Anrechnung bewährungsbedingt erbrachter Leistungen bei Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 454/85
- Datum
- 10.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung infolge nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe sind Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Bewährungsauflagen erbracht hat, in der Regel bei der Bemessung der Gesamtstrafe anzurechnen (§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGB).
Das Gericht ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe verpflichtet, Feststellungen darüber zu treffen, ob Bewährungsauflagen erteilt und erfüllt worden sind; die hierfür erforderliche Aufklärung ist durch Befragung und Beiziehung des Bewährungshefts herbeizuführen.
Der Gesetzeswortlaut schreibt keine bestimmte Form der Anrechnung von Geldleistungen vor; es besteht daher kein zwingendes Tagessatzsystem zur Umrechnung von Zahlungen in Verbüßungstage, vielmehr ist eine angemessene Berücksichtigung im pflichtgemäßen Ermessen geboten.
Zur Ausgleichung von Nachteilen, die dem Verurteilten durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung entstehen, kann der Tatrichter die neu zu bemessende Strafe in angemessenem Umfang herabsetzen; erforderlichenfalls kann dies auch die Unterschreitung zuvor angenommener Grenzen der Strafbemessung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 1. April 1985
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe, ist die in der Nichterstattung erbrachter Leistungen (§ 56 Abs. 3 Satz 1 StGB) liegende Härte in der Regel dadurch auszugleichen, dass die Leistungen gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB bei Festsetzung der Gesamtstrafe angemessen berücksichtigt werden (entsprechend BGHSt 31, 102, 103).
BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 – 4 StR 454/85 – LG Essen
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
4 StR 454/85
in der Strafsache gegen Karl-Heinz K. ███ ███ aus ███, geboren am ███ ███ 1945 in ██ ████████, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und Diebstahls oder Hehlerei unter Einbeziehung einer durch das Schöffengericht beim Amtsgericht München erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Nachdem der Senat das Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben hatte, hat das Landgericht das Verfahren bezüglich der wahldeutschen Verurteilung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und aus der verbliebenen rechtskräftigen Strafe wegen versuchten Diebstahls von acht Monaten Freiheitsstrafe und der vom Schöffengericht München verhängten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gebildet. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.
1. Zwar führt die Revision aus, das sachliche Recht sei nicht richtig angewendet worden; in Wahrheit wird damit jedoch eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) erhoben. Der Beschwerdeführer beanstandet nämlich, das Landgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, dass dem Angeklagten durch das Schöffengericht München Bewährungsauflagen erteilt und er diese Auflagen – zumindest teilweise – erfüllt habe. Hätte das Landgericht solche Feststellungen getroffen, hätte es auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkennen müssen.
2. Die als Aufklärungsrüge zu wertende Beschwerde des Revisionsführers ist zulässig. Das Landgericht hätte sich im Hinblick auf §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56f Abs. 3 StGB die Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob das Schöffengericht München dem Angeklagten Bewährungsauflagen erteilt und ob er diese erfüllt hatte. Die erforderliche Aufklärung wäre ohne weiteres durch Befragung des Angeklagten und Beiziehung des Bewährungsheftes vom Amtsgericht München zu erreichen gewesen.
3. Die Aufklärungsrüge ist auch begründet. Der dem Senat aufgrund der zulässig erhobenen Rüge mögliche Zugriff auf das von ihm beigezogene Bewährungsheft ergibt, dass der Angeklagte zur Erfüllung einer ihm erteilten Bewährungsauflage insgesamt 2.500,– DM bezahlt hat. Das Landgericht, das die aus der vom Schöffengericht München erkannten und der in diesem Verfahren rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe gebildete Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, hat keine Entscheidung darüber getroffen, ob und wie die zur Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Leistungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden sollen. Das ist rechtsfehlerhaft.
4. Gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB kann das Gericht bei Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, 3 StGB erbracht hat, auf die Strafe anrechnen. Bei Wegfall einer bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung trotz Erfüllung der erteilten Auflagen wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 55 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 StGB) muss hingegen die Anrechnung in aller Regel erfolgen. Denn es wäre ungerecht, diese Leistungen des Verurteilten unberücksichtigt zu lassen, obwohl nicht sein nach der Verurteilung liegendes Verhalten, sondern die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zum Verlust der Strafaussetzung geführt hat. Der Verurteilte würde bei einer Nichtanrechnung zudem schlechter gestellt werden als ein Verurteilter, der sich um die ihm erteilten Auflagen nicht gekümmert und diese nicht erbracht hat. Schließlich widerspräche die Nichtanrechnung auch dem der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Gedanken, wonach der Angeklagte bei getrennter Aburteilung seiner Taten nicht schlechter gestellt werden darf als bei ihrer gemeinsamen Aburteilung (BGHSt 32, 190, 193 m. w. Nachw.).
Daher wird das Erfordernis, in diesem Fall die erbrachten Leistungen grundsätzlich auf die Gesamtstrafe anzurechnen, in Rechtsprechung und Literatur zu Recht allgemein bejaht (vgl. BayObLG JR 1981, 514 m. zust. Anm. Bloy; Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 58 StGB Rdn. 3; Frank MDR 1982, 353, 361; Janiszewski NStZ 1981, 333; Lackner, 15. Aufl. § 58 StGB Anm. 2 b; Horn in SK § 58 StGB Rdn. 7). Anhaltspunkte dafür, dass hier Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten – etwa, dass der Verurteilte sich die Mittel für die erbrachten Leistungen erst durch strafbare Handlungen verschafft hat (Ruß in LK, 10. Aufl. Rdn. 15 und Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. Rdn. 19 je zu § 56 StGB) –, sind nicht ersichtlich.
5. Bei der Frage, in welcher Weise die erbrachten Leistungen auf die Gesamtstrafe anzurechnen sind, folgt der Senat nicht der Ansicht, es müsse ein bestimmter Geldbetrag festgesetzt werden, durch den jeweils ein Tag Freiheitsstrafe als verbüßt gelten solle, es sei also das Tagessatzsystem anzuwenden (so aber Stree aaO und Horn in SK § 56 StGB Rdn. 42; vgl. auch Ruß aaO). Der Gesetzeswortlaut zwingt hierzu nicht; das Gesetz schreibt eine bestimmte Form der Anrechnung nicht vor. Eine Ausdehnung des Tagessatzsystems auf diese Fälle könnte zu praktisch kaum behebbaren Schwierigkeiten führen, da nicht nur die jetzigen Verhältnisse des Verurteilten, sondern auch diejenigen zur Zeit der früheren Verurteilung oder der Erbringung der Leistungen (vgl. BGHSt 28, 360, 364) beachtet werden müssten. Darüber hinaus könnte im Einzelfall bei einer niedrigen Freiheitsstrafe und einer hohen Geldauflage eine solche Umrechnung zu einer ungerechtfertigten vollständigen Verbüßung der Strafe durch Anrechnung der erbrachten Leistungen führen (vgl. auch LG Frankfurt NJW 1970, 2121) oder würde umgekehrt bei hoher Freiheitsstrafe und niedriger Geldauflage die erbrachte Leistung möglicherweise nur unangemessene Berücksichtigung finden.
Die Anrechnung erbrachter Leistungen nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB stellt der Sache nach einen Ausgleich für die Härte dar, die darin zu sehen ist, dass diese Leistungen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erstattet werden. Es liegt daher nahe, in diesem Fall genauso zu verfahren wie sonst, wenn in Anwendung des Gesamtstrafensystems Nachteile für den Verurteilten entstehen. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann, der darin liegende Nachteil bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen ist, wobei erforderlichenfalls sogar die Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB unterschritten werden darf (BGHSt 31, 102, 103 m. Nachw.). Dementsprechend erscheint es sachgerecht, dass auch im Fall des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB der Tatrichter die nicht zu erstattenden, zur Erfüllung erteilter Auflagen erbrachten Leistungen zwecks Ausgleichs der hierin liegenden Härte in angemessener Weise nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt und diese damit entsprechend niedriger festsetzt.
6. Die Sache ist daher zur neuen Gesamtstrafenbildung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 31. Oktober 1983 verhängte Geldstrafe in die Gesamtstrafe nicht einbezogen werden kann, weil die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat erst nach der Verurteilung durch das Schöffengericht München begangen worden ist (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 – 4 StR 250/79, bei Holtz MDR 1979, 987; vgl. auch BGHSt 32, 190; Dreher/Tröndle, § 55 StGB Rdn. 5).
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Jahnke |