Beihilfe zum Giftmord: Strafschärfung wegen Uneinsichtigkeit und U-Haft-Anrechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 452/55
- Datum
- 02.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und die hierauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt; bei unbemerkter Giftbeibringung kann sich die Wehrlosigkeit regelmäßig aus der Arglosigkeit ergeben.
Für die Annahme von Tötungsvorsatz bedarf es keiner Feststellung, dass der Täter die tödliche Dosis eines Giftes im Einzelnen kennt, wenn er die tödliche Wirkung einer gewissen Menge erkennt und dennoch eine erhebliche Menge verabreicht.
Beihilfe durch Rat und Übergabe des Tatmittels kann auch dann vorliegen, wenn die Unterstützungshandlungen vor dem Tatentschluss des Haupttäters erfolgen, sofern die Hilfe bis zur Tatausführung fortwirkt und der Gehilfenvorsatz zur Zeit der Unterstützung besteht.
Die Aufklärungspflicht gebietet das wörtliche Verlesen früherer Aussagen nur, wenn gerade der Wortlaut für die Beweiswürdigung Bedeutung erlangen kann; die Erörterung wesentlicher Aussageänderungen in der Hauptverhandlung kann genügen.
Uneinsichtigkeit darf straferschwerend nur berücksichtigt werden, wenn sie ein tragfähiges Indiz für rechtsfeindliche Gesinnung bzw. künftige Gefährlichkeit ist und nicht lediglich eine unzulässige Verfahrensstrafe für das Leugnen der Tat darstellt; Entsprechendes gilt für Entscheidungen über die Anrechnung der Untersuchungshaft.
Vorinstanzen
Schwurgericht Fulda, 8. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Witwe Paula ██████, geboren am █, aus G██, Kreis ███, 2. den Landwirt Gustav G████, zo█████ dort, beide 2. Z. in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████
Tenor
Die Revision der Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Fulda vom 8. Juli 1955 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten G████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ██████ ist wegen Giftmordes an ihrem Ehemann zu lebenslangem Zuchthaus und dauerndem Ehrenrechtsverlust verurteilt worden, der Angeklagte G████ wegen Beihilfe zu diesem Morde zu zwölf Jahren Zuchthaus und Ehrenrechtsverlust auf die Dauer von sechs Jahren.
I. Die Revision der Angeklagten ██████ ist unbegründet.
Mit der Begründung des Rechtsmittels kann sich der Senat nur näher befassen, soweit sie sich an die ohne Verfahrensverstoß getroffenen Urteilsfeststellungen hält und nicht das Vorliegen von Widersprüchen im Urteil behauptet, die bei Berücksichtigung des jeweiligen vollen Wortlauts und Zusammenhangs der Urteilsgründe offensichtlich nicht bestehen.
Auf sachlich-rechtliche Überprüfung war das gesamte Urteil zu untersuchen. Dabei ist kein Rechtsfehler hervorgetreten. Die behaupteten Verstöße des Schwurgerichts gegen die Aufklärungspflicht können mit der Sachrüge gemeinsam behandelt werden. Die Revision bestreitet nicht, dass die geständige Angeklagte, wie festgestellt, die Arglosigkeit ihres Ehemannes vorsätzlich dazu ausgenutzt hat, ihm das arsenhaltige Wurmgift mit Tee vermischt beizubringen, um ihn zu töten. Sie vermisst im Urteil nur eine nähere Begründung dafür, dass die Angeklagte in derselben Weise auch seine Wehrlosigkeit zur Tat ausgenutzt habe. Dazu hatte das Schwurgericht nach der Art der Tat und ihrem Hergang keinen Anlass. Heimtückisch tötet nach ständiger Rechtsprechung, wer die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Angegriffenen zur Tat ausnutzt, BGHSt 6, 120; 7, 221. Die Wehrlosigkeit des Opfers beruht nicht ausnahmslos, jedoch regelmäßig und auch im vorliegenden Falle auf Arglosigkeit, die sich keines Tötungsangriffs und daher auch keines Anlasses zur Verteidigung dagegen versieht. Vollzieht sich die Giftbeibringung in der hier festgestellten Weise, so liegt es auf der Hand und bedarf keiner besonderen Begründung, dass die Angeklagte die Tat unterlassen hätte, wenn sie fürchten musste, dass ihr Mann Verdacht schöpfen und den vergifteten Tee nicht trinken werde. Das geht im Übrigen aus der Urteilsfeststellung hervor, dass sie vorher an dem vergifteten Tee roch und seine Farbe prüfte, „um eine Entdeckung ihres Vorhabens durch ihren Ehemann auszuschließen“.
Ihr Plan beruhte auf der hier selbstverständlichen Überlegung, ihr Mann werde den Tee nur in Unkenntnis der Vergiftung trinken. Das Merkmal des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit im Sinne des § 211 StGB ist daher ausreichend festgestellt. Damit erledigen sich die auf diesen Punkt etwa bezüglichen Verfahrensangriffe der Revision, die alle davon ausgehen, dass insoweit weitere Aufklärung von Amts wegen geboten gewesen sei.
2. Der Mordvorsatz der Angeklagten ist im Urteil ebenfalls ausreichend festgestellt. Dazu bedurfte es nicht der besonderen Feststellung, dass sie wusste, welche Menge des Wurmmittels dazu gehört, um einen Mann zu töten. Derartige Einzelkenntnisse haben nur wenige Täter. Die Angeklagte wusste dem Urteil zufolge, dass das Einnehmen einer gewissen Menge des Mittels tödlich wirkt, und brachte ihrem Mann trotz dieser Kenntnis mit Tötungsvorsatz einen Eßlöffel davon bei. Ihre heftige Gemütserregung vor und bei der Tat, ihre Furcht und die fortdauernde affektive Spannung, die mit zur Tat führte, hat das Schwurgericht bei der Feststellung des Mordvorsatzes und bei der Prüfung ihrer Verantwortlichkeit im Urteil ohne Rechtsfehler berücksichtigt. Die gerichtliche Überzeugung deckt sich nach dem Urteil mit den Gutachten der beiden fachärztlichen Sachverständigen. Auch in dieser Beziehung ist kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht erkennbar.
Die äußere und innere Tatseite der heimtückischen Tötung ist somit ausreichend festgestellt, so dass die Angeklagte wegen Mordes zu verurteilen war. Weiterer Erwägungen und Feststellungen darüber, ob sich die Tötung des Ehemannes unter den festgestellten Umständen als besonders schwer oder verwerflich darstellt, bedurfte es daneben nicht. Der vom Schwurgericht in diesem Zusammenhang erwähnten Entscheidung BGHSt 3, 333 kommt nicht der Sinn zu, dass eine die Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen ausnutzende vorsätzliche Tötung nur dann ein Mord sei, wenn sie nach allgemeinen Maßstäben zugleich auch besonders verwerflich ist. Ein solches ergänzendes Mordmerkmal ist in der Rechtsprechung, vor allem des Bundesgerichtshofs, nicht anerkannt. Dafür bietet der in den Entscheidungen BGHSt 3, 330 und 3, 351 abgeurteilte Sachverhalt besondere Beispiele.
II. Die Revision des Angeklagten G████ ist nur zum Strafausspruch einschließlich der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft begründet.
1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht anzuerkennen.
Die Angeklagte ██████ hat ihr Vorbringen bei den polizeilichen und richterlichen Vernehmungen im Vorverfahren mehrfach gewechselt. Erst allmählich ging sie dazu über, die Tatbeteiligung des Angeklagten G████, ihres Liebhabers, so zu schildern, wie sie auf Grund ihres Geständnisses und der übrigen Ermittlungen in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist. Zunächst erwähnte sie G████ überhaupt nicht, nahm alle Schuld auf sich und machte auch über das Gift und seine Beschaffung wechselnde Angaben. Am 14. Dezember 1954 stellte sie die Tat und ihre Vorgeschichte unter voller Belastung G████ so dar, wie in der Hauptverhandlung, diese Aussage widerrief sie jedoch kurz danach auf eindringlichen Vorhalt des Haftrichters teilweise. In der Vernehmung am 22. Dezember 1954 und in der Hauptverhandlung kehrte sie wieder zur vollen Belastung des Angeklagten G████ zurück. Die Revision sieht einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass die Niederschriften über diese Vernehmung der Angeklagten ██████ in der Hauptverhandlung nicht wortlich verlesen worden sind, um die wechselnden Einlassungen im einzelnen besonders deutlich zu kennzeichnen, und ferner in der Nichtvernehmung der beiden Vernehmungsrichter.
Die Rüge ist unbegründet.
Die Wahrheitserforschung hat in der Hauptverhandlung den unbedingten Vorrang. Das Gericht muss hierzu alle brauchbar erscheinenden, erreichbaren Beweismittel heranziehen, deren Benutzung sich bei verständiger Würdigung der Sachlage aufdrängt. Dazu kann unter Umständen auch das wörtliche Verlesen verlesbarer Urkunden und der Niederschrift über eine frühere Aussage des Angeklagten gehören, jedoch nur, wenn ihr Wortlaut und nicht nur ihr wesentlicher Inhalt für die Beweiswürdigung Bedeutung erlangen kann. Die Revision behauptet nicht, dass der Vorsitzende der Angeklagten den Inhalt ihrer früheren widersprechenden Aussagen unrichtig vorgehalt oder dass er dabei wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat. Wie in der Entscheidung BGHSt 1, 94 ist daher davon auszugehen, dass sämtliche wesentlichen Änderungen in der Aussage der Angeklagten, eigentliche Widersprüche, d. h. Unklarheiten, nicht hervorgetreten sind, in der Hauptverhandlung vor allen Verfahrensbeteiligten mit ihr so erörtert worden sind, wie das Urteil sie darstellt. Der für die Glaubwürdigkeit der Angeklagten entscheidende Umstand, dass und in welchem Zusammenhang und in welcher Weise sie den Angeklagten G████ erst im späteren Verfahren schwer belastet hat, ist in der Hauptverhandlung also deutlich zutage getreten und hätte durch wörtliches Verlesen der früheren Aussagen nicht noch weiter beleuchtet werden können. Auch die unselbständige, innerlich abhängige Persönlichkeit der Angeklagten nebst den Gründen, die sie zu der wechselnden Einlassung bewogen haben, ist in der Hauptverhandlung untersucht und im Urteil dargestellt worden. Gerade diese unselbständige Natur der Angeklagten hatte der Vorsitzende bei der Prüfung, welches Vorgehen in der Hauptverhandlung der Wahrheitsermittlung am besten diente, zu berücksichtigen. Das gilt ebenso für die Vernehmung der beiden Richter. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung in keiner der beiden Richtungen Beweisanträge gestellt. Unter diesen Gesamtumständen ist trotz der entscheidenden Bedeutung des Geständnisses der Angeklagten ██████ für den Mitangeklagten G████, die schon in der Hauptverhandlung für die Verteidigung klar hervortrat, kein rechtfertigender Anlass gegeben, dem Schwurgericht einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vorzuwerfen.
2. Die weitere Rüge, das Schwurgericht habe die ärztlichen Sachverständigen nicht darüber befragt, ob die Angeklagte ██████ trotz ihrer Erregung und der Regeltage fähig war, die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit ihres Mannes zu erkennen, scheitert an den klaren Urteilsfeststellungen (S. 17 UA). Die Sachverständigen haben die Angeklagte nicht allgemein, sondern im Hinblick auf die ihr zur Last gelegte Tat beurteilt, deren Hergang den Sachverständigen bekannt war und in der Hauptverhandlung mit ihnen und der Angeklagten erörtert worden ist. Die Angeklagte hat die Tat in allen Einzelheiten dem Urteil zufolge „mit voller Überlegung“ begangen.
3. Zum Schuldspruch wegen Beihilfe zum Morde ist die Sachrüge unbegründet. Sie enthält hierzu keine näheren Ausführungen.
Kein Zweifel besteht nach dem Urteil daran, dass der Angeklagte G████ zu dem Morde vorsätzlich durch Rat und Tat Hilfe geleistet hat. Dies bedarf keiner weiteren Darlegung. Er kannte alle wesentlichen Umstände der Haupttat. Die Angeklagte ██████ ist seinem mehrfach wiederholten Rate, ihren Mann zu vergiften, nach weiterer Überlegung in allen Einzelheiten gefolgt. Ohne diesen Rat und ohne das von G████ überbrachte Gift wäre sie, wie das Schwurgericht feststellt, bei ihrem unselbständigen Wesen gar nicht auf die Mordtat verfallen.
Eine Besonderheit des Sachverhalts liegt nur darin, dass sämtliche Beihilfehandlungen vor dem Tatentschluss der Mitangeklagten ██████ liegen. Dies ist jedoch ohne rechtliche Bedeutung. G████ hat ihr zur Tat geraten und ihr durch Übergabe des Giftes die Tötung erst ermöglicht, und zwar mindestens mit Beihilfevorsatz. Maßgebend ist das Bestehen dieses Vorsatzes zur Zeit der Beihilfe, wie das Urteil ihn feststellt. Die durch Rat und Tat geleistete Hilfe hat bis zur Tatbegehung fortgewirkt. Gegen den Schuldspruch bestehen daher auch in dieser Richtung keine Rechtsbedenken.
Dass G████ nicht, wie es nach dem Sachverhalt nahe lag, wegen Anstiftung zum Morde verurteilt worden ist, beschwert ihn als alleinigen Beschwerdeführer nicht.
Zum Strafausspruch ist das Rechtsmittel begründet.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt in veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, dass Uneinsichtigkeit des Angeklagten straferschwerend nur in Betracht kommt, wenn sie nicht auf eine unzulässige Verfahrensstrafe für das Leugnen der Tat hinausläuft, sondern ein sicheres Anzeichen für Rechtsfeindschaft und künftige Gefahrlichkeit des Angeklagten bildet (BGH MDR 1955, 689; BGHSt 1, 103; 1, 105; 3 StR 272/55 vom 7. September 1955; 3 StR 296/55 vom 5. Januar 1956; 1 StR 660/54 vom 14. Dezember 1954). Das Schwurgericht legt dem Angeklagten straferschwerend zur Last, er habe sich in der Hauptverhandlung uneinsichtig und „unbeeindruckt“ gezeigt, ihm fehle „jegliches Unrechtsbewusstsein“. Diese knappe Begründung besagt nichts darüber, ob die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten seine Schuld und Persönlichkeit oder nur sein Prozessverhalten kennzeichnen soll und demgemäß im Sinne jener Rechtsprechung als Straferschwerungsgrund anzuerkennen oder auszuschließen ist. Auszuschließen ist sie, wenn der Angeklagte seine Tatbeteiligung nur aus Furcht vor Strafe, aus Scham, Rücksicht auf seine Familie, aus Angst vor der Vernichtung seines wirtschaftlichen Daseins oder aus einem ähnlichen begreiflichen Grunde geleugnet hatte. Das Schwurgericht wird sich hierüber nötigenfalls äußern und dabei die angegebene Rechtsprechung berücksichtigen müssen. Die Möglichkeit, dass ein unzulässiger Straferschwerungsgrund vorliegt, ergibt sich auch daraus, dass dem Angeklagten die Anrechnung der Untersuchungshaft wegen seines Leugnens versagt worden ist. Für die Anrechenbarkeit der Untersuchungshaft, über die das Gericht nach rechtlich gebundenem Ermessen zu entscheiden hat, gelten jedoch die bereits erwähnten Grundsätze ebenfalls.
Die Beurteilung, ob der etwaige Wegfall des beanstandeten Straferschwerungsgrundes die bisher erkannte Strafe für die zweifellos verwerfliche Tat nennenswert beeinflussen würde, muss dem Schwurgericht vorbehalten bleiben; ein rechtlicher Zwang dazu besteht nicht. Die neue Strafe ist unter freier Würdigung aller maßgebenden, feststehenden Umstände festzusetzen.
| Jagusch | Glanzmann | Dr. Maas | |||
| Busch | Wiefels |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 272/55 · 07.09.1955Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen Anrechnung der Untersuchungshaft
- BGH · 1 StR 660/54 · 14.12.1954Revision: Hehlerei – fehlende Feststellungen zur Vorteilsabsicht führt zur Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 296/55 · 05.01.1956Aufhebung des Strafausspruchs bei fahrlässigem Falscheid wegen Verfahrens- und Sachfehlers