Treffer
BGH Urteil

Revision: Hehlerei – fehlende Feststellungen zur Vorteilsabsicht führt zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 660/54
Datum
14.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB) auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück, weil das Urteil keine Feststellungen zur erforderlichen Vorteilsabsicht enthält. In Bezug auf die Strafzumessung beanstandet der Senat die unzureichende Begründung der strafverschärfenden Wertung wegen hartnäckigen Leugnens. Eine Rüge wegen § 60 Nr. 3 StPO hätte keinen Erfolg gehabt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Sachhehlerei nach § 259 StGB erfordert Feststellungen zur vom Täter verfolgten Vorteilsabsicht; unterbleiben solche Feststellungen, trägt die Verurteilung den Tatbestand nicht.

2

Bei der Strafzumessung darf hartnäckiges Leugnen nur dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn das Gericht überzeugend darlegt, dass der Angeklagte sich in schlechtem Sinne der Einsicht verschließt trotz überzeugender Beweislage.

3

Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften (z. B. § 60 Nr. 3 StPO) ist nur dann erfolgreich, wenn die betroffenen unbeeidigten oder nicht vereidigten Zeugen für die Entscheidung über die Tat nötig und entscheidungserheblich waren.

4

Fehlt ein für die gewählte Strafnorm erforderlich­er subjektiver Tatbestand (z. B. Vorteilsabsicht), hat das Gericht zu prüfen, ob an seine Stelle ein anderer Straftatbestand tritt oder dieser in Betracht kommt (z. B. § 257 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht München I, 22. September 1953

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gärtner Karl R., geboren ██████ in ████ (Kreis ████), Sachbezeichnung: █████ – wegen Hehlerei –

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsgerichtsrat als Vertreter,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. September 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verurteilung wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB) wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

1. Zum Tatbestand der Sachhehlerei gehört die Vorteilsabsicht des Täters. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen. Auch aus dem Zusammenhang der übrigen Urteilsausführungen ist nichts Bestimmtes darüber zu entnehmen, ob der Angeklagte R. beim Absetzen der gestohlenen Strickwesten eine Vorteilsabsicht im Sinne des § 259 StGB verfolgte. Aufhebung und Zurückverweisung ist daher geboten.

Im Übrigen, vor allem in den Ausführungen zur äußeren Tatseite und zum Hehlereivorsatz, ist das Urteil nicht zu beanstanden.

2. Auch zum Strafausspruch ist die Revision begründet. Abgesehen davon, dass die Strafzumessungsgründe hinsichtlich des Angeklagten █████ außerordentlich knapp gefasst sind und möglicherweise nicht alle wesentlichen Umstände enthalten, genügen sie auch nicht den in den Entscheidungen BGHSt 1, 103 und 105 aufgestellten Grundsätzen zur straferschwerenden Verwertung hartnäckigen Leugnens. Ein solches Verhalten, vornehmlich in der Hauptverhandlung, kann nur straferschwerend wirken, wenn das Gericht die sichere, im Urteil regelmäßig zu begründende Überzeugung erlangt, dass sich der Angeklagte nicht nur gegen die Anklage verteidigt oder aus Angst vor Strafe oder aus anderen nicht zu missbilligenden Gründen die Tat abstreitet, sondern dass er nach wie vor im schlechten Sinne zu ihr steht, obwohl sie ihm überzeugend nachgewiesen ist, wenn er sich also der Einsicht in das Verwerfliche seines Tuns bewusst verschließt, so dass die Annahme höherer Schuld oder künftiger Gefahrlichkeit gerechtfertigt ist. Dagegen darf ein Angeklagter, der nur aus Furcht vor Strafe oder aus anderen, für sich allein nicht zu missbilligenden Gründen leugnet, nicht schon deshalb strenger bestraft werden. Im Einzelnen wird auf die Begründung der Entscheidungen BGHSt 1, 103 und 105 verwiesen.

3. Die Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO hätte keinen Erfolg gehabt. Zwar genügt es regelmäßig nicht, wenn die Nichteidigung eines Zeugen nur mit der Anführung dieser Vorschrift begründet wird (Entscheidung des erkennenden Senats NJW 1952, 273 Nr. 19). Die Verurteilung des Angeklagten R. beruht jedoch hierauf nicht. Die Zeugen Eheleute ███████, die nach § 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt blieben, sind weder zu der Tat des Angeklagten noch zur Vortat (Einbruchsdiebstahl bei der Firma ████████) gehört worden. Der Vortäter █████████, mit dem und für den der Angeklagte die Strickwesten absetzte, war vielmehr vor der Polizei glaubhaft geständig. Auch der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen gestanden. Erst in der Hauptverhandlung bedurfte es zur inneren Tatseite der Hehlerei der Überführung durch Zeugen. Dazu gehörten die Eheleute ███████ jedoch nicht.

4. Stellt sich heraus, dass der Angeklagte nicht in Vorteilsabsicht gehandelt hat, so kommt die Anwendung des § 257 StGB in Betracht.

Jagusch Bundesrichter Mantel Dr. Horchner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

JustizangestellterDr. Hübner
Dr. Mannzen
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