Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unvollständiger Gesamtstrafenbildung – Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 503/84
Datum
28.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil, das mehrere Diebstähle, Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte zusammenfasst. Der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf, weil das Landgericht frühere Verurteilungen und deren teilweise noch nicht vollstreckte Strafen nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hat. Die Sache wird zur Neubildung der Gesamtstrafen an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitere Revision bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht hat die nach §§ 54, 55 StGB möglichen Gesamtstrafen selbst zu bilden; eine Überlassung dieser Pflicht an das Beschlussverfahren nach §§ 460 ff. StPO ist unzulässig.

2

Bei der Gesamtstrafenbildung sind frühere Verurteilungen einzubeziehen, soweit deren Strafen zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vollständig vollstreckt sind und die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorliegen.

3

Unterlassene Gesamtstrafenbildungen sind revisionsrechtlich prüfbar, wenn dadurch eine mögliche Verschlechterung oder sonstige Beschwer für den Verurteilten entsteht.

4

Bei der Neubildung von Gesamtstrafen ist das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten; die neue Gesamtsumme darf insoweit nicht zu einer Verschlechterung führen und ist durch die verfahrensrechtlichen Grenzen zu begrenzen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 503/84 in der Strafsache gegen Hans-Jürgen aus EC, geboren am ██ 1948 in KI, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. März 1984 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Zur neuen Gesamtstrafenbildung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in zehn Fällen, wegen Diebstahls in zehn Fällen, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Festsetzung der Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3. Der Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat übersehen, dass auch die Strafen aus den drei Verurteilungen des Angeklagten, die nach Begehung eines Teils der hier abgeurteilten Taten erfolgt sind, mit in die Gesamtstrafenbildung hätten einbezogen werden müssen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils waren diese Strafen erst zum Teil (zwei Drittel) vollstreckt (UA 9, 10), so dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts insoweit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorlagen. Aus diesen Strafen und den Einzelstrafen des vorliegenden Verfahrens hätten insgesamt drei Gesamtstrafen gebildet werden müssen. Als zuständiges Tatgericht durfte die Strafkammer die grundsätzlich ihr obliegende Verpflichtung, die nach § 54, 55 Abs. 1 StGB möglichen Gesamtstrafen selbst zu bilden, nicht dem Beschlussverfahren nach §§ 460 ff. StPO überlassen (BGHSt 12, 1; 25, 382).

Die Taten zu III, 1 – 14 der Gründe des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte vor der frühesten gesamtstrafenfähigen Verurteilung vom 22. Juli 1980 begangen. Aus den Einzelstrafen für diese Taten, der Strafe aus dem Urteil vom 22. Juli 1980 sowie der Strafe aus der weiteren Verurteilung vom 3. Oktober 1980, der eine Tat aus dem Jahr 1979 zugrunde lag, hätte die erste Gesamtstrafe gebildet werden müssen, wobei das Urteil vom 22. Juli 1980 eine (erste) Zäsur bildet (vgl. BGHSt 9, 370, 383; BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 – 4 StR 250/79 bei Holtz MDR 1979, 987; BGH StrVert 1981, 620/621; Vogler in LK, 10. Aufl., § 55 StGB Rdn. 12).

Eine weitere Zäsur bildet die Verurteilung vom 20. Februar 1981 (vgl. auch Lackner, 15. Aufl., § 55 StGB Anm. 2 b).

Mit der Strafe aus diesem Urteil und den Einzelstrafen für die Taten III, 15 und 16 des angefochtenen Urteils, die in der Zeit zwischen dem 22. Juli 1980 und dem 20. Februar 1981 liegen, war eine zweite Gesamtstrafe zu bilden, während für die nach dem 20. Februar 1981 begangenen Taten (III, 17 – 22) eine dritte hätte festgesetzt werden müssen.

Durch die unterbliebene Bildung dieser drei Gesamtstrafen ist der Angeklagte hier möglicherweise auch beschwert. Das Landgericht hat für die von ihm abgeurteilten (31) Fälle eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt. Es ist nicht auszuschließen, dass bei der Bildung der neuen Gesamtstrafen unter Einbeziehung der Strafen aus den erwähnten drei Vorverurteilungen Strafhöhen in Betracht kommen, die eine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 1 StGB möglich erscheinen lassen, zumal das Landgericht dem Angeklagten ausdrücklich eine günstige Sozialprognose gestellt hat (UA 38).

4. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafen wird das Landgericht zu beachten haben, dass deren Summe wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) drei Jahre nicht überschreiten darf (vgl. Vogler in LK § 55 StGB Rdn. 34 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 1. Februar 1984 – 4 StR 1/84).

SalgerRußMeyer-Goßner
HürxthalGoydke

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