Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterbliebener Prüfung der Gesamtstrafenbildung (§55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 612/98
Datum
03.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Strafzumessung ein; das Rechtsmittel war auf den Strafausspruch beschränkt. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht nicht geprüft und nicht hinreichend festgestellt hatte, ob nachträglich Gesamtstrafen nach §55 StGB zu bilden sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erstreckt sich die Revision auf die Strafzumessung, umfasst sie auch die Überprüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach §55 StGB.

2

Die Entscheidung über eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung gehört zum Strafausspruch und darf nicht dem späteren Beschlussverfahren nach §§460, 462 StPO überlassen werden.

3

Bei der Prüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hat das Tatgericht konkrete Feststellungen zu den Tatzeiträumen, dem Eintritt der Rechtskraft früherer Verurteilungen und zum Vollstreckungsstand dieser Strafen zu treffen.

4

Eine zwischenzeitliche vollständige Vollstreckung einzubeziehender Strafen schließt die Notwendigkeit der Gesamtstrafenbildung grundsätzlich nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Magdeburg, 5. August 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 612/98 vom 3. Dezember 1998 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. August 1998 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision ist – wie sich aus dem auf die Ausführungen zur Strafzumessung bezogenen Aufhebungsantrag ergibt – auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. BGH NJW 1989, 2760, 2762; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 – 1 StR 717/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 6; die Beschränkung ist wirksam (vgl. BGHSt 38, 4, m.w.N.)).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. November 1998 hat der Beschwerdeführer nicht „die unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen nachträglicher Gesamtstrafenbildung“ von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen; wird die Nachprüfung der Strafbemessung verlangt, erstreckt sich das Rechtsmittel im Übrigen stets auf die Gesamtstrafe (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 318 Rdn. 21 m.N.).

Der Strafausspruch hält nur insoweit rechtlicher Überprüfung nicht stand, als in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert wird, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB zu bilden ist. Das Landgericht hat im Rahmen der im Übrigen fehlerfreien Strafzumessung nicht beachtet, dass die letzten Vorverurteilungen des Angeklagten vom 26. März 1998 und 27. März 1998 grundsätzlich gesamtstrafenfähig sind, da die hier abgeurteilten Taten vorher, nämlich am 27. Februar 1998, begangen wurden (vgl. BGH NJW 1996, 668). Nähere Feststellungen sind dem Senat nicht möglich, da das Landgericht es versäumt hat, die den Verurteilungen zugrundeliegenden Tatzeiträume, den Eintritt der Rechtskraft und den Vollstreckungsstand der Verfahren mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1996 – 4 StR 565/96).

Nicht ausgeschlossen erscheint zudem, dass die Verurteilung vom 29. September 1997 durch das Amtsgericht Staßfurt eine Zäsur bildet mit der Folge, dass für eine nachträgliche Gesamtstrafe in der vorliegenden Sache nur die Strafen aus der Vorverurteilung vom 27. März 1998 in Betracht kamen (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 2/3).

Die nach § 55 StGB mögliche Gesamtstrafenbildung darf nicht dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen bleiben (st. Rspr.; BGHSt 12, 1, 2; 38, 382, 383; BGH StV 1983, 60). Auch eine etwa zwischenzeitlich eingetretene vollständige Vollstreckung einzubeziehender Strafen würde an der Notwendigkeit der Gesamtstrafenbildung nichts ändern (vgl. BGHSt 15, 66, 71; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).

§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 35, 208).

KuckeinMaatzSolin-Stojanovic
Meyer-GoßnerAthing

Zitiert (2)