Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängiger verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1/56
- Datum
- 09.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzung des Strafkammervorsitzes durch den regelmäßigen stellvertretenden Richter ist verfahrensrechtlich zulässig, wenn der gesetzliche ordentliche Vorsitzende nur vorübergehend an der Leitung der Verhandlung gehindert ist; eine unzulässige Besetzung liegt nur bei von vornherein längerer Ausschaltung vor.
Das Tatgericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es nach pflichtgemäßem Ermessen von der weiteren Vernehmung früherer Sexualpartner des Verletzten absieht, sofern deren Einvernahmen für Schuld oder Strafzumessung objektiv unerheblich sind.
Ein Anvertrautsein zur Erziehung im Sinn von § 174 Nr. 1 StGB kann sich aus tatsächlichen persönlichen Verhältnissen (z. B. dauerhafte Aufnahme ins Haus, Versorgung und Beaufsichtigung) ergeben; es bedarf keiner formellen Übertragung von Erzieherrechten.
Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB richtet sich nach dem Alter des Opfers (Unter‑14‑Jahre); die Tatbegehung vor Vollendung des 14. Lebensjahres und die relevanten Feststellungen zum Alter sind darzulegen.
Der Tatrichter muss bei der Strafzumessung nicht jede einzelne Erwägung ausdrücklich darlegen; es genügen die Nennung der wesentlichen, für die Entscheidung bestimmenden Umstände (§ 267 Abs. 3 StPO) und ein nachvollziehbares Tatsachengerüst.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 27. September 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Landwirt Heinrich █ aus ██, Kreis ███, dort geboren am ████ 1910, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maag, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. September 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafe wird die seit dem 28. September 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter Anrechnung von drei Monaten Untersuchungshaft zu zwei Jahren drei Monaten Gefängnis und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
I.
Verfahrensrechtlich wird unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und ungenügende Sachaufklärung geltend gemacht.
1.) Die Revision meint, als Strafkammervorsitzender hätte ein Landgerichtsdirektor tätig werden müssen. Hier sei das nicht der Fall gewesen.
Nach der Sitzungsniederschrift hat Landgerichtsrat Dr. █████ den Vorsitz geführt. Aus dieser Tatsache ergibt sich aber nicht die vom Beschwerdeführer gezogene rechtliche Folgerung einer unvorschriftsmäßigen Besetzung. Der gemäß § 62 Abs. 1 GVG zum ordentlichen Vorsitzenden bestimmte Landgerichtsdirektor war am Tage der Verhandlung gegen den Angeklagten an deren Leitung durch andere Dienstgeschäfte verhindert. Infogedessen hatte der genannte Landgerichtsrat als regelmäßiger Stellvertreter den Vorsitz zu führen, § 66 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer könnte mit seinem Angriff nur dann durchdringen, wenn der ordentliche Vorsitzende von vornherein für längere Dauer durch einen Vertreter ausgeschaltet gewesen wäre (BGHSt 2, 71). Das behauptet die Revision selbst nicht.
2.) Diese bringt weiter vor, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht außer acht gelassen. Elfriede ███████, an der der Angeklagte sich vergangen hat, habe geschlechtliche Erfahrung mit anderen Männern gehabt. Für das Ergebnis des Strafverfahrens wäre die Feststellung wichtig gewesen, inwieweit sie selbst dem Angeklagten sein Vorgehen erleichtert oder es herbeigeführt habe. Eine solche sei nicht getroffen.
Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, dass das Mädchen den unsittlichen Zumutungen des Angeklagten jedenfalls beim ersten Mal nicht entgegengekommen ist, vielmehr zweimal versucht hat, wegzulaufen. Dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung das Gegenteil behauptet hatte, ist weder dem Urteil noch der Revisionsbegründung des Verteidigers zu entnehmen, der dem Angeklagten in der Hauptverhandlung beigestanden hat. Die Revisionsbegründung des anderen Verteidigers verweist auf ein bei den Akten befindliches Sachverständigengutachten, in dem von Onanie und von geschlechtlichen Erlebnissen der Elfriede ██████ mit verschiedenen Personen die Rede ist. Damit will der Verteidiger möglicherweise geltend machen, das Landgericht habe diese Personen vernehmen müssen, um das Verhalten des Mädchens gegenüber dem Angeklagten zuverlässig beurteilen zu können. Indessen können sowohl der Sachverständige wie auch das Mädchen selbst in der Hauptverhandlung über jene Dinge gefragt worden sein. Für die Schuldfrage waren sie zudem unerheblich, zumal der Angeklagte im Wesentlichen durch sein eigenes Geständnis überführt worden ist. Ob das Landgericht jenen Vorfällen für die Straffrage Bedeutung beigemessen wissen wollte, stand in seinem pflichtmäßigen Ermessen. Das Gutachten ergibt, dass sich die Vorkommnisse, die die Revision im Auge hat, durchweg zwischen dem Mädchen und etwa gleichaltrigen Jungen, einmal auch zwischen ihm und einem anderen Mädchen kindlichen Alters zugetragen haben.
Diese Erlebnisse der Elfriede ██████ brauchten keineswegs notwendig ins Gewicht zu fallen, als zu ermitteln war, welche Strafe den Angeklagten zu treffen hatte, der mit dem Mädchen als dessen Erzieher und Stiefvater und beginnend in dessen 14. Lebensjahr nicht weniger als 20 Mal den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Das Landgericht hat hiernach nicht die Aufklärungspflicht verletzt, wenn es jenen Vorfällen nicht weiter nachgegangen ist.
II.
Ebenso bleibt die Sachbeschwerde ohne Erfolg.
1.) Der Angeklagte vertritt die Auffassung, ein Abhängigkeitsverhältnis der Elfriede ██████ habe nicht bestanden. Er beruft sich darauf, er habe das dem Vormund des Mädchens zustehende Sorgerecht nicht übernommen, nur ersatzweise dessen Pflichten erfüllt.
Diese Ausführungen stehen mit den Feststellungen nicht in Einklang. Sie sind auch nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten. Zwar begründete seine Stellung als Stiefvater des Kindes noch nicht die in § 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Überordnung (RG DR 1945, 20 Nr. 8). Andererseits bedarf es dazu auch keiner rechtsgeschäftlichen Übertragung irgendwelcher Erzieherrechte. Das Anvertrautsein zur Erziehung kann sich aus tatsächlichen persönlichen Beziehungen zwischen dem Minderjährigen und dem Erzieher ergeben (RG DR 1941, 2289 Nr. 1; 1944, 767 Nr. 53; BGHSt 1, 55, 292). So war es hier.
Elfriede ██████ war anlässlich der Eheschließung ihrer Mutter mit dem Angeklagten im Sommer 1947 in dessen Haushalt aufgenommen worden. Nach dem Tode der Mutter im Jahre 1952 verblieb sie dort und wurde vom Angeklagten nach besten Kräften versorgt. Er nahm sich um ihr leibliches, geistiges und sittliches Wohl in jeder Weise an, sorgte auch für ihre persönlichen Angelegenheiten. Nach dem Urteil war ihr Verhältnis zum Angeklagten praktisch das eines Kindes zu seinem leiblichen Vater. Dieser Zustand, der sich im Laufe der Jahre herausgebildet hatte, brachte für den Angeklagten eine Erzieherstellung und damit die Verpflichtung mit sich, die geistige und sittliche Haltung seiner Stieftochter zu überwachen und zu leiten. Auf Grund der engen Beziehungen zwischen ihm und seiner Stieftochter musste er sich auch für ihre gesamte Lebensführung verantwortlich fühlen (BGHSt 1, 231).
Fehl gehen auch die Einwendungen gegen die Annahme eines Missbrauchs zur Unzucht. Selbst wenn das Mädchen sich dem Angeklagten freiwillig hingegeben hätte, wäre der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB verwirklicht. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann deswegen von der Anwendung dieser Vorschrift abgesehen werden (RG DR 1944, 902 Nr. 4; BGHSt 1, 71). Ein solcher ist hier angesichts des jugendlichen Alters der Verletzten im Zeitpunkt der Tat nicht gegeben.
Was die Revision gegen die Bestrafung aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 an rechtlichen Erwägungen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Für diesen Tatbestand ist allein das Alter unter 14 Jahren von Bedeutung. Die Tatbegehung vor dessen Vollendung und die Alterskenntnis des Angeklagten hat das Landgericht dargetan.
Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, der hier bei der Häufigkeit der Wiederholung des Geschlechtsverkehrs zugunsten des Angeklagten wirkt, ist rechtlich einwandfrei.
III.
Gewisse Bedenken bestehen gegen die Begründung, mit der die Nichtanrechnung der vollen Untersuchungshaft gerechtfertigt wird. Im Ergebnis führen aber auch der hiergegen und gegen die Strafzumessung überhaupt gerichtete Angriff nicht zum Ziel.
1.) Die Revision bemängelt, das Landgericht habe verschiedene für den Angeklagten sprechende Umstände nicht berücksichtigt. So habe es die ganz enge Wohngemeinschaft, die in Verbindung mit einer auf früheren geschlechtlichen Erlebnissen beruhenden Zugänglichkeit des Mädchens zu einer Gefahr für den Angeklagten geführt habe, nicht genügend gewürdigt. Dasselbe gelte für sein schonendes Vorgehen, durch das er eine Defloration seiner Stieftochter vermieden habe.
Zu Unrecht sei ein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet worden, nämlich das durch die ersten mit der Verletzten vorgenommenen Unzuchtshandlungen verwirkte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Rechtsirrtümlich sei die Ansicht, der Angeklagte habe durch sein anfängliches Leugnen sich rechtsfeindlich verhalten und eine Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt. Der Rechtsfehler habe auf das Strafmaß und auf die Anrechnung der Untersuchungshaftdauer eingewirkt.
Schließlich bekämpft die Revision noch die Verhängung der Nebenstrafe. Für den Angeklagten sei Ehrverlust eine unnötige Härte. Ihn erfordere weder dessen Persönlichkeit noch der Unrechtsgehalt der Tat oder deren Folgen. Das Landgericht habe sich irrigerweise für gezwungen gehalten, die Nebenstrafe auszusprechen.
2.) Der Tatrichter braucht nicht alle einzelnen Strafzumessungserwägungen im Urteil anzuführen. Die wesentlichen, für die Entscheidung bestimmenden Umstände müssen angegeben sein, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Tatbestandsmerkmal des Schutzalters unter 14 Jahren in dem tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3, aus dem die Strafe nicht entnommen ist, als Erschwerungsgrund herangezogen hat. Insoweit irrt die Revision. Ihrer Ansicht, etwaige frühere geschlechtliche Erlebnisse des Mädchens könnten als strafmildernder Umstand in Betracht kommen, ist nur insoweit zuzustimmen, als sie geeignet sein können, die Schwere der Tat und ihrer Folgen zu mindern. Darüber hat indessen der Tatrichter nach seinem Ermessen zu befinden; auf das oben unter I 2 Ausgeführte wird Bezug genommen. Darin, dass er diesen und weitere von der Revision berührte Punkte in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat, liegt kein Rechtsfehler. Eine erschöpfende Aufzählung aller einzelnen Umstände, die für die Strafzumessung von Bedeutung waren, kann nicht verlangt werden (BGH MDR 1951, 276). Die von der Revision angestellten Vergleiche mit der in einem anderen Fall ausgesprochenen Strafe vermögen das Rechtsmittel nicht zu begründen.
Soweit das Landgericht seine Entscheidung damit begründet, dass dem Angeklagten ein Teil der Untersuchungshaft nicht angerechnet werde, sind seine Ausführungen nicht durchweg zu billigen. Es spricht von einer rechtsfeindlichen Einstellung des Angeklagten, der durch rechtsfeindliches Leugnen das Verfahren verzögert habe.
Diese Ausführungen sind bedenklich, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine Schuld mit einer ganz geringen Einschränkung einge[REDACTED]. Für eine Rechtsfeindschaft, welche die Gefahr künftiger Rechtsbrüche einschließt (BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15), sind keinerlei Tatsachen angeführt. Im Ergebnis ist die Entscheidung jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat nicht bloß geleugnet, sondern sich absichtlich in einer Weise verteidigt, die seine Schuld als die Verfehlung eines anderen erscheinen ließ. Unter diesen Umständen war es zulässig, dass der Tatrichter die durch das Prozessverhalten des Angeklagten verursachte längere Dauer der Untersuchungshaft nicht anrechnete. Dass diese von der Revision allerdings bestrittene Verzögerung des Verfahrens eingetreten ist, ist im Urteil dargelegt.
Auch die Einwendungen gegen die nach dem Ermessen des Tatrichters ausgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind unbegründet. Dafür, dass er sich zu Unrecht für verpflichtet gehalten hat, die Nebenstrafe zu verhängen, besteht kein Anhalt.
Der Revision kann daher nicht stattgegeben werden.
| Koeniger | Glanzmann | Maag | |||
| Jagusch | Dr. Wiefels |