Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung und Nichtanrechnung der Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 189/56
Datum
12.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls ein und rügte Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwarf die Rüge zur unzureichenden Zeugenvernehmung und hielt die Beweisangriffe größtenteils für unzulässig. Er hob jedoch den Strafausspruch auf, da das Landgericht das Leugnen des Angeklagten unzulänglich straferhöhend berücksichtigte und die Anrechnung von über 8½ Monaten Untersuchungshaft zu Unrecht versagte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, die geltend macht, der Tatrichter habe gegenüber einem bereits vernommenen Zeugen weitere Fragen unterlassen, ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Fragen unterblieben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); zudem steht Angeklagtem und Verteidiger das Fragerecht zu.

2

Die Kontrolle der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist begrenzt; die Verwertung mittelbarer Angaben ist nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil ergänzend auch auf die Aussage einer weiteren, als glaubhaft beurteilten Zeugin abstellt.

3

Uneinsichtigkeit des Angeklagten kann nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie nicht bloß Ausdruck des Prozessverhaltens ist, sondern Hinweise auf Rechtsfeindlichkeit und künftige Gefährlichkeit des Täters gibt; bloßes Leugnen aus Furcht, Scham oder ähnlichen Gründen rechtfertigt keine Erhöhung der Strafe.

4

Die Anrechnung von Untersuchungshaft darf nicht versagt werden, sofern nicht nachweisbar der Beschuldigte die außergewöhnliche Dauer der Untersuchungshaft schuldhaft verursacht hat; die Versagung ohne entsprechende Darlegung würde in eine Verdachtsstrafe münden.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 24. Januar 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Radiotechniker Peter aus Wuppertal, geboren am █ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. Januar 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Anrechnung der bis zur Hauptverhandlung schon über 8 ½ Monate dauernden Untersuchungshaft hat das Landgericht abgelehnt.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Die Sachrüge liegt in der Behauptung, die Beweiswürdigung weise rechtliche Fehler auf.

Die Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

I. Die Verfahrensrüge

Als solche kommt nur das Vorbringen der Revision in Betracht, das Landgericht habe die §§ 244, 245 StPO dadurch verletzt, dass es den Mittäter ██ nicht eingehend als Zeugen vernommen habe. Da, wie die Verhandlungsniederschrift ergibt, ██ in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten als █████ ██████████ worden ist, kann die Rüge nur dahin verstanden werden, dass an den Zeugen nicht weitere Fragen gestellt worden sind. Diese Rüge ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision nicht angibt, welche weiteren Fragen das Gericht unterlassen haben soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Abgesehen davon kann die Aufklärungsrüge grundsätzlich überhaupt nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter hätte weitere Fragen an einen vernommenen Zeugen stellen müssen (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125/126).

Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten selbst das Fragerecht.

II. Die Sachrüge

1. Im Zusammenhang mit der Verwertung der Aussagen der Zeugen █████████ und Sch███ erhebt die Revision den Vorwurf, das Landgericht habe die Denkgesetze verletzt. Es habe nämlich dem Urteil die Bekundungen des Zeugen Schweinsmann zugrunde gelegt, der im Wesentlichen nur Angaben über die früheren Aussagen der Zeugin ███ vor der Kriminalpolizei habe machen können. Das sei deshalb denkwidrig, weil die Strafkammer Bedenken hinsichtlich des Beweiswertes der Aussage der Zeugin ██ gehabt habe; sie habe nämlich den Angeklagten auch ohne diese Aussage für überführt erachtet.

Diese Schlussfolgerung der Revision ist unzutreffend.

Den Urteilsfeststellungen ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass das Landgericht keinerlei Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ gehabt hat. Mit den Worten „Die Täterschaft des Angeklagten ist somit erwiesen, ohne dass es zu seiner Überführung der Verwertung der Aussage der Zeugin bedarf“ will die Strafkammer nur zum Ausdruck bringen, dass sie die Kette der bisher erörterten Beweisanzeichen für so lückenlos hält, dass sie zur Überführung des Angeklagten schon ausreichend wäre. Sie legt dann aber doch noch ergänzend die Aussage der Zeugin ██ dem Schuldspruch zugrunde, nachdem sie ausdrücklich dargelegt hat, dass diese Aussage vollen Glauben verdiene. Die Beweisführung der Strafkammer ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Vorbringen der Revision zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage eines mittelbaren Zeugen geht schon deshalb offenbar fehl, weil das Landgericht auch den unmittelbaren Zeugen, die Frau ███, vernommen und für glaubhaft gehalten hat.

Nach alledem stellt sich die Rüge nur als ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.

Auch im Übrigen zeigt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.

2. Die Überprüfung des Strafausspruchs führt dagegen zu seiner Aufhebung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer zu Unrecht das Bestreiten des Angeklagten strafschärfend verwertet hat. Im Urteil wird dazu nur gesagt, aus der hartnäckigen Art seines Leugnens müsse auf eine große Uneinsichtigkeit geschlossen werden. Das genügt nicht.

Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt in veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, dass Uneinsichtigkeit straferhöhend nur in Betracht kommt, wenn sie nicht auf eine unzulässige Verfahrensstrafe für das Leugnen der Tat hinausläuft, sondern ein echtes Anzeichen für Rechtsfeindschaft und künftige Gefährlichkeit des Angeklagten bildet (BGH NJW 1955, 1158; BGHSt 1, 103; 1, 105; BGH 3 StR 272/55 vom 16. September 1955; 3 StR 296/55 vom 5. Januar 1956; und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 3 StR 87/56 vom 3. Mai 1956). Wenn das Landgericht dem Angeklagten straferhöhend anrechnet, er habe sich durch sein hartnäckiges Leugnen als uneinsichtig gezeigt, so besagt diese knappe Begründung nichts darüber, ob die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten seine Schuld und Persönlichkeit oder nur sein Prozessverhalten kennzeichnen soll und demgemäß im Sinne jener Rechtsprechung als Strafzumessungsgrund anzuerkennen oder auszuschließen ist. Auszuschließen ist sie beispielsweise, wenn der Angeklagte seine Tatbeteiligung nur aus Furcht vor Strafe, aus Scham, aus Angst vor Vernichtung seines wirtschaftlichen Daseins oder aus ähnlichen begreiflichen Gründen geleugnet hätte (BGH 3 StR 452/55 vom 2. Februar 1956). Uneinsichtigkeit wirkt nur dann straferhöhend, wenn das Prozessverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH 3 StR 86/55 vom 8. Juni 1955 = NJW 1955, 1158). Einer derartigen Annahme stehen hier, soweit ersichtlich, schon die eigenen Feststellungen des Landgerichts entgegen, das die Tat „als einmaliges Ausgleiten“ des Angeklagten wertet, den es als „Opfer des Krieges und der Nachkriegsverhältnisse“ ansieht.

Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch durch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst ist; er muss daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

3. Weiter rügt die Revision ausdrücklich die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft mit der vom Landgericht gegebenen Begründung. Auch insoweit muss die Revision Erfolg haben.

Die Strafkammer hat die Anrechnung der über 8 ½ Monate dauernden Untersuchungshaft abgelehnt, weil der Angeklagte diese Vergünstigung nicht verdiene; er habe nicht nur durch sein hartnäckiges Leugnen die lange Dauer des Verfahrens selbst verschuldet, sondern auch durch die darin zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit bewiesen, dass ihn die Strafe in ihrem vollen Umfang und ihrer ganzen Schwere treffen müsse.

Wenn die Strafkammer es hier einmal darauf abstellt, dass der Angeklagte durch sein hartnäckiges Leugnen die lange Dauer des Verfahrens selbst verschuldet habe, so deutet dies darauf hin, dass sie hiermit eine unzulässige Verfahrensstrafe für das Prozessverhalten des Angeklagten verhängt hat. Dem Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte über das anfängliche Bestreiten seiner Anwesenheit in Gelsenkirchen am Tattage und das Bestreiten der Beteiligung an der Straftat hinaus irgendwelche auf bewusste Irreführung der Strafverfolgungsbehörden berechnete Einlassungen vorgebracht hat, um den Tatverdacht von sich auf einen anderen abulenken. Ein Beschuldigter ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Die durch bloßes Bestreiten der Tat notwendige Untersuchungshaft darf dem Angeklagten nicht schlechthin wegen dieses Verhaltens nicht angerechnet werden. Im Übrigen ist bisher auch keineswegs in nachprüfbarer Weise vom Landgericht dargetan, dass der Angeklagte überhaupt durch sein Leugnen die ungewöhnliche Länge der Untersuchungshaft verschuldet hat. Dem Angeklagten wird in diesem Verfahren nur die Beteiligung an einem einzigen schweren Diebstahl vorgeworfen. Dass zur Aufklärung dieser Straftat 8 ½ Monate notwendig gewesen sein sollten, ist wenig wahrscheinlich, ohne dass der Tatrichter es mit Tatsachen hätte belegen müssen. Wenn gegen den Angeklagten möglicherweise im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens ein Tatverdacht in weiterem Umfange bestanden haben sollte, der sich aber noch nicht einmal bis zur Erhebung einer Anklage verdichtet hat, so kann dieser Umstand jedenfalls nicht zur Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft herangezogen werden; sie würde damit zu einer reinen Verdachtsstrafe werden.

Auch die weitere Begründung, der Angeklagte habe durch sein hartnäckiges Leugnen und die darin zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit bewiesen, dass ihn die Strafe in ihrem vollen Umfang und ihrer ganzen Schwere treffen müsse, kann die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft bei den bisherigen unzureichenden Darlegungen des Tatrichters zu dieser Frage nicht rechtfertigen. Es kann hier auf die oben zur Frage der Strafzumessung gemachten Ausführungen Bezug genommen werden, die in gleicher Weise für die Anrechnung der Untersuchungshaft gelten.

4. Bei der gegebenen Sachlage hat der Senat es für angezeigt gehalten, von der ihm in § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, die Sache an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.

Bundesrichter Dr. Jagusch hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben.

GlanzmannMaaß
KoenigerDr. Wiefels

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