Treffer
BGH Beschluss

Revision teils stattgegeben: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 721/85
Datum
04.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Bildung von Gesamtstrafen nach Verurteilungen wegen Bandendiebstahls. Der BGH gab der Revision insoweit statt, hob den Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Maßgeblich war die unzureichende Darstellung der Tatzeitpunkte und damit die mangelnde Nachprüfbarkeit der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung von Gesamtstrafen nach § 55 Abs. 1 StGB ist auf die Lage des Richters der frühesten zu berücksichtigenden Entscheidung abzustellen; in dessen Sicht sind jene Taten zu erfassen, die zu diesem Zeitpunkt bereits begangen waren und gemeinsam hätten abgeurteilt werden können.

2

Der Tatrichter hat sich in die Lage des Richters der frühesten Entscheidung zu versetzen und aus dessen Perspektive zu prüfen, welche Taten in die jeweilige Gesamtstrafe einzubeziehen sind.

3

Die Urteilsgründe müssen hinreichende Feststellungen, insbesondere zu den Tatzeitpunkten der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten, enthalten, damit die Nachprüfbarkeit der Gesamtstrafenbildung gewährleistet ist.

4

Ist aufgrund unvollständiger Feststellungen nicht auszuschließen, dass eine andere, für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafenbildung möglich ist, hat das Revisionsgericht den Ausspruch über die Gesamtstrafen aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 14. Juni 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 721/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Konrad T. ███, geboren am █████ 1954 in ███, wegen Bandendiebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Konrad T. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juni 1985, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in 24 vollendeten und zwei versuchten Fällen sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt und aus den für diese Taten verhängten Einzelstrafen und den Strafen aus sieben Vorverurteilungen insgesamt vier Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur hinsichtlich der vom Landgericht vorgenommenen Gesamtstrafenbildung begründet.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Gesamtstrafenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass aus den – noch nicht erledigten – Strafen der letzten sieben Vorverurteilungen und den im vorliegenden Verfahren verhängten Strafen gemäß § 55 Abs. 1 StGB Gesamtstrafen zu bilden waren. Dabei musste aber berücksichtigt werden, dass mit der Strafe aus dem frühesten der Urteile alle Strafen gesamtstrafenfähig sind, die für Taten verhängt wurden, die vor dem Erlass dieses Urteils begangen worden sind (BGHSt 9, 370, 383/384; BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 – 4 StR 250/79 – bei Holtz MDR 1979, 987; BGH StV 1981, 620/621). Der Tatrichter muss sich deshalb in die Lage des Richters versetzen, der die früheste der gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Entscheidungen getroffen hat, und aus dessen Sicht prüfen, welche Taten damals bereits begangen waren und schon zu jenem Zeitpunkt – wenn sie angeklagt gewesen wären – gemeinsam hätten abgeurteilt werden können und dann in eine Gesamtstrafenbildung einzubeziehen gewesen wären (vgl. BGHSt 32, 190, 193).

Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht hinreichend nachprüfbar erkennen, ob das Landgericht von diesen Grundsätzen ausgegangen ist. Insbesondere fehlen vollständige Angaben darüber, wann die Taten, die den einbezogenen Strafen aus den früheren Verurteilungen zugrunde liegen, begangen worden sind. Ohne diese Daten ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, warum das Landgericht vier Gesamtstrafen gebildet hat. Den Urteilsgründen ist nämlich – auch in ihrem Zusammenhang – nicht zu entnehmen, weshalb die Strafkammer in die von ihr aus den Strafen für die Fälle 2, 4 und 5 des vorliegenden Verfahrens und der Strafe aus dem frühesten gesamtstrafenfähigen Urteil vom 20. März 1981 gebildeten Gesamtstrafe nicht Strafen aus weiteren Vorverurteilungen einbezogen hat. Wenn – wofür nach den Urteilsgründen, insbesondere den früher gebildeten Gesamtstrafen, vieles spricht – den Vorverurteilungen vom 2. Juli 1981, vom 11. September 1981 und vom 15. Februar 1982 Taten zugrunde liegen, die vor dem 20. März 1981 begangen worden sind, hätten auch diese Strafen in die erste Gesamtstrafe mit einbezogen werden müssen. Das hätte zur Folge, dass dann nur noch eine weitere Gesamtstrafe aus den Strafen des Urteils vom 23. September 1982, das eine zweite Zäsur bilden würde, und den Strafen aus den Vorverurteilungen vom 5. November 1982 und vom 9. Dezember 1982 sowie aus den restlichen im vorliegenden Verfahren verhängten Strafen zu bilden gewesen wäre.

Da nicht auszuschließen ist, dass eine solche, nach den bisherigen Feststellungen naheliegende andere Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten im Ergebnis günstiger gewesen wäre, bedarf es insoweit einer erneuten Entscheidung des Landgerichts.

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblichMeyer-Goßner

Zitiert (1)