Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug bei „diskreten“ Kapitalanlagen; Gesamtvorsatz und fortgesetzte Handlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 791/84
Datum
03.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs bei „diskreten“ Kapitalanlagegeschäften verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte die Betrugsschuldsprüche dem Grunde nach, beanstandete jedoch die konkurrenzrechtliche Bewertung: Das Landgericht habe die Anforderungen an einen (erweiterten) Gesamtvorsatz verkannt. Mehrere Einzeltaten seien als fortgesetzte Taten zusammenzufassen, weshalb der Schuldspruch auf Betrug in 22 Fällen geändert und zahlreiche Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufgehoben wurden. Im Umfang der Aufhebung wurde zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB wird nicht durch lediglich mögliche, von Dritten abhängige und nachträgliche Ausgleichsansprüche des Geschädigten kompensiert; in die Gesamtsaldierung ist nur ein unmittelbarer, tatbedingter Vermögenszuwachs einzubeziehen.

2

Bedient sich der Täter gutgläubiger Vermittler, die den Kunden zur Vermögensverfügung bewegen, kann der Täter als mittelbarer Täter wegen Betrugs verantwortlich sein, wenn die Abwicklung und Täuschungsherrschaft bei ihm liegt.

3

Ein Gesamtvorsatz, der eine fortgesetzte Handlung trägt, muss nicht von Anfang an sämtliche Teile der Handlungsreihe umfassen; er kann bis zur Beendigung eines Teilakts gefasst und auf weitere Taten erweitert werden, bedarf aber tragfähiger tatsächlicher Feststellungen.

4

Allein eine zeitliche Überschneidung mehrerer Straftaten genügt nicht, um auf eine Vorsatzerweiterung zu schließen; richten sich spätere Taten gegen andere Rechtsgutträger oder unterscheiden sie sich wesentlich in der Ausführung, spricht dies gegen einen einheitlichen Gesamtvorsatz.

5

Werden Taten zu fortgesetzten Handlungen zusammengefasst, kann dies eine Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der darauf beruhenden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe erforderlich machen; § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, wenn eine andere Verteidigung nicht ersichtlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17. Juli 1984

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Werner W. aus S., geboren am █ 1932 in K., wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus K. als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juli 1984 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in 22 Fällen verurteilt wird; 2. in den Aussprüchen über a) die in den Fällen 2 bis 8, 10 bis 13, 15 bis 22, 33, 34 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, b) die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; die Sachbeschwerde ist nur teilweise erfolgreich.

I. Seit etwa 1970 vermittelte die Firma O.-GmbH & Co KG in K. als Handelsvertreter von Bausparkassen, Versicherungsgesellschaften und Investmentfonds – Produktpartner genannt – Verträge mit privaten Kapitalanlegern. Die eigentliche Vermittlungstätigkeit beim Kunden ließ sie durch ihren „Vertrieb“ erbringen. Dieser setzte sich zusammen aus Außendienstmitarbeitern, die ihrerseits Handelsvertreterverträge sowohl mit der O. als auch mit dem jeweiligen Produktpartner abgeschlossen hatten und im Falle erfolgreicher Tätigkeit Provision erhielten.

Von Beginn der Geschäftstätigkeit der O. an war der Angeklagte im „Vertrieb“, der nach einem „Karriereplan“ streng hierarchisch organisiert war, tätig. Bereits im Jahre 1972 erreichte er die höchste Stufe der Karriereleiter, führte den Titel eines Landesdirektors und erhielt nunmehr eine Superprovision für alle Abschlüsse nachgeordneter Mitarbeiter. Dem Angeklagten blieb daneben nach Anweisung der Geschäftsführung der O. die Abwicklung von sogenannten „Direkt-“ oder „Diskretgeschäften“ in seinem Zuständigkeitsbereich vorbehalten. Mit diesen wurde Kunden die Möglichkeit gegeben, Kapital vornehmlich durch Ankauf von Investmentfondsanteilen anzulegen und anschließend die Zinsen über den Angeklagten einzuziehen, ohne dass bei Investmentgesellschaft oder Bank der Name des Anlegers in Erscheinung trat. Die Kunden, die an einem derartigen Geschäft interessiert waren, übergaben dem Angeklagten zumeist Geld zum Ankauf von Investmentfonds-Anteilen, die dieser anschließend verwahren oder seinen Auftraggebern aushändigen sollte. Oblag ihm die Verwahrung, hatte er, wie auch in den Fällen, in denen ihm seine Kunden bereits zuvor gekaufte Anteile übergaben, für einen „diskreten“ Zinseinzug zu sorgen. Stets lag der Übergabe von Geld oder Wertpapieren ein Beratungs- oder Informationsgespräch (UA S. 99) zugrunde, das in der Regel vom Angeklagten selbst oder (Ziffer II B 6, 32, 34 der Urteilsgründe) durch einen ihm nachgeordneten Vertreter durchgeführt wurde.

Entgegen den Erklärungen im Beratungsgespräch verwendete der Angeklagte, bedingt durch seine desolaten finanziellen Verhältnisse, von Februar 1979 bis zu seinem Ausscheiden aus dem „Vertrieb“ der O. im März 1982 ihm anvertrautes Geld zum Teil für eigene Zwecke zur Befriedigung anderweitiger Verbindlichkeiten. Soweit er überhaupt Investmentfonds-Anteilscheine erwarb oder von seinen Kunden unmittelbar solche erhielt, verfügte er über sie teilweise zugunsten anderer Kunden, um vorausgegangene Unregelmäßigkeiten zu verheimlichen. Infolgedessen reichte sein Wertpapierdepot nicht zur Deckung der gesamten Kundenansprüche aus. Ihm war bewusst, dass er durch sein Vorgehen „ein Loch stopfte und dabei ein anderes aufriss“ (UA S. 32) und er dadurch den jeweiligen Kunden in Höhe des hingegebenen Vermögenswertes zumindest im Sinne einer Vermögensgefährdung schädigen würde.

Die Absicht, empfangene Geldbeträge oder Wertpapiere in der dargelegten Weise absprachewidrig zu verwenden, hatte er bereits im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs oder bei Beauftragung seines Vertreters (UA S. 100 bis 103, 111 ff, 118, 119). Zur Verschleierung seiner Taten zahlte der Angeklagte einigen Kunden vorgebliche Zinserträge aus eigenen Mitteln. Ansprüche auf Aushändigung von Papieren wehrte er mit Ausflüchten ab.

Der von ihm angerichtete Gesamtschaden belief sich auf etwa 1,7 Mio. DM. Einigen Kunden hat die ███ den Schaden ganz oder teilweise ersetzt, andere haben versucht, die O. gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

II. Diese Feststellungen tragen entgegen der Ansicht der Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in jedem Einzelfall.

Der Angeklagte hat in den Fällen, in denen er das Beratungsgespräch mit dem jeweiligen Kunden selbst geführt hat, diesen getäuscht und in ihm einen Irrtum erregt.

Gleiches gilt, soweit ihm nachgeordnete Vertreter, die von den Absichten des Angeklagten keine Kenntnis hatten, die Kunden unter Hinweis auf die Gepflogenheiten der „diskreten“ Kapitalanlage zur Geldübergabe bewogen haben (Fälle 6, 32, 34 der Urteilsgründe). Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Angeklagten insoweit als mittelbaren Täter angesehen. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass, wie in den drei Fällen auch geschehen, die Vertreter einen Kunden im Hinblick auf die genannte Geldanlage nur beraten konnten, da dann aber die Abwicklung des einzelnen Auftrags von der Entgegennahme des Geldes an dem Angeklagten vorbehalten war. Danach unterscheidet sich diese Fallgestaltung von den übrigen lediglich dadurch, dass der Angeklagte die Tat teilweise durch einen gutgläubigen Tatmittler hat ausführen lassen.

Die Kunden des Angeklagten haben eine Vermögenseinbuße im Sinne des § 263 StGB erlitten. Eines näheren Eingehens auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Geschädigten zivilrechtliche Ansprüche gegen die O. oder deren Produktpartner besaßen, bedurfte es für die Strafkammer nicht.

Die von der Revision namentlich angesprochenen etwaigen Ansprüche gegen die O. könnten zur Kompensation der bei den Kunden eingetretenen Vermögensschäden nicht herangezogen werden. Sie könnten sich nur darauf gründen, dass die O. wegen eines von ihr gesetzten Rechtsscheins aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes oder wegen eigenen – zivilrechtlichen – Verschuldens haften würde. Sie waren allein vom Verhalten der O., damit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig und böten dem Geschädigten lediglich einen nachträglichen, von der Tat des Angeklagten losgelösten Ausgleich. In die Gesamtsaldierung, die zur Feststellung eines Betrugsschadens vorzunehmen ist, kann aber nur ein solcher Vermögenszuwachs einbezogen werden, der dem Geschädigten unmittelbar durch den Eingriff des Täters zugutegekommen ist (vgl. hierzu auch Lackner in LK, 10. Aufl., § 263 Rdnr. 143).

III. Die Strafkammer hat die Taten des Angeklagten als rechtlich selbständige Handlungen bewertet, weil er nicht mit Gesamtvorsatz gehandelt habe. Er habe zu Beginn des Tatzeitraumes den wesentlichen Geschehensablauf nicht übersehen können und ersichtlich noch keine Vorstellungen über „den Träger des geschädigten Vermögens, Zeit und ungefähre Ausführungsart der Einzeltaten, deren ungefähre Anzahl und den Umfang des Gesamterfolges“ gehabt (UA S. 121). Im Übrigen habe er während des Tatzeitraumes eine größere Anzahl von Kunden ordnungsgemäß bedient. Sein Verhalten sei abhängig gewesen von der jeweiligen Entwicklung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass ein Gesamtvorsatz nicht nur angenommen werden darf, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst hat. Er kann vielmehr bis zur Beendigung eines der Tatteile gefasst und danach auf weitere ausgedehnt werden (BGHSt 19, 323; 23, 33; 26, 4, 7; st. Rspr.). Allerdings muss der Gesamtvorsatz mit den ihn ergebenden Tatsachen festgestellt sein. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gilt nur insoweit, als es um die Feststellung der objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung geht (vgl. u.a. BGHSt 23, 33, 35; BGH Urteil vom 1. August 1984 – 2 StR 362/84). Allein aus einer zeitlichen Überschneidung zweier Straftaten kann noch nicht gefolgert werden, die spätere Handlung beruhe auf einer Erweiterung des ursprünglichen Vorsatzes. Verstößt die nachfolgende Tat zwar gegen dieselbe Strafvorschrift wie die vorhergehende, verletzt sie aber Rechtsgüter von Personen, gegen die sich der ursprüngliche Tatplan des Angeklagten nicht richtete, und ist sie auch in der Tatausführung verschieden, so spricht eine gewisse Vermutung dafür, dass ihr kein Vorsatz zugrunde liegt, der sich als eine Erweiterung des früheren darstellt (BGH Urteil vom 1. Februar 1984 – 2 StR 410/83; Urteil vom 2. August 1978 – 2 StR 202/78).

Danach sind hier die Fälle 26 a und b (z. B. Ferber), die auch untereinander nicht durch Fortsetzungszusammenhang verbunden sind, für die Frage, ob der Angeklagte bei einzelnen Taten zum Nachteil der Kapitalanleger mit Gesamtvorsatz gehandelt hat, ohne Belang. Die Tatausführung unterscheidet sich grundsätzlich von den unter Ziffer I dieses Urteils beschriebenen übrigen Handlungen des Angeklagten. Die Strafkammer hat ihm angelastet, den Zeugen F. im Rahmen von Darlehensgeschäften betrügerisch geschädigt zu haben.

Die übrigen 33 Einzelhandlungen des Angeklagten sind in ihrer Tatausführung nahezu gleich. Sie beginnen jeweils mit dem Beratungsgespräch und sind beendet, sobald der Angeklagte mit der Übergabe von Geld oder Wertpapieren seine Bereicherungsabsicht auf Kosten der Geschädigten verwirklicht hat (vgl. BGHSt 22, 38, 40). Einige treffen zeitlich zusammen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Erweiterung des ursprünglich gefassten Vorsatzes stellen sich folgende Fälle als jeweils fortgesetzte Taten dar: 2 und 3; 4 bis 6; 7 und 8; 10 bis 13; 15 bis 17; 18 bis 20; 21 und 22; 33 und 34 der Urteilsgründe. Im Übrigen stehen die Taten, wie vom Landgericht angenommen, im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Auch der Umstand, dass sich der Angeklagte zu ihrer Begehung einer eingerichteten Vertriebsorganisation bedient hat, ändert daran nichts (vgl. BGHSt 26, 284).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nach Erteilung eines Hinweises nicht anders als geschehen verteidigen können. Auch soweit zeitliche Überschneidungen einzelner Taten mangels detaillierter Zeitangaben im angefochtenen Urteil nicht festgestellt, sondern nur möglich sind, bedurfte es einer Aufhebung des Schuldspruchs nicht. Nach Ablauf von mehr als drei Jahren seit Tatende könnten zur Gewissheit des Senats in einer neuen Hauptverhandlung genauere Feststellungen nicht mehr getroffen werden. Daher ist zugunsten des Angeklagten von solchen Überschneidungen auszugehen.

IV. Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der Einzelstrafausprüche in den zusammengefassten Fällen sowie des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafausprüche bleiben hiervon unberührt. Sie sind rechtsfehlerfrei begründet. Der Senat kann ausschließen, dass die verhängten sehr maßvollen Einzelstrafen von den Zumessungserwägungen in den der Aufhebung unterliegenden Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sind.

MeyerMölsMaier
MüllerNiemöller
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