Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafen wegen unzureichender Darlegung von Vorverurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 598/82
Datum
18.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Gesamtstrafen und Aufrechterhaltung einer Einziehungsanordnung ein. Der BGH hebt die Erwägungen zu den Gesamtstrafen und die Einziehungsaufrechterhaltung auf, weil die Feststellungen zu den Vorverurteilungen (Tatzeiten, Einzelstrafen, Erledigung) nicht hinreichend dargestellt sind. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen; die übrigen Revisionsangriffe werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB sind die Vorverurteilungen in den Urteilsgründen so zu belegen, dass das Revisionsgericht deren Einbeziehung und Reihenfolge nachvollziehen kann.

2

Die Feststellungen zu Vorverurteilungen müssen Angaben zu Tatzeiten, den jeweils zugrunde liegenden Einzelstrafen und dem Stand ihrer Erledigung enthalten, damit eine revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist.

3

Die Aufrechterhaltung einer Einziehungsanordnung, die auf einer Vorverurteilung beruht, ist nur haltbar, wenn die zugrunde liegenden Vorverurteilungen in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt sind.

4

§ 55 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn die zuletzt entschiedene tatrichterliche Entscheidung zur Straffrage nach den nunmehr abzuurteilenden Taten ergangen ist; die zeitliche Einordnung der Taten ist für die Gesamtstrafenbildung entscheidend.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. Juli 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 598/82

in der Strafsache gegen Dietmar aus ██████████, geboren am ███ 1942 in ████, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 1982 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 1982 im Ausspruch über die Gesamtstrafen einschließlich des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Verwerfung seiner Berufung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls *„unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 13. November 1981“* zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Einziehungsanordnung dieses Urteils aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es ihn wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls *„unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Dortmund vom 11. Juli 1980“* zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur bezüglich der Gesamtstrafenaussprüche Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 1982 zutreffend dargelegt hat, ebenso unbegründet wie die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Einzelstrafausspruch richtet.

Dagegen können die vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafen nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil ist insoweit mangels näherer Darlegungen zu den Vorverurteilungen vom 11. Juli 1980 (UA 8) und vom 13. November 1981 (UA 8/9) für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Es fehlen Ausführungen über die jeweiligen Tatzeiten, die der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 13. November 1981 zugrunde liegenden Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschl. vom 7. November 1978 – 5 StR 628/78 bei Holtz MDR 1979, 280) und die etwaige Erledigung der erwähnten Vorverurteilungen (vgl. BGH NJW 1982, 2080). Die Gesamtstrafenaussprüche und die mit ihnen verbundene Aufrechterhaltung der im Urteil vom 13. November 1981 aufrechterhaltenen Einziehungsanordnung waren daher aufzuheben.

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten hat der Angeklagte vor den Vorverurteilungen vom 11. Juli 1980 und vom 13. November 1981 – nämlich am 18. Juni 1977 und am 13. März 1980 – begangen. Damit muss gemäß § 55 Abs. 1 StGB jedenfalls mit der Strafe aus der frühesten Vorverurteilung, also der vom 11. Juli 1980, eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden, falls diese Strafe bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 – 4 StR 250/79 m. w. Nachw. bei Holtz MDR 1979, 98). In diese Gesamtstrafe waren auch die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 13. November 1981 einzubeziehen, wenn – was der Senat aufgrund des angefochtenen Urteils nicht nachprüfen kann – diese für Taten ausgesprochen worden sind, die ebenfalls vor der frühesten Vorverurteilung – also vor dem 11. Juli 1980 – begangen wurden (vgl. BGH aaO). Ohne Bedeutung wäre hierbei, dass dem Urteil vom 13. November 1981 das vom Senat durch Urteil vom 31. Juli 1980 (4 StR 340/80) im Strafausspruch aufgehobene Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Juni 1979 (nicht: „20.5.1979“) mit seinen Sachverhaltsfeststellungen zum Schuldspruch zugrunde liegt. Denn § 55 Abs. 1 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die letzte tatrichterliche Entscheidung zur Straffrage nach den nunmehr abzuurteilenden Taten liegt (BGHSt 15, 66, 69).

SalgerKnoblichJahnke
HürxthalGoydke

Zitiert (1)

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