Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung der Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 38/57
- Datum
- 22.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Verantwortlichkeit ist das Zusammenwirken von Alkoholisierung und seelischer Erregung zu berücksichtigen; daraus kann sich eine erhebliche Minderung der Verantwortlichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB ergeben.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das Tatgericht nicht erkennbar erwogen hat, ob die kombinierte Wirkung von Rausch und Affekt Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt hat.
Bei jungen Angeklagten sind Strafzumessung und die Entscheidung über Nebenfolgen unter besonderer Würdigung der persönlichen und familiären Verhältnisse und Erziehungseinflüsse eingehend zu begründen.
Die Anrechnung vorläufiger Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu prüfen und bei neuer Entscheidung zu berücksichtigen.
Fehlt es an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit möglichen mildernden Umständen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Hof (Saale), 26. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ans ███ (aa te), den Steinsetzer Christian dort geboren ██████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hezchner als Vorsitzender, Bundesrichter: Mek, Mantel, Werner, Bundesrichter Bundesrichter Scharpenseel, Dr. Hengsberger, Bundesrichter ████████████ ████████ Bundesanwalt Dr. ███████████████████ Vertreter der ███████████████████ Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der █████████████████
erkannt:
für Recht:
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hof (Saale) vom 26. Oktober 1956 im Strafausspruch einschließlich der Nebenfolge aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Die bis zum Urteil erlittene Untersuchungshaft von rund zwei Monaten hat es nicht auf die Strafe angerechnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 226, 51 Abs. 2 StGB. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Der von Beschwerde getragene Schuldspruch nach § 226 StGB läßt einen Rechtsirrtum zu Nachteil des Angeklagten erkennen.
Das gilt insbesondere auch für die Ausführungen, wonach der Angeklagte jedenfalls von dem Augenblick an nicht mehr in Notwehr gehandelt hat, ███ unter sich und zwischen seinen Schenkeln und damit, ████ nach seinem eigenen Geständnis in seiner Gewalt hatte. Damit ist zugleich die Möglichkeit des Vorliegens vermutlicher Notwehr ausgeschlossen.
Weiter kommt ein Wegfall der Zurechnungsfähigkeit durch Trunkenheit oder Erregung (beides in Verbindung miteinander) nach den Feststellungen des Tatrichters, insbesondere der von ihm wiedergegebenen eigenen Einlassung des Angeklagten, nicht in Frage.
Dadurch, daß der Angeklagte, entgegen dem Eröffnungsbeschluß, nicht des Totschlags nach § 212 StGB schuldig gesprochen worden ist, ist er nicht beschwert. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob für einen Tötungsvorsatz des Angeklagten, wie das Schwurgericht ausführt, „jegliches Motiv fehlt“; offenbar sollte damit gesagt sein, daß nur der Vorsatz der Körperverletzung verständlich daß mindestens dieser vorgelegen hat, leuchtet angesichts der Parteinahme Trégers zugunsten des Vaters des Angeklagten ohne weiteres ein.
Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das wird von dem Beschwerdeführer vor allem eingewandt.
Bedenken bestehen zunächst gegen die Ausschließung des § 51 Abs. 2 StGB. Das Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte vor der Tat von morgens 9 Uhr bis ungefähr 1 Uhr nachts 13 bis 16 Glas Bier getrunken und sich bei Begehung der Tat (gegen 20 Uhr) in einem mittleren Rauschzustand befunden hat. Die um 20.15 Uhr entnommene Blutprobe hat einen Blutalkoholgehalt von 1,69 ‰ ergeben, was bei einem Abbau von höchstens 0,15 ‰ je Stunde einen Alkoholgehalt von nahezu 2,0 ‰ zur Zeit der Tat entspricht. Bei der anschließenden Erörterung der „Affekthandlung“ erwägt das Schwurgericht, die Tat sei das Ergebnis des unseligen Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Vater und damit irgendwie seit langem vorbereitet gewesen.
Diese letzte Redewendung ist ersichtlich dafür bestimmt, eine Planung und damit erst recht das Vorliegen einer geplanten Tat zu verneinen. Dahin ist zu verstehen, daß die innere Bereitschaft des Angeklagten zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit dem Vater bestand und es keines besonders nachhaltigen Anstoßes von außen bedurfte, um sie sich auswirken zu lassen. Im Urteil heißt es weiter, der erste Teil der Schlagerei sei mit der Wegführung des Vaters des Angeklagten durch die Polizeibeamten an sich beendet gewesen. Als nun ██████ zum Tatort zurückkehrte, habe die innere Abneigung des Angeklagten gegen seinen Vater sich nicht in einer „Affekthandlung“ gegen ██ ████████ äußern können. „Geradezu planmäßig“ habe er ████ dann seine Überwindung, was bei dessen Alter und schwerer Trunkenheit (2,83 ‰ Blutalkoholgehalt) nicht schwierig gewesen sein könne. Der Gedankengang des Schwurgerichts ist nicht völlig klar; insbesondere ist die Schlußfolgerung bedenklich, es sei „in Übereinstimmung mit den Gutachtern Dr. Denzler nichts zu erkennen, was die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben oder auch nur gemindert hätte, und daß sein Rausch weder in seiner Einsichtsnoch in seiner Hemmungsfähigkeit irgendwie beeinträchtigend gewesen sei.“
Jedenfalls aber zeigt sich in den Erörterungen des Schwurgerichts ein Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt. Es ist nicht ersichtlich, ob das Schwurgericht bei seiner Prüfung auch das Zusammenwirken des Alkoholgenusses und der seelischen Erregung des Angeklagten berücksichtigt und erwogen hat, ob nicht hierdurch zumindest seine Hemmungsfähigkeit soweit beeinträchtigt wurde, daß die Annahme einer erheblichen Minderung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht auszuschließen war. Bei dem immerhin nicht leichten Rauschzustand und der Verfeindung des Angeklagten mit seinem Vater traten dessen nach den Urteilsfeststellungen unberechtigte Weigerung, ihn durch den Hofeingang zu seinem Schlafzimmer gelangen zu lassen, und die anschließenden Tätlichkeiten zwischen dem Angeklagten auf der einen, seinem Vater und ██ auf der anderen Seite, weiter der Angriff der beiden Älteren auf die Polizeibeamten und schließlich die – wie nach dem Urteil unterstellt werden muß – erneuten Tätlichkeiten ███ gegen den Angeklagten, welcher am Boden lag und nach der Polizei gerufen hatte. Diese von der Revision, wenn auch zur Frage der mildernden Umstände, mit Recht hervorgehobenen Tatumstände hätten bei Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten ebenfalls einer Erörterung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihres Zusammenwirkens, bedurft. Das Schwurgericht wird diese Untersuchung nachzuholen haben.
Es wird die Frage der Annahme mildernder Umstände und der Strafzumessung einer erneuten Prüfung unter Mitberücksichtigung der von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkte zu unterziehen haben. Auch die für die Entwicklung des Angeklagten ungünstigen häuslichen Verhältnisse und Erziehungsmängel werden in diese Untersuchung einzubeziehen sein. Inbesondere wird die Frage, ob dem Angeklagten eine Zuchthausstrafe oder die in § 226 StGB wahlweise angedrohte Gefängnisstrafe aufzuerlegen ist und ob ihm die bürgerlichen Ehrenrechte abzusprechen sind, angesichts seiner Jugend einer besonders eingehenden Erörterung bedürfen.
Für die neue Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. das Urteil 3 StR 87/56 vom 3. Mai 1956, LM Nr. 8 zu § 60 StGB) hingewiesen.
| Werner | Dr. Kröchner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Scharpenseel |