Aufhebung des Strafausspruchs bei fahrlässigem Falscheid wegen Verfahrens- und Sachfehlers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 296/55
- Datum
- 05.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewertung eines Verhaltens als erheblich pflichtwidrig ist nicht zu beanstanden, wenn der Täter Kenntnis krankheitsbedingter Beeinträchtigungen hat und diese vor der Eidesleistung nicht rechtzeitig offenbart.
Das Gericht darf seine Überzeugung nicht in Widerspruch zu Sitzungsniederschriften oder den Urteilsgründen bilden; solche Verfahrensverstöße rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs (§ 261 StPO).
Mangelnde Einsicht in die Strafwürdigkeit kann nur strafschärfend wirken, wenn sich aus Tat und Persönlichkeit Hinweise auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche ergeben.
Bei wesentlichen verfahrens- oder sachrechtlichen Fehlern in der Strafzumessung ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Makler Alwin ███ aus F[REDACTED], geboren am ██ (Bez. K[REDACTED]), wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Naas Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Mai 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Entgegen der Ansicht der Revision ist kein Widerspruch darin zu finden, dass das Landgericht auf der einen Seite feststellt, der Angeklagte leide an einem durch eine Kriegsverletzung bedingten Gedächtnismangel und sei unfähig, sich zu konzentrieren, und dass es auf der anderen Seite für äußerst leichtfertig erachtet, dass er den Prozessrichter nicht vor der Eidesleistung auf diese Eigenschaften aufmerksam machte. Nach den Ausführungen des Urteils wusste er um diese Eigenschaften. Auf seine Bitte war die Beeidigung auf einen späteren Termin hinausgeschoben worden, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Aussage in Ruhe durchzulesen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 10. März 1955 ausgesprochen, unter diesen Umständen könne kein Rechtsfehler darin gefunden werden, dass das Landgericht die Pflichtwidrigkeit, die der Angeklagte in seinem Verhalten an den Tag gelegt hat, als nicht unerheblich bewertet habe. An diese Beurteilung knüpft das Landgericht ersichtlich an, indem es zunächst den Grad der Fahrlässigkeit als erheblich und sodann das Verhalten des Angeklagten im Hinblick auf die dargelegten Umstände als äußerst leichtfertig bezeichnet. Aus Rechtsgründen ist dagegen nichts einzuwenden.
Das Landgericht ist ferner der Ansicht, der Angeklagte sei sich auch jetzt noch nicht der Strafwürdigkeit seines Tuns bewusst, er sei deshalb eine rechthaberische Persönlichkeit, und hat dies bei der Bemessung der Strafe zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt. Diese Ansicht ist jedoch nicht damit vereinbar, dass er ausweislich der Sitzungsniederschrift anlässlich der Vernehmung zur Sache gesagt hat: „Ich bin überzeugt, dass ich fahrlässig gehandelt habe“, und dass er ferner am Schluss der mündlichen Verhandlung darum gebeten hat, das Strafbefreiungsgesetz anzuwenden. Beide Äußerungen können nicht anders ausgelegt werden, als dahin, dass er sich als schuldig bekannt hat. Aus diesem Widerspruch ergibt sich, dass sich das Landgericht seine Überzeugung unter Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO gebildet hat. Dieser Verfahrensverstoß wird von der Revision gerügt und ist hinreichend dargelegt. Der prozessuale Mangel zwingt dazu, das Urteil erneut im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
Darin, dass das Landgericht den Mangel an Einsicht in die Strafwürdigkeit des Verhaltens, den es dem Angeklagten zum Vorwurf macht, strafschärfend berücksichtigt hat, liegt ferner ein sachlich-rechtlicher Mangel. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann Uneinsichtigkeit aus Rechtsgründen nur straferschwerend wirken, wenn das Prozessverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1955 – 3 StR 86/55 und vom 7. September 1955 – 3 StR 272/55). Das Urteil enthält keine dahingehenden Folgerungen und vermag auch keine Umstände anzuführen, die derartige Folgerungen rechtfertigen könnten. Sie würden sich auch gegenüber der Tat – einem fahrlässigen Falscheid – verbieten. Selbst wenn der Angeklagte entgegen seinen Erklärungen in der Hauptverhandlung keine Einsicht in das Strafwürdige seines Verhaltens erlangt hätte, würde es rechtlich fehlerhaft sein, dies strafschärfend zu berücksichtigen. Auch dieser sachlich-rechtliche Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Umstand, dass die Revision in diesem Punkt als verletzt die Vorschrift des § 267 StPO bezeichnet, entzieht der in Wahrheit sachlich-rechtlichen Rüge nicht ihre Wirksamkeit.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Koeniger | Busch | Dr. Wiefels | |||
| Glanzmann | Naas |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 87/56 · 03.05.1956Anrechnung der Untersuchungshaft – Zurückverweisung wegen fehlerhafter Begründung
- BGH · 3 StR 452/55 · 02.02.1956Beihilfe zum Giftmord: Strafschärfung wegen Uneinsichtigkeit und U-Haft-Anrechnung
- BGH · 3 StR 189/56 · 12.07.1956Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung und Nichtanrechnung der Untersuchungshaft