BtMG: Aufhebung der Strafzumessung wegen Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 717/97
- Datum
- 14.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kein minder schwerer Fall und damit der gesetzliche Mindeststrafrahmen ausgeschlossen, darf das Gericht keine Einzelfreiheitsstrafe unterhalb dieser Mindeststrafe festsetzen.
Ist die Strafzumessung in mehreren aufeinander bezogenen Fällen rechtsfehlerhaft und hat das Gericht abgestufte Einzelstrafen miteinander in Beziehung gesetzt, sind auch hiervon betroffene Einzelstrafen aufzuheben.
Beschränkt sich die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch, prüft das Revisionsgericht insoweit nur den angegriffenen Teil des Urteils.
Wird der Strafausspruch in rechtserheblicher Hinsicht aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 17. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 717/97 vom 14. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 13. Januar 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Dr. Wahl, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger in der Verhandlung vom 13. Januar 1998, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Juni 1997, soweit es den Angeklagten H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II. 1a, b, c und d der Urteilsgründe und die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten entzogen.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Sachbeschwerde gestützte Revision „auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt“; es ergibt sich indes, dass nur der Strafausspruch angefochten ist. Das insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zu einer Teilaufhebung des Strafaussprachs.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das Landgericht mit den in den Fällen II. 1a, b und c der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen zwischen acht Monaten und einem Jahr und sechs Monaten die in § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gesetzlich bestimmte Mindeststrafe von zwei Jahren rechtsfehlerhaft unterschritten hat.
Im Rahmen der Strafzumessung zum Tatkomplex II. 1 der Urteilsgründe (Ecstasy-Tabletten) hat die Strafkammer zunächst rechtsfehlerfrei dargelegt, dass in keinem der vier Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 29a Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vorliege und daher von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahren auszugehen sei.
Gleichwohl hat die Strafkammer in den Fällen II. 1a, b und c der Urteilsgründe jeweils Einzelstrafen unterhalb der Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt. Insoweit kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben; infolgedessen hat auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Die in Fall II. 1d der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren liegt zwar über der gesetzlichen Mindeststrafe. Sie ist aber von der rechtsfehlerhaften Strafzumessung beeinflusst, da das Landgericht im Tatkomplex II. 1 aufeinander bezogene, auch im Hinblick auf die gegen den Mittäter P. verhängten Strafen abgestufte Einzelstrafen festgesetzt hat. Der Senat hebt daher auch diese Einzelstrafe auf.
Die Strafzumessung im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Kokain) ist rechtsfehlerfrei. Der Senat kann wegen der unterschiedlichen Sachverhalte ausschließen, dass insoweit die Strafzumessung von dem im Tatkomplex II. 1 der Urteilsgründe unterlaufenen Rechtsfehler beeinflusst ist.
| Schäfer | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Brünning |