Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlendem Härteausgleich bei §55 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 400/75
- Datum
- 03.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB kommt nur in Betracht, wenn die frühere Strafe noch nicht verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
Bei mehreren tatrichterlichen Urteilen in derselben Strafsache ist grundsätzlich das letzte Urteil dafür maßgeblich, ob eine frühere Strafe zur Zeit der Verurteilung bereits verbüßt war.
Entfällt die Möglichkeit, eine Gesamtstrafe nach §55 StGB zu bilden, so hat das verurteilende Gericht die sich daraus ergebende Härte bei der Bemessung der nun zu erkennenden Strafe auszugleichen.
Fehlt im Urteil eine nachvollziehbare Darlegung, ob und wie ein solcher Härteausgleich vorgenommen wurde, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 27. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 400/75
in der Strafsache gegen den Werbekaufmann Dieter Ottmar, dort geboren am ███ 1934, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. März 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
In ihrem ersten (im Strafausspruch aufgehobenen) Urteil hatte die Strafkammer den Angeklagten unter Einbeziehung der beiden Einzelstrafen von je sechs Monaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. November 1973, dessen Gesamtstrafe von neun Monaten sie in Wegfall brachte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Strafe aus dem Urteil vom 13. November 1973 hat der Angeklagte inzwischen verbüßt.
Mit Recht hat das Landgericht in dem jetzt angefochtenen, zweiten Urteil § 55 StGB nicht mehr angewendet. Denn eine Gesamtstrafe nach dieser Vorschrift darf nur dann gebildet werden, wenn die frühere Strafe noch nicht verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Handelt es sich um mehrere tatrichterliche Urteile in derselben Strafsache, so ist in der Regel das letzte Urteil dafür entscheidend, ob eine frühere Strafe zur Zeit der „Verurteilung“ verbüßt war (BGHSt 2, 230, 232). Die von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme (BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH NJW 1953, 389 Nr. 14) liegt hier nicht vor.
Durfte aber das Landgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 55 StGB aus diesem Grunde nicht mehr zubilligen, dann musste es die Härte, welche die nunmehrige Unmöglichkeit einer Gesamtstrafenbildung für ihn bedeutet, bei der Bemessung der jetzt zu erkennenden Strafe ausgleichen (BGHSt 2, 230, 233; BGH, Urteile vom 18. Januar 1966 – 5 StR 500/65 – und vom 7. November 1969 – 4 StR 213/69 –). Da das angefochtene Urteil nicht erkennen lässt, ob dies geschehen ist, war es aufzuheben.
| Schumacher | Müller | Dr. Knoblich | |||
| Kirchhof | Buddenberg |