Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs (Rückfall) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 471/64
- Datum
- 28.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrug setzt die strafbare Vermögensschädigung voraus, dass das Vermögen des Opfers durch Abschluss oder Erfüllung eines Geschäfts beeinträchtigt oder in erheblicher Weise gefährdet wird.
Bei Zug-um-Zug-Geschäften liegt eine Vermögensschädigung im Allgemeinen nicht bereits im bloßen Vertragsabschluss; die bloße Gefahr der Vorleistung durch den Verkäufer reicht hierfür nicht aus.
Die tatsächliche Überlassung des Besitzes an den Erwerber kann schon eine Vermögensgefährdung und bei entsprechenden Umständen eine Vermögensschädigung darstellen, die den Tatbestand des Betrugs erfüllt.
Die Revision ist nur zulässig, wenn die Sachrüge Rechtsfehler aufzeigt; unklare Feststellungen rechtfertigen die Verwerfung der Revision nicht, sofern keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 28. April 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen den Netzgermeister und Wurstgroßhändler Horst P. █████, geboren am ██ ███ ██ in ███, Kr. ███, █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. April 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft und zu drei Geldstrafen in Höhe von je 100,- DM, ersatzweise für je 10,- DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Zu näheren Ausführungen gibt nur folgender Punkt Anlass: Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall █████ wegen Rückfallbetruges verurteilt, weil er Frau █████ durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 2. April 1962 über ein ihr gehöriges Grundstück veranlasst habe. Dadurch sei ihr Eigentum an dem Grundstück erheblich gelockert worden, ohne dass sie eine gleichwertige Forderung gegen den Ange~ klagten erlangt habe, und somit eine ihrer Vermögensbeschädigung gleichzuachtende Gefährdung ihres Vermögens eingetreten.
Die Revision ist der Meinung, dass die Feststellungen des Landgerichts keine solche Vermögensgefährdung nicht ergeben. Der Angeklagte sei nicht als Eigentümer des verkauften Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden; nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Eintragung des Angeklagten in das Grundbuch erst Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises habe erfolgen sollen. Daher komme allenfalls eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Frage.
Die Strafkammer teilt den Inhalt des notariellen Grundstückskaufvertrags nicht mit. Das Urteil lässt also nicht erkennen, in welchem Verhältnis die Zahlung des Kaufpreises durch den Angeklagten zu seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch stehen sollte.
Zwar liegt bei einem erschlichenen Kaufvertrag die Vermögensschädigung häufig schon im Abschluss des Vertrages, nämlich dann, wenn mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die innere Einstellung des Täters die gegen ihn entstehende Forderung seinem Anspruch gegen den Vertragspartner nicht gleichwertig ist (BGHSt 16, 220, 221). Bei einem Vertrag, bei dem die Leistung Zug um Zug vereinbart wird, ist das aber grundsätzlich nicht der Fall. Erfüllt nämlich der Verkäufer bei einem Zug-um-Zug-Geschäft nur seine Vertragspflicht, so bekommt er entweder das Geld oder er behält den verkauften Gegenstand. Die Gefahr, dass er entgegen dem Vertrag vorleistet, genügt nicht, um in dem Vertragsschluss schon eine Vermögensschädigung zu sehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1962 – 5 StR 652/61).
Ob diese für den Kauf beweglicher Sachen aufgestellten Grundsätze auch auf Grundstücksgeschäfte Anwendung finden können, kann jedoch offen bleiben. Denn dem Zusammenhang der Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, dass die Verkäuferin dem Angeklagten in Erfüllung des Kaufvertrags bereits den Besitz an dem Grund~ stück überlassen hatte.
Der Angeklagte wollte auf dem Grundstück ██████ einen Metzgerbetrieb einrichten. Zu diesem Zweck ließ er dort alsbald nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags am 2. April 1962 Umbauten ausführen, an denen der Gipsermeister ██████ vom 4. April 1962 ab drei Wochen arbeitete, bis er die Arbeit infolge einer Anordnung der für die örtliche Bauaufsichtsbehörde einstellen musste; bis dahin geleistete Arbeiten verlangte er vom Angeklagten einen Betrag von 4.556,- DM.
In diesen ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts liegt auch die Feststellung, dass die Verkäuferin dem Angeklagten den Besitz des verkauften Grundstücks unmittelbar nach dem Abschluss des Kaufvertrags überlassen hat. In der Überlassung des Besitzes lag nicht nur eine Vermögensgefährdung, sondern bereits eine Vermögensschädigung (BGHSt 16, 280, 281). Der Angeklagte ist mithin zutreffend wegen Betruges verurteilt.
Das weitere Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet. Auch eine Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Seibert | Fischer | Sanders | |||
| Willms | Mai |