Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Anstiftung zur Falschbeurkundung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 651/58
- Datum
- 27.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bejahung einer Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt muss der Anstifter eine Vorstellung vom konkreten, rechtsfremden Inhalt der zu beurkundenden Erklärung gehabt haben; die bloße Kenntnis eines Verfahrensablaufs genügt nicht.
Ein vom Amtsträger unterzeichnetes und mit Dienstsiegel versehenes Abschreibungsblatt kann eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 348 Abs.1 StGB sein, wenn die Eintragungen für nachfolgende Verwaltungsentscheidungen oder buchführungs- und beweisrechtliche Zwecke rechtserheblich sind.
Für den Tatbestand der Falschbeurkundung ist es ausreichend, dass der Amtsträger Vorsatz hinsichtlich der Rechtserheblichkeit der beurkundeten Tatsachen hat; sein Erkennen der Rechtswidrigkeit des eigenen Handelns ist hierfür nicht erforderlich.
Zur Annahme eines schuldhaften Nichterkennens der Rechtswidrigkeit (siehe § 59 Abs.1 StGB) muss das Gericht konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen, dass die Beschuldigten die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit erkannt oder bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens erkennen mussten; bloße Vermutungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 4. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Günther L, █ dort geboren am █████, 2. ████████████ Hedwig █████, dort geboren am █████,
wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Psetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hüttner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
F[REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt (§§ 348 Abs. 1, 48, 47 StGB) verurteilt, und zwar
a) L an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 600,— DM, b) █████████ an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 300,— DM.
Beide Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Ihre Rechtsmittel sind begründet.
1.) Zu Unrecht bezweifelt die Revision allerdings, daß es schon an dem rechtsirrtumsfreien Nachweis einer strafbaren Haupttat fehle, zu der die Angeklagten angestiftet haben konnten, weil die Falschbeurkundungen des Zollinspektors D[REDACTED] nicht den Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB erfüllt hätten.
a) Wie das Landgericht unter Hinweis auf das Urteil BGH 5 StR 55/57 vom 2. April 1957 in DDevR 1957, 154 (vel. auch RGSt 63, 402; 62, 410) zutreffend dargelegt hat, waren die „Abschreibungen“ von Traubensafteinfuhren, die D[REDACTED] in dem auf der Rückseite der Einfuhrbewilligungen vorgesehenen Raum für zollamtliche Eintragungen vornahm und mit seiner Unterschrift und dem Dienstsiegel des Binnenzollamts Lingen/Rhein versah, öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB. ██████████ für die Abschreibungen zuständig. Die von ihm beurkundeten Tatsachen waren auch rechtserheblich; denn von ihnen hing die Erteilung neuer Einfuhrbewilligungen durch die Außenhandelsstelle Frankfurt des Bundeswirtschaftsministeriums ab, und sie waren als Beleg zur Buchführung auch geeignet, gegenüber dem Finanzamt und anderen Stellen Beweis über den Umfang der Einfuhren zu erbringen. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe unterstellt, daß die Außenhandelsstelle den Eintragungen keine Bedeutung beigemessen habe, ist unrichtig. Das Landgericht hat zugunsten der Angeklagten – nur unterstellt, daß zur Tatzeit in der Konservenindustrie das sog. Vorgriffsverfahren von der Außenhandelsstelle geduldet worden sei; es hat diese Übung aber als für die Beurteilung der Handlungsweise des D[REDACTED] und der Angeklagten unerheblich bezeichnet. Nach seiner Meinung besagt der Umstand, daß die Außenhandelsstelle in einzelnen konkreten Fällen (der Konserveneinfuhr) den Abschreibungsvermerken der Zollämter auf den Einfuhrbewilligungen keine Beweiserheblichkeit beimaß, nicht, daß der Urkundeninhalt in den hier zu beurteilenden Fällen „ohne Eignung für Beweiszwecke“ war. Vergeblich greift die Revision diese letzte Wendung des Urteils an; dessen Zusammenhang läßt keinen Zweifel darüber, daß die Strafkammer die Beweiserheblichkeit der Abschreibungen nicht nur als Möglichkeit, sondern als Tatsache feststellen wollte.
b) Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch dargelegt, daß D[REDACTED] vorsätzlich gehandelt hat. Die Frage, ob er sich der Rechtserheblichkeit der von ihm beurkundeten Tatsachen bewußt war, hat sie allerdings nicht näher █████████. dessen bedurfte es aber bei der Eindeutigkeit des von den Angeklagten █████████ erteilten Zwecks der Abschreibungen nicht. Daß sich der Vorsatz des Zollbeamten auf die Rechtserheblichkeit der Abschreibungsvermerke erstreckte, ist im Urteil (Seite 6 UA) ausdrücklich festgestellt. Mit Recht hat der Tatrichter es als für den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amte belanglos bezeichnet, ob D[REDACTED] das Unerlaubte seiner Handlungsweise erkannte oder schuldhaft nicht erkannte (§ 59 Abs. 1 StGB; BGHSt 3, 370, 382).
2.) Dagegen beanstandet die Revision mit Erfolg, daß der gegen die Angeklagten erhobene Vorwurf, ████ in strafbarer Weise zu den Falschbeurkundungen angestiftet zu haben, nicht ausreichend dargetan sei.
a) Was den äußeren Tatbestand dieses Verbrechens angeht, so ist zwar der Hinweis der Revision, D[REDACTED] sei nicht im Sinne des § 48 StGB von den Angeklagten zu seinen Handlungen bestimmt worden, offensichtlich verfehlt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich die Angeklagte ████████████ – entgegen dem Vortrag des Verteidigers auch in der Revisionsverhandlung – nicht darauf beschränkt, ███████████ den Sachverhalt zu unterbreiten und dessen Auskunft oder Entschließung abzuwarten; sie hat ihm vielmehr angesonnen, vorschriftswidrig „Traubensäfte, die noch unterwegs rollten, abzuschreiben“, d. h. der Wahrheit zuwider als schon beim Zollamt eingegangen zu bestätigen. Wohl aber bestehen bei dem Angeklagten L aus anderem Grunde Bedenken gegen das Vorliegen einer (fortgesetzten) Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amte. L war selbst nie bei D[REDACTED], das Landgericht glaubte, ihm auch nicht nachweisen zu können, daß er eine mit falschen Eintragungen versehene Rückseite der Einfuhrbewilligung gelesen (Seite 4 UA), also „die technischen Einzelheiten der Beurkundung“ gekannt hat. Er kannte nur das Vorgriffsverfahren als solches, das nach der Schilderung im angefochtenen Urteil darin bestand, daß das Zollamt noch nicht abgefertigte Sendungen auf den Einfuhrbewilligungen bestätigte. Von dem Inhalt dieser Bestätigungen hing es aber gerade ab, ob die Beurkundung falsch oder richtig war; sie wären trotz des mit ihnen verfolgten Zwecks, vor Ausschöpfung des bewilligten Kontingents eine neue Einfuhrgenehmigung zu erwirken, richtig gewesen, wenn sie etwa dahin gelautet hätten, daß eine bestimmte Sendung ausweislich telegraphischer Ankündigung des ausländischen Lieferers unterwegs sei und demnächst vom Zollamt abgefertigt werde. Der Vorwurf, L habe D[REDACTED] durch die Mitangeklagte ██████ zu den Falschbeurkundungen im Amte angestiftet, setzt daher notwendig die Feststellung voraus, daß L eine bestimmte Vorstellung von dem Inhalt der zollamtlichen Bestätigungen gehabt hat. Sie ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grunde kann der Schuldspruch gegen L nicht bestehenbleiben.
b) Hinsichtlich beider Angeklagten begegnen sodann die Urteilsausführungen zum Unrechtsbewußtsein Bedenken. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugt, daß die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Vorgriffsverfahrens einschließlich der Falschbeurkundungen kannten. Es meint aber, daß die Angeklagten bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens das Unerlaubte ihres Vorgehens hätten erkennen können und müssen. Die Strafkammer begründet diese Ansicht mit der Erwägung, daß die Angeklagten nur bei der für die Beurteilung dieser Frage allein zuständigen Außenhandelsstelle Frankfurt/Main hätten anfragen brauchen. Dabei übersieht sie jedoch, daß sich den Beschwerdeführern eine solche Erkundigungspflicht nur aufdrängte, wenn sie die Rechtswidrigkeit des Vorgriffsverfahrens zwar nicht erkannten, aber doch als Möglichkeit ins Auge faßten (vgl. BGHSt 2, 194, 201). Das verstand sich nicht von selbst. Denn das Landgericht hat zugunsten der Angeklagten unterstellt, daß ihnen der Zeuge M[REDACTED] von der Grenzspedition „transrapid“, also ein in Einfuhrfragen offenbar bewanderter Mann, das später eingeschlagene Verfahren als zulässig empfahl. Es hat außerdem festgestellt, daß D[REDACTED], der dem Binnenzollamt Lingen/Rhein vorstand, keine Bedenken trug, die von den Angeklagten begehrten Einfuhrvermerke anzubringen, ohne sich vorher bei seinem übergeordneten Amt oder der Einfuhrstelle über die Erlaubtheit dieser Art von „Abschreibungen“ zu erkundigen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Erläuterung bedurft, warum die Beschwerdeführer Zweifel wegen der Zulässigkeit des Vorgriffsverfahrens gehabt haben sollen. Das war in den späteren Fällen umso mehr der Fall, als die Außenhandelsstelle auf Grund der unrichtigen Einfuhrbestätigungen des Zollamts Lingen/Rhein neue Einfuhrbewilligungen ausstellte, obwohl ihr auffallen mußte, daß „teilweise in ungewöhnlicher Weise glatte Mengen- und Gewichtsziffern als eingeführt bescheinigt waren und die Werte teilweise auch unter 16.000,— DM lagen“. Diese Sachbehandlung kann die Angeklagten in dem Glauben an die Richtigkeit der Auskunft des Zeugen M[REDACTED] bestärkt haben, daß das sog. Vorgriffsverfahren gesetzlich zulässig sei oder zumindest von der Außenhandelsstelle geduldet werde, wie es der Zeuge K[REDACTED] für die Konservenindustrie ausdrücklich bestätigte.
Schließlich setzt der Vorwurf schuldhaften Nichterkennens der Unerlaubtheit des Vorgriffsverfahrens auch noch voraus, daß den Angeklagten auf entsprechende Anfrage bei der Außenhandelsstelle eine zutreffende und verläßliche Auskunft erteilt worden wäre. Bei der Schwierigkeit und teilweisen Unklarheit der wirtschaftsrechtlichen Vorschriften konnte das nur dann als selbstverständlich vorausgesetzt werden, wenn die Beschwerdeführer von dem Leiter der Dienststelle oder einem besonders gehobenen Sachbearbeiter beraten worden wären.
c) Nach alledem kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Der Senat hat daher, wie geschehen, erkannt.
| Martin | Dr. Geier | Hüttner | |||
| Dr. Psetz | Willms |