), c) wegen Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag Nr. 15) zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, den Mitangeklagten S███ wegen der gleichen Verbrechen und Vergehen, deren der Beschwerdeführer ███ schuldig befunden worden ist, zu einer ebenso hohen Gesamtgefängnisstrafe wie dieser, ferner zu vier Geldstrafen von 1.200 DM, 7.400 DM und 800 DM, den Mitangeklagten █████ a) wegen Beihilfe zum Betrug (Verträge Nr. 11 und 12), b) wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag Nr. 14), c) wegen Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag Nr. 15) zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Beschwerdeführer ███ und N█, die sich mit den Revisionen gegen ihre Verurteilung wenden, erheben die Sachbeschwerde. Der Angeklagte J█ beanstandet außerdem das Verfahren.
A. Verfahrensrüge
I. 1. Der Einwand, die Strafkammer sei infolge vorschriftswidriger Heranziehung der Schöffen, insbesondere des Schöffen ███ zum Schöffenamt nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, greift nicht durch.
a) Als Vertrauensperson für den Landkreis Düsseldorf-Mettmann hatte der Kaufmann L█ an der Sitzung des Schöffenwahlausschusses am 9. Oktober 1962 teilgenommen. Die Meinung der Revision, L█ sei nicht vorschriftsmäßig nach § 40 Abs. 3 GVG gewählt worden, trifft nicht zu. Allerdings entsprach die Mitteilung des Oberkreisdirektors an das Amtsgericht in Düsseldorf vom 9. Juli 1962, der Kreistag habe die Wahl vorgenommen, nicht den Tatsachen, wie sich aus seiner im Revisionsrechtszug herbeigeführten Äußerung vom 18. Mai 1965 ergibt. Danach ist der Kaufmann L█ als Vertrauensperson am 28. Juni 1962 durch den Kreisausschuss gewählt worden, der gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 der Landkreisordnung für Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1953 (GVBl. S. 305) in allen nicht aufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet, die der Beschlussfassung des Kreistags unterliegen. Hier war die Wahl der Vertrauensperson unaufschiebbar, weil der Amtsgerichtspräsident in Düsseldorf mit Schreiben vom 18. April 1962 dem Landkreis für die Bekanntgabe der Vertrauensperson eine Frist bis zum 31. Juli 1962 gesetzt hatte und der Kreistag in der Zeit zwischen dem Eingang des Schreibens und dem Ablauf der Frist nicht zusammentrat. Überdies hat der Kreistag die Wahl am 5. November 1962 ausdrücklich und einstimmig bestätigt.
Hiernach können gegen die Wirksamkeit der Bestellung des Kaufmanns L█ zur Vertrauensperson und damit gegen die Gültigkeit der Schöffenwahl Bedenken nicht erhoben werden.
Nach Ansicht der Revision hat der Kaufmann █████ ██ an der Sitzung des Wahlausschusses deshalb ohne gesetzliche Legitimation teilgenommen, weil seine Wahl zur Vertrauensperson tatsächlich erst nach dieser Sitzung stattgefunden habe. Die Revision beruft sich für diese Auffassung vor allem auf die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 20, 37. In der Verhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger zudem in Zweifel gezogen, ob die in § 34 Abs. 3 Satz 1 aaO vorgesehene Regelung bei der Wahl der Vertrauensperson Anwendung finden könne, weil ihr die Bestimmung des § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG entgegenstehe; denn mit der zur Wahl berufenen „Vertretung“ sei hier die Vertretung gemeint, die den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG entspreche. Das treffe allein auf den Kreistag selbst zu, sodass nur er, nicht aber der Kreisausschuss die Wahl habe vornehmen dürfen; die spätere Genehmigung des Kreistags sei unbeachtlich, weil sie erst nach der Sitzung des Schöffenwahlausschusses vom 9. Oktober 1962 erteilt worden sei.
Der erkennende Senat kann dieser Meinung nicht beipflichten. Allerdings hat der 1. Strafsenat in BGHSt 20, 37 entschieden, dass im Lande Baden-Württemberg der Kreisrat (§ 26 der Landkreisordnung) die Vertrauensperson für den in § 40 GVG genannten Ausschuss nicht selbst wählen könne, dass diese Befugnis vielmehr ausschließlich dem Kreistag selbst zustünde; insofern könne auch der Kreistag der vom Kreisrat getroffenen Wahl nicht nachträglich mit rückwirkender Kraft zustimmen. Die Entscheidung beruht vornehmlich auf der Erwägung, dass nur der Kreistag die Vertretung der Einwohner des Landkreises, der Kreisrat dagegen ein Verwaltungsorgan des Landkreises sei. Über Rechtsstellung und Aufgaben des Kreisrats sagt allerdings § 26 LKrO ausdrücklich, dass dieser „als Verwaltungsorgan“ entscheide. Ob man schon hierin einen durchgreifenden Grund sehen kann, mag zweifelhaft sein, da § 13 LKrO auch den Kreistag als „Verwaltungsorgan“ des Landkreises bezeichnet. Hinzu kommt aber, dass das Gesetz dem Kreisrat für Eilfälle eine völlig selbständige Entscheidungsbefugnis zuweist, obwohl die personelle Zusammensetzung des Kreisrats nicht auf die Mitglieder des Kreistags beschränkt ist. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 LKrO entscheidet der Kreisrat in dringenden Angelegenheiten „an Stelle“ des Kreistags, ohne dass das Gesetz in irgendeiner Weise die Genehmigung seiner Beschlüsse durch den Kreistag vorsähe. Der Kreisrat setzt sich nicht nur aus Mitgliedern des Kreistags zusammen; zu ihm gehören auch von Amts wegen die Oberbürgermeister der großen Kreisstädte, die sogar im Verhinderungsfalle von ihrem allgemeinen Stellvertreter vertreten werden. Der Landrat gehört zwar sowohl dem Kreistag als auch dem Kreisrat als Vorsitzender an (§ 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1 LKrO); er hat indessen nicht im Kreistag, wohl aber im Kreisrat Stimmrecht (§ 30 Abs. 2 Satz 2 LKrO). Zu den Mitgliedern des Kreisrats gehören also Personen, die nicht zu den als Vertreter der Einwohner des Landkreises Gewählten gezählt werden können.
Für die Kreisausschüsse im Lande Nordrhein-Westfalen gelten wesentlich andere Vorschriften, die den Senat zu der Auffassung führen, dass die von der Revision unterstellte Bindung an die Entscheidung des 1. Strafsenats im Sinne des § 136 GVG nicht gegeben ist. Dem Kreisausschuss dürfen ohne Ausnahme nur Mitglieder des Kreistags angehören; den Vorsitz führt nicht der Oberkreisdirektor, sondern der vom Kreistag aus seiner Mitte gewählte Landrat oder dessen vom Kreisausschuss an seiner Stelle gewählter Stellvertreter. Der Oberkreisdirektor gehört dem Kreisausschuss auch nicht als Mitglied an (§ 24 Abs. 1, § 35 Abs. 2, 3 LKrO). Sämtliche Mitglieder des Kreisausschusses sind somit als Vertreter der Einwohner des Landkreises gewählte Personen. Die Beschlüsse des Kreisausschusses in unaufschiebbaren Angelegenheiten sind zwar nach wohl einhelliger Ansicht der Praxis und des Schrifttums kraft „Dringlichkeitsvollmacht“ mit sofortiger und uneingeschränkter Rechtswirksamkeit ausgestattet; es ist aber ein Kontrollrecht des Kreistags vorgesehen, die Beschlüsse müssen dem Kreistag in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt werden (§ 34 Abs. 3 LKrO).
Angesichts dieser gesetzlichen Regelung besteht kein überzeugender Grund für die Auffassung, die Wahl des Kaufmanns █████ zur Vertrauensperson entspreche nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 3 GVG. Allerdings war die Wahl durch den Kreisausschuss zunächst keine ausreichende Legitimation. Dabei mag dahinstehen, ob der Wortlaut des § 40 Abs. 3 GVG die Auslegung gestatten würde, dass schon die kraft Dringlichkeitsvollmacht ergangene Entscheidung der gesetzlichen Anforderung genüge. Eine solche Auslegung verbietet sich deshalb, weil das Gesetz ausdrücklich die Zweidrittelmehrheit des Kreistags vorschreibt, die bei einer Entscheidung des Kreisausschusses nicht festgestellt werden kann. Darauf hat der 1. Strafsenat in BGHSt 20, 37 mit Recht hingewiesen. Indessen folgt daraus nicht, dass § 40 Abs. 3 GVG gebiete, der nachträglichen mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit beschlossenen Genehmigung des Kreistags die Wirksamkeit abzusprechen. (Für Dringlichkeitsentscheidungen des Kreisrats in Baden-Württemberg mag das angesichts seiner personellen Zusammensetzung geboten sein.)
Die Verteidigung hat zwar verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anerkennung einer nachträglichen Genehmigung angedeutet und die Auffassung vertreten, die Regelung des § 40 Abs. 3 GVG, die der Sache nach an das Gebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG anknüpfe, streng auszulegen sei mit der Folge, dass ein Verfahren mit nachträglicher Genehmigung für die Wahl der Vertrauensperson überhaupt nicht zugelassen werden dürfe. Diese Bedenken sind aber nach Ansicht des Senats schon deshalb unbegründet, weil Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber nicht gehindert hätte, die Wahl der Vertrauensperson einem anderen Organ des unteren Verwaltungsbezirks zu übertragen. Der Gefahr des Missbrauchs, die sich aus der nachträglichen, d. h. erst nach der Sitzung des Schöffenwahlausschusses erteilten Genehmigung allenfalls ergeben könnte, hat der Gesetzgeber in ausreichender Weise durch die vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit vorgebeugt. Nach allem kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Anerkennung der nachträglichen Genehmigung jedenfalls dann den Anforderungen des § 40 Abs. 3 GVG entspricht, wenn, wie in Nordrhein-Westfalen, dem zunächst entscheidenden Organ ausschließlich Mitglieder des Kreistags angehören und wenn die Genehmigung mit der vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit vor dem Beginn der richterlichen Tätigkeit der gewählten Schöffen erteilt wird.
b) Durch die im Revisionsrechtszug veranlasste Stellungnahme des Oberstadtdirektors von Düsseldorf vom 8. April 1965 ist der Einwand der Revision widerlegt, § 40 Abs. 2 GVG sei verletzt, weil der Beigeordnete Dr. I█ als Verwaltungsbeamter bei der Sitzung des Wahlausschusses am 9. Oktober 1962 mitgewirkt habe. Zwar gehören, wie die Revision zutreffend vorträgt, nach § 1 der Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 1958 (GVBl. NW 268) den gemäß § 40 GVG zu bildenden Ausschüssen an sich die Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Bereich die Amtsgerichte ihren Sitz haben, als Verwaltungsbeamte an. Ist aber der Hauptverwaltungsbeamte einer kreisfreien Stadt an der Teilnahme verhindert, so kann er sich, wie in der genannten Vorschrift des Weiteren bestimmt ist, durch seinen allgemeinen Vertreter oder durch einen anderen Beigeordneten vertreten lassen. Von dieser Befugnis konnte und musste hier der Oberstadtdirektor von Düsseldorf Gebrauch machen, da er ausweislich seiner Erklärung vom 8. April 1965 an dem Tage, an dem die Sitzung des Wahlausschusses abgehalten wurde, anderweitig dienstlich in Anspruch genommen war. Dass er nicht persönlich die Vertretung geregelt hat, kann schon deshalb nicht mit Erfolg als verfahrensrechtlich fehlerhaft bemängelt werden, weil er in Urlaub war und daher sein allgemeiner Vertreter die entsprechende Anordnung getroffen hat.
c) Gleichfalls widerlegt ist das Vorbringen der Revision, die Schöffen D█ und ███████ seien unter Verletzung der §§ 45 und 48 GVG nicht für einzelne ordentliche Sitzungen, sondern für alle, also auch für etwaige außerordentliche Sitzungen der Strafkammern ausgelost worden, die in die Zeit zwischen dem 23. Januar und 11. Februar 1964 fielen. Wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 7. August 1964 ergibt, ist die Auslosung nicht für alle Sitzungen schlechthin, vielmehr für sechs aufeinanderfolgende, zuvor zeitlich festgelegte ordentliche Sitzungen vorgenommen worden. Diese Art der Auslosung ist nicht gesetzeswidrig, wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 31. März 1955 (5 StR 4/55) ausgesprochen hat.
Soweit die Revision weiterhin geltend macht, die beiden Schöffen hätten nicht gemeinsam für die sechs Sitzungstage ausgelost werden dürfen, scheitert der Einwand schon daran, dass er nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO aF vorgesehenen Frist erhoben worden ist. Die in dem erst nach Ablauf dieser Frist bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 4. November 1964 enthaltene Behauptung, gerade diese Handhabung der Auslosung sei mit der Revision beanstandet worden, findet in den Ausführungen der Rechtsmittelbegründungsschrift keine Stütze. Sie haben allein den Vorwurf zum Gegenstand, dass die beiden Schöffen für alle Sitzungen, also für ordentliche und außerordentliche, in der Zeit vom 23. Januar bis 11. Februar 1964 ausgelost worden seien, was auch in dem abschließenden Satz deutlich zum Ausdruck kommt, in dem es heißt, der Unterschied zu § 48 GVG sei nicht beachtet, wenn ein Schöffe für eine „Periode“ ausgelost werde, wie das beim Schwurgericht der Fall sei. Die Rüge, die Auslosung eines „Schöffenpaares“ widerspreche dem Gesetz, ist somit nicht fristgerecht angebracht worden und deshalb unzulässig.
2. Die Meinung der Revision, der Eröffnungsbeschluss vom 27. September 1963 verstoße im Hinblick auf die ausführliche Wiedergabe des Sachverhalts gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, kann nicht geteilt werden. Es mag zwar sein, dass der Umfang der Sachverhaltsschilderung, der noch ein Hinweis auf das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft vorausgeschickt ist, auf den ersten Blick zu der Annahme Anlass geben könnte, der Eröffnungsbeschluss stehe nicht im Einklang mit der Auffassung, zu der sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 5, 261 bekannt hat. Bei genauerer Betrachtung trifft das jedoch nicht zu. Zunächst darf schon nicht übersehen werden, dass den hier abzuurteilenden Taten ein Geschehen zugrunde lag, das sich wegen der unterschiedlichen Mitwirkung der einzelnen Angeklagten an Abschluss und Ausführung von nicht weniger als 15 verschiedenen Verträgen nicht in der Kürze darstellen ließ, wie es in der Regel für die Umschreibung des Schuldvorwurfs in tatsächlicher Hinsicht bei einem Eröffnungsbeschluss genügen mag. Entscheidend aber ist, dass sich die Sachverhaltsschilderung in der Wiedergabe von Tatsachen erschöpft und keine Ausführungen und Wendungen aufweist, die auf eine Beweiswürdigung und auf eine vorweggenommene richterliche Würdigung der Ermittlungsergebnisse hindeuten könnten. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der einleitenden Bemerkung herleiten, die Staatsanwaltschaft gehe nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis von dem dann folgenden Sachverhalt aus. Im Zusammenhang mit dem, was zuvor gesagt ist und anschließend dargelegt wird, macht sie vielmehr in einer auch für die Laienrichter erkennbaren Weise deutlich, dass es sich nur um die Wiedergabe dessen handelt, was in tatsächlicher Beziehung zur Klarstellung der gegen die Angeklagten erhobenen Schuldvorwürfe dienen sollte und diente. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, dass in den Einleitungsworten ein Bekenntnis der Strafkammer zu dem Ermittlungsergebnis zum Ausdruck komme. Infolgedessen greifen hier die Erwägungen nicht Platz, die in der Entscheidung BGHSt 5, 261 Veranlassung gaben, den damaligen Eröffnungsbeschluss als dem Gesetz (§ 207 StPO aF) widersprechend zu beanstanden.
Für den weiteren, von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat erhobenen Einwand, der Eröffnungsbeschluss werde trotz seines Umfanges den Erfordernissen des § 207 Abs. 1 StPO aF nicht gerecht, weil er die den Angeklagten zur Last gelegten Taten sowie deren gesetzlichen Merkmale nicht ausreichend umschreibe, fehlt es an jedem Anhalt.
3. Die Strafkammer hat einen Beweisantrag des Angeklagten mit der Begründung abgelehnt, die darin behaupteten Tatsachen könnten so behandelt werden, als wären sie wahr. Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, weil sich das Urteil nicht uneingeschränkt an die Wahrunterstellung gehalten habe. Dass sich die Strafkammer zu dem Beweisthema, der Angeklagte habe eine näher umschriebene Vereinbarung über die Beschaffung von indischen oder mittelamerikanischen Ursprungszeugnissen mit zwei als Zeugen benannten Vertretern einer New Yorker Firma nicht geschlossen, zumindest teilweise in Widerspruch gesetzt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das gilt auch, soweit darin als feststehend bezeichnet wird, der Angeklagte sei jedenfalls von dem Vorhaben unterrichtet gewesen und habe den ins Auge gefassten Abschluss mehrerer Verträge zu dem dargelegten Zweck gebilligt, was die Strafkammer daraus folgt, dass er den Mitangeklagten ███ █████ die beabsichtigten Manipulationen ins Bild gesetzt habe. Die Revision meint allerdings, die Strafkammer habe damit der Wahrunterstellung zuwider zum Ausdruck gebracht, dass gerade der Angeklagte es gewesen sei, der die in dem Beweisantrag genannte Abmachung getroffen habe. Dies glaubt sie daraus herleiten zu können, dass nach den Urteilsfeststellungen bei der Firma Schrotthandel für Auslandsgeschäfte nur der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte ███, allenfalls noch der als Zeuge vernommene Geschäftsführer ██████ zuständig gewesen seien; ████████ scheide aber aus, weil seine Zuständigkeit auf Italiengeschäfte beschränkt gewesen sei und die Strafkammer ihn auch, was sich aus seiner Vernehmung ergebe, nicht als teilnahmeverdächtig angesehen habe; ████████ komme nach der Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht, weil ihn der Angeklagte ███ erst in Kenntnis gesetzt habe; infolgedessen bleibe nur dieser übrig. Die Revision übersieht hierbei, dass die Zuständigkeitsregelung nichts Entscheidendes darüber besagt, wer bei dem Abschluss der in dem Beweisantrag umschriebenen Abmachung für die Firma Schrotthandel aufgetreten ist. Da die Firma Western ██████, wie es auf S. 29 UA heißt, die Firma Schrotthandel wissen ließ, dass sie in der Lage sei, falsche eidesstattliche Erklärungen aus Indien und dem mittelamerikanischen Raum zu beschaffen, ist es sehr wohl möglich, dass der Angeklagte die daraufhin zustande gekommene Vereinbarung nicht persönlich abgeschlossen, sondern damit eine andere Person beauftragt hat, die weder der Mitangeklagte ████████ noch der Geschäftsführer ███ zu sein brauchte. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei der Schilderung des inneren und äußeren Geschäftsbetriebs der Firma Schrotthandel auf S. 14 UA gesagt wird, dem Angeklagten J█ seien sämtliche Auslandsgeschäfte bekannt gewesen, weil er sie entweder selbst abgeschlossen oder, soweit das in geringerem Maße durch den Mitangeklagten ██ geschehen sei, jeweils vorher ausdrücklich die Genehmigung dazu erteilt habe. Die Feststellung über die Vornahme der Auslandsgeschäfte durch den Beschwerdeführer oder den Mitangeklagten schließt nämlich nicht aus, dass bei einzelnen Abmachungen, die sich im Zuge der Durchführung und Abwicklung dieser Geschäfte ergaben, auch ein anderer im Auftrag einer nach der Geschäftsverteilung zuständigen Person die Firma Schrotthandel vertreten haben kann. Demzufolge sind die von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkte nicht geeignet, den Vorwurf zu rechtfertigen, die Strafkammer sei bei der Urteilsfindung im Widerspruch zu der Wahrunterstellung davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die in dem Beweisantrag genannte Vereinbarung geschlossen.
II. Sachbeschwerde
1. Die Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat, soweit der Angeklagte des fortgesetzten Betruges (Verträge Nr. 8, 9 und 10) sowie des Betruges in zwei weiteren Fällen (Verträge Nr. 13 und 14) schuldig befunden worden ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das gilt auch für die – von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat besonders beanstandete – Annahme einer fortgesetzten Handlung hinsichtlich der Verträge Nr. 8, 9 und 10. Sie wird von den Erwägungen der Strafkammer auf S. 81 und 85 UA getragen, zumal da sich, was nicht übersehen werden darf, nach den auf S. 29 ff. UA getroffenen Feststellungen Abschluss und Abwicklung der Verträge zeitlich überschneiden.
2. Hingegen begegnet das Urteil, soweit der Angeklagte wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (§§ 271, 272 StGB) verurteilt worden ist, durchgreifenden Bedenken.
Zwar ist der Zollbefund, wie er in § 83 des zur Tatzeit geltigen Zollgesetzes (ZollG) vom 20. März 1939 (RGBl. I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchssteuergesetze vom 23. Mai 1952 (BGBl. I S. 317) vorgeschrieben war, eine öffentliche Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs. Das hat die Strafkammer zutreffend angenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1957 – 5 StR 55/57). Hieraus folgt jedoch nicht, dass jede Eintragung, die in einen Zollbefund aufgenommen wird, Gegenstand einer Straftat nach § 271 StGB sein kann. Unter dessen Tatbestand fallen falsche Beurkundungen. Beurkundet in diesem Sinne sind aber nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich die Beweiskraft der jeweiligen öffentlichen Urkunde erstreckt (BGHSt 17, 66 und die dort angeführten Nachweise). Die Beweiskraft hängt ihrerseits von den Vorschriften ab, die für Errichtung und Zweck einer Urkunde maßgeblich sind. Außerdem kann dafür die Auffassung des Rechtsverkehrs bedeutsam werden.
Nach § 83 Satz 1 ZollG werden in den Zollbefund übernommen das Ergebnis der Zollbeschau, die nach § 80 Abs. 1 ZollG als sog. äußere Zollbeschau bei unverpackten gewichtszollbaren Waren die Ermittlung des Eigengewichts und der sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung sowie als sog. innere Zollbeschau die Ermittlung der Gattung und Menge der Waren nach den Benennungen und den Maßstäben des Zolltarifs oder der Ausfuhrzolliste umfasst, ferner das Ergebnis der Vergleichung der Zollbeschau mit der Zollanmeldung und, soweit erforderlich, die Zollberechnung. Wenn auch, wie es in § 80 Abs. 2 Satz 1 ZollG heißt, alle Teile der Warensendung von der Zollbeschau umfasst werden, so kann sie doch nach § 80 Abs. 2 Satz 2 ZollG bei Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung auf Stichproben beschränkt werden; ferner kann gemäß § 80 Abs. 3 ZollG die Warenmenge, falls sie durch Wiegen, Messen oder Zählen nicht zu ermitteln ist, aus Urkunden, insbesondere kaufmännischen Büchern und ihren Belegen entnommen oder, wenn auch das nicht möglich ist, geschätzt werden.
Bei einer Beschränkung auf Stichproben und bei Feststellung der Warenmenge durch deren Entnahme aus Urkunden oder durch Schätzung beruht demnach das, was insoweit in den Zollbefund aufgenommen wird, nicht auf eigener Wahrnehmung des Abfertigungsbeamten, sondern darauf, dass er den in der Zollanmeldung und ihr etwa beigefügten Unterlagen enthaltenen Angaben des Anmelders über Warenwert und -menge glaubt, die letztere gegebenenfalls auch schätzt. Nach der zu § 83 ZollG erlassenen Durchführungsbestimmung des § 213 Abs. 2 letzter Satz 2 AllgZollO – RMBL 1939 S. 313 – darf der Abfertigungsbeamte aber nur das beurkunden, was er selbst festgestellt hat, und muss deshalb, wie § 213 Abs. 2 Satz 3 AllgZollO vorschreibt, in den Fällen, in denen er die Zollabfertigung nicht vollständig in allen Teilen vorgenommen hat, dies durch besondere Vermerke ersichtlich machen. Daraus folgt, dass – jedenfalls in diesen Fällen der Zollbeschau – dem Zollbefund hinsichtlich der darin aufgenommenen Angaben über Art und Menge der Waren keine Beweiskraft für und gegen jedermann zukommt. Dafür, dass ihm insoweit entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dennoch eine Beweiskraft zukomme, weil sich die Anschauungen des Rechtsverkehrs in diesem Sinne entwickelt hätten, fehlt jeder Anhalt. Hier greifen vielmehr die Erwägungen Platz, aus denen der Senat in BGHSt 17, 66, 68 eine solche Möglichkeit für Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EStG 1951 verneint hat. Darauf kann verwiesen werden.
Demnach war, da es schon an der Verwirklichung des äußeren Tatbestandes des § 271 StGB fehlt, für eine Anwendung der §§ 271, 272 StGB kein Raum. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung kann daher nicht aufrechterhalten werden.
3. Das hat zur Folge, dass diese Verurteilung in den beiden Fällen (Verträge Nr. 13 und 14), in denen der Angeklagte zugleich des Betruges schuldig befunden ist, wegfällt, was durch eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs durch den Senat zum Ausdruck gebracht werden kann. In dem weiteren Falle (Vertrag Nr. 15), in dem der Angeklagte allein wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung bestraft wurde, ist das Urteil aufzuheben und zugleich gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf Freisprechung zu erkennen, da schon im Hinblick darauf, dass die Strafverfolgung wegen möglicherweise noch in Betracht kommender Vergehen verjährt ist, ausgeschlossen werden kann, dass weitere tatsächliche Erörterungen zu einer Verurteilung des Angeklagten aus einer anderen Strafvorschrift führen könnten.
Verfahrenskosten fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Dieser auch etwaige, dem Angeklagten durch die Verteidigung gegen den Vorwurf der schweren mittelbaren Falschbeurkundung erwachsene notwendige Auslagen aufzuerlegen, ist weder unter dem Gesichtspunkt des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO geboten noch nach Satz 1 dieser Vorschrift angebracht.
Im Übrigen zieht die Änderung des Schuldspruchs die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nach sich, und zwar auch, soweit der Angeklagte des fortgesetzten Betruges (Verträge Nr. 8, 9 und 10) schuldig ist, da sich auf das Ausmaß der hier erkannten Einzelstrafe die Höhe der übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben kann. Demgemäß wird das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung in den drei Betrugsfällen nochmals Einzelstrafen festzusetzen und eine Gesamtstrafe zu bilden haben.
B. Zur Revision des Angeklagten N████
I. Gegenüber der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug (Verträge Nr. 8, 9 und 10) macht die Revision zutreffend geltend, dass die Strafverfolgung verjährt ist. Wie die Feststellungen auf S. 39 UA in Verbindung mit der rechtlichen Würdigung auf S. 88/89 UA ergeben, hat die Strafkammer die Beihilfehandlung allein darin gesehen, dass der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 31. August und dem 7. November 1956 vier falsche Frachtrechnungen für die Firma Schrotthandel ausgestellt hat, um dieser dadurch Unterlagen zur Geltendmachung ihr nicht zustehender Ansprüche gegenüber der Deutschen Schrottverbrauchergemeinschaft (DSVG) im Falle des Vertrages Nr. 10 zu verschaffen. Dass sich die Hilfeleistung auch auf die Verträge Nr. 8 und 9 ausgewirkt hat, ist im Urteil nicht gesagt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Infolgedessen bestimmt sich für die Beihilfehandlung des Angeklagten die Verjährungsfrist anders als für das strafbare Verhalten der Haupttäter, deren Vorgehen im Falle der Verträge Nr. 8, 9 und 10 die Strafkammer als eine fortgesetzte Handlung beurteilt hat. Während für die Haupttat die Verjährung erst mit dem letzten Teilakt der als Einheit aufzufassenden Handlung beginnt (BGHSt 1, 84, 91), läuft die Verjährungsfrist bei der auf einen Einzelakt beschränkten Teilnahme von dessen Beendigung an (RGSt 65, 361). Diese ist hier, wie auch die Strafkammer dargelegt hat, für den Zeitpunkt anzunehmen, in dem seitens der DSVG bei der Schlussabrechnung des Vertrages Nr. 10 die letzte Gutschrift vorgenommen worden ist; das war am 4. Februar 1957. Dem Umstand, dass Mitte 1957 erstmals Fälschungen von Zollquittungen durch die Firma Schrotthandel der DSVG bekannt geworden waren und wahrscheinlich deshalb die Abrechnungsunterlagen aus dem Vertrag Nr. 10 Ende August 1958 von der Ausgleichskasse in Brüssel beanstandet wurden, kommt für die Frage, wann der Betrug beendet war, keine Bedeutung zu. Demnach begann für die Beihilfehandlung des Angeklagten die Verjährungsfrist mit dem 4. Februar 1957. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete, gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung lag in der Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 15. März 1963, mit der dieser die Zustellung der Anklageschrift anordnete. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Verjährungsfrist von fünf Jahren abgelaufen, die § 68 Abs. 2 StGB für die Strafverfolgung von Vergehen vorsieht, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht sind. Das Verfahren gegen den Angeklagten ist daher, soweit ihm der Vorwurf der Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zugrunde liegt, auf Kosten der Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO) einzustellen. Die Voraussetzungen für eine Überbürdung etwaiger, dem Angeklagten durch die Verteidigung gegen diesen Vorwurf erwachsener notwendiger Auslagen auf die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO sind nicht gegeben; es besteht auch kein Anlass, von der Möglichkeit des Satzes 1 dieser Vorschrift Gebrauch zu machen.
II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug (Vertrag Nr. 14) begegnet keinen Bedenken. Dass die Strafkammer die Person oder die Personen, die getäuscht wurden, nicht als solche aufgeführt hat, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Die Feststellung, dass die DSVG oder das Brüsseler Büro getäuscht worden sind, reicht aus, weil darin zum Ausdruck kommt, dass bei dem oder den Sachbearbeitern dieser Einrichtungen ein Irrtum erregt wurde, auf Grund dessen er oder sie veranlasst wurden, eine Vermögensverfügung zu treffen, durch die sämtliche an dem Office Commun des Consommateurs de Ferraille beteiligten Schrottverbraucher anteilig geschädigt wurden. Welche Rechtsform die Zusammenschlüsse hatten, ist hier für den Tatbestand des Betruges und der Beihilfe dazu bedeutungslos.
Zur inneren Tatseite geben die Darlegungen des Urteils ebenso wenig zu Beanstandungen Anlass. Das Wissen des Angeklagten um den Zweck, dem die von ihm verlangten und beigebrachten unrichtigen Frachtrechnungen dienen sollten, ist in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargetan. Die Strafkammer hat sich nicht, wie die Revision behauptet, mit der Feststellung von Möglichkeiten begnügt, sondern hat, woran ihre Ausführungen in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht keinen begründeten Zweifel offen lassen, vor allem auf Grund der ihr zugänglichen Unterlagen die sichere Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte jenen Zweck gekannt hat. Dass sie dabei u. a. aus einer zeitlich später liegenden Korrespondenz ein entsprechendes, bereits in einem früheren Zeitpunkt vorhandenes Wissen gefolgert hat, ist nicht rechtsfehlerhaft; die Meinung der Revision, in solchen Rückschlüssen liege ein Denkfehler, ist abwegig.
III. Hingegen kann aus den zur Revision des Mitangeklagten J█ im Abschnitt A II 2 dargelegten Gründen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung in den Fällen der Verträge Nr. 14 und 15 nicht aufrechterhalten werden. Demzufolge ist im Falle des Vertrages Nr. 14 die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung durch eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs in Fortfall zu bringen, während im Falle des Vertrages Nr. 15, in dem der Angeklagte allein der Beihilfe zu diesem Verbrechen schuldig befunden wurde, das Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen ist. Hinsichtlich der Entscheidung über die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und über etwaige dem Beschwerdeführer erwachsene notwendige Auslagen gilt das, was zur Revision des Mitangeklagten J█ an der angeführten Stelle gesagt ist.
IV. Im Übrigen führt die Beschränkung des Schuldspruchs auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug im Falle des Vertrages Nr. 14 zur Aufhebung der hier ausgesprochenen Strafe. Insoweit muss auf Grund der neuen Hauptverhandlung unter Berücksichtigung des geringeren Schuldumfanges eine neue Strafe festgesetzt werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe kommt nach der Einstellung des Verfahrens im Falle des Vertrages Nr. 10 und nach der Freisprechung im Falle des Vertrages Nr. 15 nicht mehr in Betracht.
C. Zur Erstreckung der Revisionen auf die Mitangeklagten S███ und H█
Die Teilaufhebung des Urteils, die auf die Revisionen der Angeklagten zu deren Gunsten erfolgt, ist, da auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 357 StPO vorliegen, auf die Mitangeklagten S███ und H█ zu erstrecken, die kein Rechtsmittel eingelegt haben. Demgemäß kann die Verurteilung des Mitangeklagten S███ wegen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung und die Verurteilung des Mitangeklagten H█ wegen Beihilfe dazu nicht aufrechterhalten werden. Beide sind daher, soweit sie im Falle des Vertrages Nr. 15 verurteilt worden sind, unter Aufhebung des Urteils freizusprechen, wobei auch hier die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und über die Erstattung etwaiger notwendiger Auslagen ebenso zu treffen sind wie gegenüber den Beschwerdeführern. Im Übrigen ist hinsichtlich der Verurteilung des Mitangeklagten S███ wegen gemeinschaftlicher schweren Falschbeurkundung in zwei Fällen (Verträge Nr. 13 und 14) und hinsichtlich der Verurteilung des Mitangeklagten H█ wegen Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Vertrag Nr. 14) das Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, dass diese Verurteilungen wegfallen. Die Änderung hat die Aufhebung der in diesen Fällen ausgesprochenen Einzelstrafen sowie derjenigen Einzelstrafen zur Folge, auf die nur wegen Betruges und wegen Beihilfe zum Betruge erkannt worden ist, da sie in ihrem Ausmaß durch die Höhe der übrigen Einzelstrafen zum Nachteil der Verurteilten beeinflusst sein können. Damit ist zugleich den Gesamtstrafen die Grundlage entzogen.
Gegen die Mitangeklagten S███ und H█ wird somit auf Grund der neuen Hauptverhandlung in den Fällen, in denen sie des Betruges oder der Beihilfe dazu schuldig sind, erneut Einzelstrafen festzusetzen und außerdem Gesamtstrafen zu bilden sein.
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