Anrechnung der Untersuchungshaft – Zurückverweisung wegen fehlerhafter Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 87/56
- Datum
- 03.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft ist regelmäßig zunächst die zu verhängende Strafe festzusetzen; die Anrechnung richtet sich dann besonders nach Dauer, Umständen und Wirkung des Vollzugs der Untersuchungshaft.
Bei der Prüfung der Anrechnung ist zu berücksichtigen, ob durch den Vollzug der Untersuchungshaft der Strafzweck bereits ganz oder teilweise erfüllt worden ist.
Verfahrensverhalten des Angeklagten, das allein der Verteidigung dient (z. B. Leugnen), begründet nicht schon für sich eine Strafverschärfung oder eine Verringerung der Anrechnung der Untersuchungshaft.
§ 60 StGB dient nicht Ordnungszwecken; eine Minderung der Anrechnung ist nur gerechtfertigt, wenn nach der sicheren Überzeugung des Gerichts erhöhte Schuld oder Gefährlichkeit des Täters vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 11. Oktober 1955
Rubrum
Aktenzeichen: 3 StR 87/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Makler Robert Will aus ███, ████, geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst H.
Leitsatz
StGB § 60; StPO § 267 Abs. 3
Bevor über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden wird, hat das Gericht regelmäßig die zu verhängende Strafe festzusetzen (BGHSt 7, 214). Die Anrechnung, über welche dann zu befinden ist, richtet sich vor allem nach Erwägungen, welche die Dauer, die Umstände und die Wirkung des Vollzuges der Untersuchungshaft auf den Verurteilten zum Gegenstand haben, z. B. danach, ob der Vollzug der Untersuchungshaft den Strafzweck mehr oder weniger bereits erfüllt hat. Die Grundsätze, nach welchen das Verhalten des Verurteilten im Verfahren (etwa sein Leugnen) bei der Strafzumessung beurteilt wird, gelten auch für die Anrechnung der Untersuchungshaft (BGH 3 StR 272/55 vom 7.9.1955).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 11. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht über die Anrechnung der von ihm erlittenen Untersuchungshaft entschieden hat.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Betrugs in fünf jeweils in sich fortgesetzten Fällen zu zwei Jahren neun Monaten Gefängnis läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
In verfahrensrechtlicher Beziehung beanstandet die Revision nur, das Landgericht habe sich hinsichtlich des Verbleibs der betrügerisch erlangten Gelder mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ███ begnügt und nicht von Amts wegen weitere Nachforschungen angestellt. Es habe die Einlassung des Angeklagten unbeachtet gelassen, etwa 400.000 DM seien für das Bauvorhaben in der Gewerbeschulstraße verwendet worden. Die Rüge ist unbegründet. Beweisanträge in dieser Richtung sind in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Aus dem Urteil geht hervor, daß die Gelder, welche die Angeklagten, unter ihnen der Angeklagte ████, von zahlreichen Wohnungssuchenden betrügerisch erlangten, jeweils für dasjenige Bauvorhaben zweckgebunden waren, in welchem die dem Geldgeber zugesicherte Wohnung sich befand. Zum Teil handelte es sich sogar um Geld, das unmittelbar für die bauliche Ausstattung der zugesicherten Wohnung bestimmt war. Der Bau in der Gewerbeschulstraße steht außerhalb dieser Zusicherungen der Angeklagten. Unter den festgestellten Umständen, von denen das Revisionsgericht auszugehen hat, ist diese Einlassung des Angeklagten daher für den Tatbestand des Betruges unerheblich. Das Landgericht brauchte mithin von sich aus keinen zwingenden Anlaß zu sehen, dem Verbleib der Gelder auch noch in dieser Richtung nachzugehen. Der unaufgeklärte Verbleib ist dem Angeklagten auch nicht straferschwerend zugerechnet worden. Die Strafkammer hat die Beträge, welche nachweislich den Angeklagten persönlich zugeflossen sind, im Urteil festgestellt.
Der Schuldspruch enthält auch sonst keinen Rechtsverstoß. Die Revision hat zwar die allgemeine Sachrüge erhoben, sie aber nicht näher ausgeführt.
Dasselbe gilt für die Strafzumessung im engeren Sinne. Auch hier tritt kein Rechtsverstoß hervor.
Rechtlich zu beanstanden ist nur die Begründung, mit welcher die Strafkammer dem Angeklagten von nahezu 11 Monaten Untersuchungshaft nur drei Monate auf die Strafe anrechnet. Hierzu führt die Strafkammer aus:
Im Gegensatz zu ihnen hat sich der Angeklagte während des ganzen Verfahrens, auch in der Hauptverhandlung, so anmaßend und einsichtslos benommen, daß die Strafkammer ihm gemäß § 60 StGB nur die Zeit hat anrechnen können, um die sich das Verfahren durch die umfangreichen Ermittlungen verzögert hat. Sie hat diese Zeit auf drei Monate veranschlagt.
Diese Begründung entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Verhalten des Angeklagten im Verfahren, soweit es nur der eigenen Verteidigung dient und nicht die Belange anderer verletzt (BGH 3 StR 1/56 vom 9.2.1956), ist nicht schon für sich allein ein Straferschwerungsgrund. Das Strafverfahren kennt weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten, dem Gericht bei der Aufklärung des Sachverhalts zu helfen, und das geltende Recht kennt keine Strafe und keine Straferschwerung für den Fall, daß der Angeklagte solche Erwartungen nicht erfüllt. Dasselbe gilt für bloßes anmaßendes Benehmen vor Gericht. Die Vorschrift des § 60 StGB dient nicht Ordnungsstrafzwecken. Umstände der von der Strafkammer erwähnten Art können nur dann eine höhere Strafe oder, was hier auf dasselbe hinausläuft, die Nichtanwendung größerer Teile der Untersuchungshaft auf die Strafe rechtfertigen, wenn sie nach der sicheren Überzeugung des Gerichts, für die es die richterliche Verantwortung zu übernehmen hat, auf erhöhte Schuld oder Gefährlichkeit des Täters hindeuten. Dies gilt sowohl für die eigentliche Strafzumessung wie für die Anrechnung der Untersuchungshaft. Auf die Entscheidungen BGHSt 7, 214, BGH 3 StR 272/55 vom 7.9.1955, 3 StR 86/55 vom 8.6.1955 (MDR 1955, 689), BGHSt 7, 103, 105, 3 StR 296/55 vom 5.1.1956 und 1 StR 660/54 vom 14.12.1954 wird verwiesen. Im Übrigen hat der erkennende Senat bereits in dem Beschluß BGHSt 7, 214 hervorgehoben, daß für die Strafzumessung im eigentlichen Sinne und für die Anrechnung der Untersuchungshaft insofern verschiedene Gesichtspunkte in Betracht kommen, als im allgemeinen die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der anerkannten Strafzwecke und der Tat- und Täterumstände bereits festzustehen hat, bevor die Anrechnung geprüft wird. Das setzt regelmäßig voraus, daß die bei der eigentlichen Strafzumessung bereits berücksichtigten Gesichtspunkte bei der Prüfung der Anrechnung keine wesentliche Rolle mehr spielen. Für die Anrechnung kommen vielmehr Erwägungen in Betracht, die ihren wesentlichen Grund in der Dauer, den Umständen und in der Wirkung des Vollzuges der Untersuchungshaft auf den Verurteilten haben (vgl. Dreher-Maaßen § 60 Anm. 4 und BGHSt 7, 214, 217).
Vor allem kann die Anrechnung davon abhängen, ob der Strafzweck durch den Vollzug der Untersuchungshaft schon erreicht und die Strafe in diesem Sinne dadurch vorweggenommen worden ist (RGSt 75, 279, 282).
Auch bei dieser Prüfung darf nicht schematisch verfahren werden.
Die Strafkammer wird die Anrechenbarkeit der Untersuchungshaft daher nochmals zu prüfen haben.
Glanzmann Koeniger Busch Jagusch
Bundesrichter Maaß ist durch Krankheit an der Unterzeichnung verhindert.
Zitiert (5)
- BGH · 3 StR 86/55 · 08.06.1955BGH: Unentgeltliche Weggabe als Zueignung (§ 350 StGB) und Grenzen der „Uneinsichtigkeit“
- BGH · 3 StR 272/55 · 07.09.1955Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen Anrechnung der Untersuchungshaft
- BGH · 1 StR 660/54 · 14.12.1954Revision: Hehlerei – fehlende Feststellungen zur Vorteilsabsicht führt zur Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 296/55 · 05.01.1956Aufhebung des Strafausspruchs bei fahrlässigem Falscheid wegen Verfahrens- und Sachfehlers
- BGH · 3 StR 1/56 · 09.02.1956Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängiger verworfen
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 165/62 · 22.06.1962Revision: Teilaufhebung wegen fehlerhafter Anrechnung der Untersuchungshaft
- BGH · 1 StR 38/57 · 22.03.1957Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung der Schuldfähigkeit
- BGH · 3 StR 189/56 · 12.07.1956Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung und Nichtanrechnung der Untersuchungshaft