Revision verworfen: Unmittelbarkeit und Gesamtvorsatz bei Diebstahl/Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 324/87
- Datum
- 22.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines sachfernen (ermittelnden) Zeugen stellt nicht von vornherein eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips i.S.v. § 250 StPO dar; ihre Zulässigkeit ist eine Frage der Aufklärungspflicht und der Beweiswürdigung des Gerichts.
Eine Verfahrensrüge gegen die Vernehmungswahl ist nur dann wirksam, wenn die rügende Partei konkret darlegt, welche tatsachenmäßigen Umstände eine andere Vernehmung zwingend erfordert hätten; sonst ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Eine Verfahrensweise, die auf die Vernehmung des ermittelnden Beamten gestützt ist, kann allenfalls durch die Aufklärungsrüge angegriffen werden; bloße Behauptungen ohne substantiierte Tatsachenangaben genügen nicht.
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes mit ausreichender Sicherheit festzustellen; zeitliche Nähe, Vermutungen über Absprachen oder die bloße Möglichkeit eines einheitlichen Handelns reichen für die Bejahung eines Fortsetzungszusammenhangs nicht aus; bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten ist Tatmehrheit anzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 18. Februar 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 324/87 in der Strafsache gegen den ██████████████ ███████ J, geboren am 1950 in H, wegen Diebstahls oder Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1987, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshofs Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, von Gerlach, Dr., als beisitzende Richter,
Bundesanwalt C_, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. █████ aus G, als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED], als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18. Februar 1987 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei in zehn Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in sechs Fällen tateinheitlich mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte die Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips geltend, weil das Landgericht lediglich den Kriminalbeamten L über das Ergebnis der Ermittlungen vernommen habe, anstatt die jeweiligen unmittelbaren Zeugen zu hören; es habe damit das Ermittlungsergebnis von diesem als „Fertigprodukt“ übernommen.
Die Rüge ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Vernehmung eines sachferneren anstelle des sachnäheren Zeugen nicht dem Grundsatz der Unmittelbarkeit, der in § 250 StPO seinen Niederschlag gefunden hat, widerspreche, es vielmehr eine Frage der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht und der Beweiswürdigung sei, ob es sich mit dem sachferneren Zeugen begnügen dürfe (BGHSt 1, 373, 376; 6, 209; 17, 382, 384; 32, 115, 123). Es war daher nicht von vornherein unzulässig, den ermittelnden Kriminalbeamten darüber zu vernehmen, was er im Zuge seiner Ermittlungen festgestellt hat.
Eine solche Verfahrensweise kann allenfalls mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden. Diese ist von der Revision aber nicht ausdrücklich erhoben worden. Sollten die Ausführungen der Revision gleichwohl in dieser Richtung zu verstehen sein, wäre die Rüge nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die einen Mangel begründenden Tatsachen nicht mitgeteilt werden. Die Revision legt nicht dar, inwiefern sich dem Landgericht die Vernehmung der sachnäheren Zeugen hätte aufdrängen müssen und was sie gesagt hätten.
II. Bei der Sachrüge bedarf der Erörterung lediglich die Frage, ob der Angeklagte, wie der Generalbundesanwalt meint, in den Fällen Nr. 2 bis 5 und Nr. 6 bis 10 nicht wegen jeweils selbständiger, in Tatmehrheit stehender Taten, sondern wegen zweier in sich fortgesetzter Handlungen hätte verurteilt werden müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der für eine fortgesetzte Handlung notwendige Gesamtvorsatz festgestellt werden. Ist dies mit ausreichender Sicherheit nicht möglich, muss Tatmehrheit angenommen werden (BGHSt 23, 33, 35; BGH StV 1981, 125; BGH NStZ 1983, 311; BGH, Urteile vom 1. August 1984 – 2 StR 382/84 und vom 3. April 1985 – 2 StR 791/84). Das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes darf nicht unterstellt werden (BGH StV 1981, 125; BGH, Urteil vom 3. April 1985 aaO).
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe die Fahrzeuge „aufgrund jeweils neuen Tatentschlusses“ entweder selbst entwendet oder auf hehlerische Weise erworben (UA S. 4). Diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist zwar nicht unmittelbar zu ersehen, worauf diese Feststellung beruht. Andererseits liegen keine konkreten Umstände vor, die darauf hindeuten, der Angeklagte habe bei den im Oktober 1984 und von März bis Mai 1985 begangenen Taten jeweils aufgrund eines einheitlichen, alle oder mehrere Einzelakte umfassenden Tatentschlusses gehandelt. Aus einem zeitlichen Zusammentreffen oder gar aus einer zeitlichen Überschneidung mehrerer Straftaten allein kann der Gesamtvorsatz noch nicht gefolgert werden (BGH, Urteile vom 18. August 1983 – 4 StR 414/83 – und vom 3. April 1985 – 2 StR 791/84). Die Erwägung des Generalbundesanwalts, dass die im Oktober 1984 und im Frühjahr 1985 begangenen Taten jeweils auf „einheitlichen Absprachen mit den Vortätern“ beruhen könnten und deshalb in diesen Fällen ein Fortsetzungszusammenhang nicht auszuschließen sei, reicht für die Annahme fortgesetzter Handlungen nicht aus, gleichgültig, ob man an einen Erwerb durch Diebstahl oder Hehlerei anknüpft. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ findet keine Anwendung, wenn es um die Frage geht, ob im Hinblick auf die Willensrichtung des Angeklagten eine fortgesetzte Tat vorliegt (st. Rspr.: vgl. BGHSt 23, 33, 35; BGH StV 1981, 125; BGH NStZ 1983, 311; BGH NJW 1984, 376). Er gilt lediglich für die tatsächlichen Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes, also für diejenigen Tatsachen, die Rückschlüsse auf einen Gesamtvorsatz zulassen (BGH StV 1984, 242, 243; BGH GA 1987, 180). Demgemäß ist das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung zu prüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme eines Gesamtvorsatzes nahelegen. Zweifel, die sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken, dürfen also nicht rein theoretisch sein, sondern müssen eine reale Grundlage haben.
An solchen tatsächlichen Ansatzpunkten fehlt es hier. Eine einheitliche Absprache könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn der Angeklagte die Fahrzeuge von einem einzigen Lieferanten gehehlt hätte. Aber auch eine solche Möglichkeit lag angesichts der verhältnismäßig weit auseinanderliegenden Diebstahlsorte nicht nahe. Aus den gleichen Gründen drängt sich auch nicht die Möglichkeit auf, dass der Angeklagte die Autos im Herbst 1984 und im Frühjahr 1985 jeweils durch eine einzige hehlerische Handlung im natürlichen Sinne an sich gebracht hat.
Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges wäre im vorliegenden Fall allenfalls Raum, wenn der Angeklagte jeweils vor der Beendigung eines Diebstahls bzw. eines hehlerischen Erwerbs den Entschluss zur Begehung einer weiteren, gleichartigen Tat gefasst hätte (BGHSt 19, 323; BGH StV 1984, 242). Das ist jedoch nicht der Fall, und zwar auch nicht in den Fällen 2 und 3, 4 und 5 sowie 8 bis 10. Zu Unrecht verweist die Revision darauf, dass die Diebstahls- bzw. Hehlerhandlungen in den Fällen 3, 5 sowie 8 und 9 zu einer Zeit stattfanden, als die umfrisierten Wagen aus den vorangegangenen Straftaten noch nicht verkauft waren. Der Diebstahl bzw. die Hehlerei in den Fällen 2, 4 sowie 8 und 9 war bereits beendet, als der Angeklagte zur Verwertung der inzwischen umfrisierten Kraftfahrzeuge schritt. Die Verwertung durch Betrug gegenüber dem Käufer stellt eine neue, selbständige Straftat dar, die zu dem vorangegangenen strafbaren Erwerb in Tatmehrheit steht und daher nicht geeignet ist, einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den vorangegangenen und den nachfolgenden Diebstahls- bzw. Hehlereihandlungen zu begründen. Auch in Bezug auf die Verwertungshandlungen untereinander scheidet mangels greifbarer Anhaltspunkte die Annahme von Fortsetzungszusammenhang aus.
Die weitere Überprüfung des Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Maul | Foth | Gerlach | |||
| Ulsamer | Granderath |