Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 565/96
Datum
05.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Gesamtstrafenbildung nach Wiederaufnahme des Verfahrens. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Feststellungen zu den einbezogenen Vorverurteilungen (Tatzeiten, Daten der Entscheidungen und der Rechtskraft, Zeitpunkte etwaiger Erledigungen) fehlen und damit eine Revisionsprüfung nicht möglich ist. Der neue Tatrichter muss die Feststellungen nachholen und die Hinweise der Generalbundesanwaltschaft beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtstrafe setzt konkrete Feststellungen zu den einbezogenen Vorverurteilungen voraus (Tatzeiten, Daten der Entscheidungen und der Rechtskraft sowie Zeitpunkte etwaiger Erledigungen), damit eine Revisionsprüfung möglich ist.

2

Fehlen die zur Nachprüfbarkeit erforderlichen Feststellungen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Feststellungen an den Tatrichter zurückzuverweisen.

3

Bei erneuter Hauptverhandlung hat das Gericht die von der Staatsanwaltschaft bzw. der Generalbundesanwaltschaft vorgebrachten Ausführungen zur Bemessung der neuen Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

4

Eine Sachrüge führt zur Aufhebung, wenn Mängel im Feststellungsbild die Überprüfung durch das Revisionsgericht unmöglich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Stendal, 21. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 565/96 vom 5. Dezember 1996 in der Strafsache gegen sc Bernd aus G, geboren am ███ 1953 in B, zur Zeit in Haft, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1996 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 21. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht Magdeburg hatte den Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Dezember 1995 wegen Betruges in sieben Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 10. Januar 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zuvor hatte bereits das Amtsgericht Wolfsburg die in seinem Urteil vom 10. Januar 1995 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr durch seit dem 26. Juli 1995 rechtskräftigen Gesamtstrafenbeschluss vom 7. Juli 1995 mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Oktober 1993 (Geldstrafe von 90 Tagessätzen) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zurückgeführt. Da somit die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 10. Januar 1995 zweimal zur Gesamtstrafenbildung herangezogen worden war,

betrieb die Staatsanwaltschaft Magdeburg als Vollstreckungsbehörde zugunsten des Angeklagten die Wiederaufnahme des mit Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeschlossenen Verfahrens. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. April 1996 ordnete das Landgericht Stendal als Wiederaufnahmegericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an, „soweit es die Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wolfsburg vom 10. Januar 1995 betrifft“. Aufgrund erneuter Hauptverhandlung hat das Landgericht Stendal das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. Dezember 1995 mit den Feststellungen „im Ausspruch über die Gesamtstrafenbildung“ aufgehoben und den Angeklagten wegen der im Urteil des Landgerichts Magdeburg rechtskräftig festgestellten Betrugstaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. November 1996 zutreffend ausgeführt hat, kann das angefochtene Urteil bereits deshalb nicht bestehenbleiben, weil die Gesamtstrafenbildung mangels näherer Darlegungen zu den möglicherweise gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen (Tatzeiten, Daten der letzten tatrichterlichen Entscheidungen und der Rechtskraft, Zeitpunkte etwaiger Erledigungen) für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1982 – 4 StR 598/82). Die entsprechenden Feststellungen müssen nachgeholt werden. Darüberhin-

aus wird der neue Tatrichter bei seiner Entscheidung auch die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Bemessung der neuen Gesamtstrafe zu beachten haben.

Steindorf Maatz Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović

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