BGH: Teilweise Aufhebung des Strafausspruchs und Einstellung eines Verfahrensfalls (1 StR 28/72)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 28/72
- Datum
- 06.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung des Verfahrens nach §154a Abs.2 StPO ist gerechtfertigt, wenn der betroffene Taterfolg im angefochtenen Urteil nicht in Tatbestand und rechtlicher Würdigung enthalten ist, sondern lediglich in der Beweiswürdigung erwähnt wird.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die gerichtliche Begründung nicht die für die Strafzumessung nach §§13, 75 Abs.1 S.2 StGB erforderlichen Erwägungen enthält.
Bei Mitangeklagten müssen persönliche Verhältnisse und die Umstände des Zusammenwirkens in der Strafzumessung dargestellt werden; unterbleiben diese Angaben, ist der Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.
Der neue Tatrichter hat erforderliche ergänzende Feststellungen zu treffen, insbesondere zur Frage der Rückfallverjährung (§17 Abs.4 StGB) und zur Bestimmung des Wertes relevanter Entwendungen, sofern dies für die Strafzumessung bedeutsam ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. September 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 28/72
in der Strafsache gegen
1. den Möbeltransporteur ████ ██ aus ██, dort geboren am ███ 1925, 2. den Maschinenschlosser Günter ███ aus ██, Bayern, geboren am ██████ ████ in ██, Schlesien,
beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: u. a. – wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 6. April 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten ██ wird insoweit eingestellt, als es den Fall Textilgeschäft Schulz in Büchenbach betrifft (§ 154a Abs. 2 StPO).
2. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und K. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. September 1971 im Strafausspruch gegen diese Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
1. Im Falle Schulz wird das Verfahren mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft eingestellt, weil das angefochtene Urteil diesen Fall weder in der Sachverhaltsschilderung noch in der rechtlichen Würdigung aufführt, sondern lediglich in der Beweiswürdigung erwähnt (S. 23, 25 UA). Der Schuldspruch wird von der Einstellung nicht berührt; der Strafausspruch ist schon aus anderen Gründen aufzuheben.
2. Der Strafausspruch gegen die beiden Angeklagten kann keinen Bestand haben, weil die Begründung weder für die Einzelstrafen noch weniger für die Gesamtstrafen (dazu BGH NJW 1972, 454) den Anforderungen genügt, die nach §§ 13, 75 Abs. 1 Satz 2 StGB an die Strafzumessungserwägungen zu stellen sind. Für den Angeklagten K. teilt die Strafkammer darüber hinaus weder die persönlichen Verhältnisse mit noch die Umstände, unter denen er mit den übrigen Mitangeklagten in Verbindung gekommen ist. Der neue Tatrichter hat ferner Gelegenheit, genauer als bisher die Rückfallverjährung (§ 17 Abs. 4 StGB) auszuschließen und den Wert der „Retoursendungen“ festzustellen.
Die Schuldsprüche sind nicht zu beanstanden. Die Annahme von Tatmehrheit beim Angeklagten K. ist rechtsfehlerfrei; der Satz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt insoweit nicht (BGH, Urteil vom 2. April 1957 – 5 StR 55/57). Dass beim Angeklagten ██ █████████████ Zusammenhang angenommen wurde, beschwert ihn nicht.
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