Revision: Teilaufhebung wegen fehlerhafter Anrechnung der Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 165/62
- Datum
- 22.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anrechnung der Untersuchungshaft gelten die gleichen grundsätzlichen Gesichtspunkte wie bei der Strafzumessung; das Verhalten des Angeklagten ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie es rechtlich relevant ist.
Das bloße Leugnen des Angeklagten zur Erwirkung seiner Verteidigung begründet keinen Geständniszwang und darf allein weder strafschärfend noch zur Einschränkung der Anrechnung der Untersuchungshaft herangezogen werden.
Bei der Entscheidung über den Umfang der Anrechnung der Untersuchungshaft sind insbesondere die Wirkungen des Haftvollzugs auf den Verurteilten zu prüfen, insbesondere ob und inwieweit dadurch der Zweck der Strafe bereits erfüllt oder vorweggenommen worden ist.
Ein Urteil kann hinsichtlich der Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, wenn die diesbezüglichen Entscheidungsgründe rechtlich fehlerhaft sind, ohne dass hiervon zwingend der übrige Strafausspruch berührt sein muss.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 30. Januar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Altpapierhändler Horst M., geboren am [REDACTED], in [REDACTED], wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C_____ in der Verhandlung, [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. Januar 1962, soweit über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist „wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande mit einer Verwandten absteigender Linie und Unzucht mit einem Kinde“ zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Auf die Strafe wurden lediglich drei Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision hat der Beschwerdeführer auf das Strafmaß beschränkt.
Die Einzelangriffe richten sich lediglich dagegen, dass das Landgericht die Untersuchungshaft nur zum Teil angerechnet hat.
Die Strafkammer hat die nur teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft damit begründet, dass der Angeklagte durch sein früheres Leugnen umfangreiche Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit seiner Tochter Sigrid, erforderlich gemacht und somit die lange Dauer der Untersuchungshaft selbst verschuldet hat. Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Grundsätze, nach welchen das Verhalten des Verurteilten im Verfahren, z. B. sein Leugnen, bei der Strafzumessung beurteilt wird, auch für die Anrechnung der Untersuchungshaft gelten (BGH 3 StR 87/56 vom 3. Mai 1956 = NJW 1956, 1764 Nr. 19). Dient das bloße Leugnen des Angeklagten nur der eigenen Verteidigung und verletzt es nicht die Belange anderer, so kann es für sich allein bei der Strafzumessung nicht straferschwerend verwertet werden. Das Strafverfahren kennt keinen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten, dem Gericht bei der Aufklärung des Sachverhalts zu helfen (BGHSt 5, 238, 239 a. E.; NJW 1956, 1845 Nr. 12). Dieser Gedanke muss auch bei der Frage, in welchem Umfang die Untersuchungshaft anzurechnen ist, beachtet werden (vgl. BGHSt 1, 105; MDR 1953, 272; NJW 1956 aaO). Für diese Entscheidung kommen andere Gesichtspunkte in Betracht, und zwar insbesondere solche, die sich auf die Wirkungen beziehen, die der Vollzug der Untersuchungshaft auf den Verurteilten hatte, vor allem, ob und inwieweit der Strafzweck schon erreicht und die Strafe in diesem Sinn dadurch vorweggenommen worden ist (RGSt 75, 279, 282). Allerdings darf auch bei dieser Prüfung nicht schematisch verfahren werden (NJW 1956, 1164 Nr. 19).
Im Übrigen gibt der Strafausspruch zu Bedenken keinen Anlass.
Das Urteil musste daher, soweit es die Anrechnung der Untersuchungshaft betrifft, aufgehoben werden. Da die Höhe der Strafe im Übrigen ausweislich der Strafzumessungserwägungen durch die beanstandete Erwägung des Landgerichts nicht berührt wird, war die Beschränkung der Aufhebung auf die Anrechnung zulässig (BGHSt 7, 214, 217).
Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
| Krumme | Martin | Börtzler | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |