Besatzungsgerichtsurteil verbraucht deutsches Strafklagerecht nicht; § 7 StGB analog
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 118/51
- Datum
- 14.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteile von Besatzungsgerichten verbrauchen das deutsche Strafklagerecht nicht, weil Besatzungsgerichte keine inländische Gerichtsbarkeit ausüben.
Eine Genehmigungsvoraussetzung für deutsche Strafgerichtsbarkeit wegen Tätigkeit „für die Alliierten Streitkräfte“ besteht nur bei innerem Zusammenhang zwischen dienstlicher Tätigkeit und Tat; die bloße Ausnutzung dienstlicher Gelegenheit genügt nicht.
Der Grundsatz „ne bis in idem“ hindert ein deutsches Strafverfahren nur bei rechtskräftigen Urteilen inländischer Gerichte; die Anhängigkeit eines ausländischen Verfahrens steht dem deutschen Verfahren grundsätzlich nicht entgegen.
Hat ein ausländisches (auch besatzungsrechtliches) Gericht wegen derselben Tat eine Strafe verhängt, ist diese aus Billigkeitsgründen nach § 7 StGB sinngemäß auf die deutsche Strafe anzurechnen; Untersuchungshaft kann dabei einer vollzogenen Strafe gleichstehen.
Ein Eröffnungsbeschluss, der die Hauptverhandlung auf bestimmte rechtliche Gesichtspunkte beschränkt, hindert das Tatgericht nicht, das einheitliche geschichtliche Geschehen innerhalb einer natürlichen Handlungseinheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (§ 264 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 30. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ██ █████, geboren am ███ 1922 in ███████████ Fritz, 2. ██████, geboren am ███ 1903 in ███████████████, Angestellten Wilhelm ████, 3. █████, geboren am ███ 1906 in ████████████, █████, 4. ███, geboren am ███,
wegen Zollhinterziehung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 14. Mai 1954 in der Sitzung vom 21. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, als Vertreter der ███████████████████ Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████, Justizangestellter als ██████████████
Leitsatz
StGB § 7; StPO § 264
Gesetz: Das Urteil eines Besatzungsgerichts verbraucht nicht das deutsche Strafklagerecht. § 7 StGB ist sinngemäß anzuwenden.
Aktenzeichen: 2 StR 118/51
Urteil des 2. Strafsenats vom 14. Mai 1954
Tenor
Auf die Revision des Hauptzollamtes wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 30. November 1950 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten ███ wegen Abgabenhehlerei, bandenmäßigen Bannbruchs und Urkundenfälschung eingestellt und die Angeklagten ███, ███ und ██ von der Anklage, zu einem bandenmäßigen Bannbruch Vorteilsbeihilfe geleistet zu haben, freigesprochen. Das Hauptzollamt, das sich schon dem Vorverfahren des ersten Rechtszuges als Nebenkläger angeschlossen hat, bekämpft beide Entscheidungen. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Angeklagte ████████ war zur Tatzeit, November 1948, Dolmetscher bei einer Dienststelle der französischen Besatzungsmacht, der die Überwachung der Schifffahrt auf dem Rhein oblag. Er unterstand unmittelbar dem Leiter der Dienststelle. Mit ihm zusammen führte er unverzollte und unversteuerte amerikanische Zigaretten, die von Holland in die Schweiz auf dem Schiffswege befördert und dem Hauptzollamt in Karlsruhe zur Überprüfung der Durchfuhr gestellt werden sollten, verbotenerweise und ohne Entrichtung des Zolls und der Steuer in den inländischen Markt zu. Hierbei half ihm die ██████ „█████ G.m.b.H.", bei der die übrigen Angeklagten tätig waren.
Zweifel an der deutschen Gerichtsbarkeit über ███ könnten wegen Art. I b III des Gesetzes Nr. 13 der AHK auftauchen. Danach dürfen deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit ohne ausdrückliche „Genehmigung" des zuständigen Hohen Kommissars nicht ausüben, „wenn eine Person beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben ... bei der Erfüllung von Pflichten oder Leistungen von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit".
Diese Bestimmung, zu deren Auslegung die deutschen Gerichte ebenso befugt sind wie zu der anderer Gesetze der Besatzung (vgl. BGHSt 3, 317, 319), ist es offenbar, die Strafverfolgung einer Person, die im Dienste der Besatzungsmacht steht, dann von deren „Genehmigung" abhängig zu machen, wenn zwischen der Straftat dieser Person und ihrer Tätigkeit für die Besatzungsmacht ein innerer Zusammenhang gegeben ist. Daran fehlt es bei der dem Angeklagten ███ zur Last gelegten Tat. Sie hat er nur in Ausnutzung der ihm durch eine Stellung bei der Besatzungsmacht gebotenen günstigen Gelegenheit begangen, nicht aber im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Dies wird vor allem daraus deutlich, dass er wie auch sein Auftraggeber, der Leiter der Dienststelle, nicht als Angehörige einer Besatzungsdienststelle auftraten, sondern sich hierbei falsche Namen und eine fremde Staatsangehörigkeit zulegten. Zudem betätigte sich der Angeklagte ausschließlich in seinem eigenen Interesse. Die deutschen Strafgerichte sind demnach befugt, Gerichtsbarkeit über ihn auszuüben.
████████ brachte in der Hauptverhandlung vor, über das ihm vorgeworfene Verhalten habe schon ein französisches Besatzungsgericht geurteilt. Die Strafkammer hat dieses Vorbringen ohne weitere Ermittlungen als richtig unterstellt und das Verfahren gegen ██████ eingestellt; denn dies sei erforderlich wegen Verbrauchs der Strafklage, wenn das Urteil des Besatzungsgerichts rechtskräftig, oder wegen Rechtshängigkeit, wenn das Verfahren gegen den Angeklagten dort noch anhängig sein sollte.
Die Revision meint, diese Entscheidung beruhe auf einem Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht. Denn für die Strafkammer habe es nahegelegen, durch Rückfrage bei der zuständigen Besatzungsbehörde oder durch Ersuchen um Überlassung der militärgerichtlichen Strafakten Stand und Ergebnis des etwaigen Verfahrens gegen den Angeklagten zu ermitteln.
Die Rüge geht offenbar davon aus, durch das Urteil des französischen Militärgerichts sei das deutsche Strafklagerecht insoweit verbraucht, als es über den Sachverhalt entschieden habe. Nach dieser Auffassung gilt der Grundsatz des deutschen Strafverfahrens, dass ein Gericht über einen Sachverhalt nicht nochmals entscheiden darf, wenn ein anderes über ihn rechtskräftig befunden hat, in gewissem Umfange auch zwischen einem deutschen und einem Besatzungsgericht. Diese Ansicht haben die Oberlandesgerichte in den ersten Nachkriegsjahren im Anschluss an die im Übrigen nicht einheitliche Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Zeit der Rheinlandbesetzung (RGSt 54, 139; 59, 10, 397) überwiegend ausgesprochen (vgl. OLG Bamberg in HESt 1, 183; OLG Celle in DRZ 1947, 64; OLG Hamburg in HESt 2, 106; OLG Frankfurt in SJZ 1949, 872; BayObLG in NJW 1950, 358). Der Senat vermag ihr nicht zu folgen.
Die §§ 3, 5 und 7 StGB sowie § 153 StPO ergeben, dass nur Urteile inländischer Gerichte das Strafklagerecht verbrauchen. Eine Entscheidung des französischen Militärgerichts kann dem gegenwärtigen Verfahren gegen ███ deshalb nur entgegenstehen, wenn die Besatzungsgerichte inländische Gerichtsbarkeit ausüben. Das ist nicht der Fall, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (1 StR 58/51 vom 4.4.1951 zu § 79 StGB – Leitsatz in JZ 1951, 376 –; 3 StR 785/51 vom 25.10.1951 zu § 244 StGB NJW 1952, 151 –; 2 StR 25/52 zu § 20a StGB vom 25.4.1952; 1 StR 271/52 vom 25.7.1952 zu § 244 StGB; 3 StR 229/52 vom 11.6.1952 zu § 244 StGB; 2 StR 544/53 vom 5.3.1954 zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB, BGHSt 5, 370; 3 StR 757/53 vom 29.1.1954 zu § 23 Abs. 3 Nr. 2). Diese Entscheidungen stellen allgemein den Grundsatz auf, dass die Besatzungsgerichte keine inländische Gerichtsbarkeit ausüben, und zwar selbst dann nicht, wenn sie deutsches Recht anwenden, so ausdrücklich 1 StR 271/52 vom 25.7.1952. Dem ist zu folgen. Die richterliche Gewalt ist ein Teil der Staatsgewalt. Inländische Gerichtsbarkeit können deshalb nur Gerichte ausüben, die auf der deutschen Staatsgewalt beruhen. Auf die Gerichte der Besatzungsmächte trifft dies nicht zu. Sie verdanken ihre Entstehung allein dem Willen ihres eigenen Staates und leiten nur von ihm ihre gerichtliche Gewalt ab. Sie sind deshalb ausländische Gerichte im Sinne des deutschen Strafrechts, auch wenn sie auf deutschem Gebiet Recht sprechen, weil die nationale Zugehörigkeit eines Gerichts sich nur nach der Staatsgewalt bestimmen kann, auf der es beruht. Aus diesem Grunde kann es entgegen der Ansicht des Reichsgerichts nicht darauf ankommen, ob die Entscheidung des Besatzungsgerichts im Einzelfalle auch deutschen Interessen dient. Im Übrigen lässt sich dies auch kaum immer feststellen.
Die Oberlandesgerichte stellen die Entscheidungen der Besatzungsgerichte dann inländischen Urteilen gleich, wenn sie den Sachverhalt erschöpfend, also auch nach deutschem Strafrecht, beurteilen. Das kann jedoch ebenfalls nicht entscheiden; denn auch wenn die Besatzungsgerichte deutsches sachliches Recht anwenden, geschieht dies in einem dem deutschen Recht fremden Verfahren und in erster Linie, wenn nicht ausschließlich, zum Schutze der Besatzungsmacht. Das verbietet es, Urteile der Besatzungsgerichte den deutschen in Bezug auf das Strafklagerecht gleichzustellen.
Dem Angeklagten geschieht hierdurch kein Unrecht; denn wenn er eine Strafe des Besatzungsgerichts verbüßt hat, ist sie ihm auf die inländische anzurechnen. Insoweit ist entgegen der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGSt 1953, 144) § 7 StGB sinngemäß anzuwenden. Der Grundsatz der „Einmaligkeit" („ne bis in idem") verbietet es, eine Tat doppelt zu bestrafen. Wo er nicht gilt – also im Verhältnis der ausländischen zur inländischen Gerichtsbarkeit –, will § 7 StGB aus Gründen der Billigkeit und Gerechtigkeit den Täter im Ergebnis so stellen, als ob nur ein deutsches Gericht sein Verhalten aburteile. Das BayObLG meint: „Eine vollständige Anrechnung der zuerst ausgesprochenen Strafe wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das inländische Gericht bei der Festsetzung der Strafe nach § 73 StGB auch die Verletzung von Belangen der Besatzungsmacht berücksichtigen dürfte" (Rev.Reg. III 637, 638/1951 vom 23.1.1952). Das hält es nicht für zulässig. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn das deutsche Gericht im Einzelfalle gehindert ist, nach Besatzungsstrafrecht schuldig zu sprechen, sei es allgemein, sei es, weil bereits ein Besatzungsgericht nach Besatzungsrecht geurteilt hat, so darf es dennoch den Verstoß gegen Besatzungsstrafrecht bei der Würdigung der Persönlichkeit des Täters als Strafzumessungsgrund verwerten. Es ist anerkannten Rechts, dass der Richter die Verletzung eines Gesetzes bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigen kann, selbst wenn er nach ihm nicht verurteilen darf (RGSt 63, 423; RG HRR 1939, 471; BGHSt 1, 152, 155). § 7 StGB ist deshalb auf Urteile der Besatzungsgerichte sinngemäß anzuwenden.
Mit Rücksicht auf dieses Ergebnis wären alle weiteren Ermittlungen nach dem Inhalt des Urteils des französischen Besatzungsgerichts überflüssig, wenn feststünde, dass es den Angeklagten freigesprochen hat. Bisher ist dies nicht zweifelsfrei. Denn die Strafkammer unterstellt nur die Möglichkeit eines Freispruchs. An anderer Stelle erwähnt sie, dass sich der Angeklagte ab 7. Dezember 1948 4 1/2 Monate lang in französischer Untersuchungshaft befand. Möglicherweise hing diese Haft mit der Tat zusammen, deretwegen er vor dem Militärgericht angeklagt war. Dann aber ist es nicht ausgeschlossen, dass er entgegen seinem Vorbringen verurteilt und dass ihm die erlittene Untersuchungshaft auf seine Strafe angerechnet worden ist. In diesem Fall müsste nach § 7 StGB diese Untersuchungshaft, die einer vollzogenen Strafe gleichzuachten ist (§ 60 StGB), auf die neue Strafe angerechnet werden. Aus diesem Grunde kann es auf die bisher fehlerhaft unterbliebenen Feststellungen über den Inhalt des besatzungsgerichtlichen Urteils ankommen.
Sollte sich ergeben, dass das Verfahren vor dem Militärgericht noch schwebt, so könnte dies dem Fortgang des Verfahrens vor der Strafkammer nicht im Wege stehen. Denn wie das Gebot der „Einmaligkeit" ein Verfahren vor einem deutschen Gericht nur dann hindert, wenn ein rechtskräftiges Urteil eines anderen deutschen Gerichts ergangen ist, so steht auch nur die Anhängigkeit eines Strafverfahrens in derselben Sache bei einem deutschen Gericht dem Verfahren vor einem anderen deutschen Gericht entgegen.
III. Die Gründe tragen auch nicht den Freispruch der drei Angeklagten.
1. Allerdings darf die Strafkammer nicht mehr das gesamte Verhalten würdigen, das ihnen die Anklage vorwirft. Denn das Oberlandesgericht hat als Beschwerdegericht die Hauptverhandlung gegen sie nur insoweit angeordnet, als sie „wegen Vorteilsbeihilfe an einem bandenmäßigen Bannbruch angeklagt sind". Der Beschluss des Oberlandesgerichts hindert aber die Strafkammer keineswegs, das gesamte geschichtliche Ereignis, unabhängig von der rechtlichen Würdigung des OLG, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten selbst zu beurteilen, soweit es in den Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit fällt. Denn ein Beschluss nach § 210 Abs. 3 StPO vereinheitlicht das Klagerecht im Sinne des § 211 nur insoweit, als er die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines rechtlich selbständigen Teils der Anklage ablehnt, nicht aber, wenn er die einem Angeklagten vorgeworfene Tat rechtlich anders oder nur teilweise so wie die Anklage wertet.
2. a) Das vom Oberlandesgericht als Bannbruch gekennzeichnete Ereignis, an dem die Angeklagten beteiligt waren, ist das Einschwärzen unverzollter und unversteuerter amerikanischer Zigaretten. Sie hatte der Angeklagte ██████ im Auftrag seiner ausländischen Hintermänner bei der vom Angeklagten ███ als Betriebsführer geleiteten „████ G.m.b.H." eingelagert. Aus den Konnossementen und den Zollbegleitpapieren, die ██████ beim Kapitän des Schiffes eingesehen hatte, ging hervor, dass die Sendung im Durchgangsverkehr von Holland in die Schweiz befördert und dem Hauptzollamt in Karlsruhe zur Überwachung der Durchfuhr gestellt werden sollte. Dieser Bestimmung zuwider ließ ██████ die Zigaretten aus dem Lager der █████████ nach verschiedenen Orten im Inland durch Lastkraftwagen verteilen, ohne sie zu verzollen oder zu versteuern. Von ███ und auf seine Weisung auch der Angeklagte ██████ gestatteten dies; ██ und ██████ gaben dabei außerdem einer beim Schmuggel maßgeblich beteiligten, vom Urteil als █████████ bezeichneten Person Auskunft über den Fahrweg nach Mannheim. Ob auch der Angeklagte ███████, der allerdings, ebenso wie ███, einen Karton Zigaretten (10.000 Stück) geschenkt erhielt, beim Einschwärzen mithalf, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen; umgekehrt ergibt sich aus dem Sachverhalt nichts dafür, dass von ███████ für seine Mitwirkung einen Vorteil erlangte.
b) Schon nach den bisherigen Feststellungen haben die für das Schmuggelunternehmen Verantwortlichen – zu ihnen gehörte auch ████████ und zwar vermutlich als Mittäter – Zoll- und Tabaksteuerhinterziehung und zugleich Bannbruch begangen (§§ 396, 401a RAbgO). Dies bedarf hinsichtlich der beiden ersten Straftatbestände keiner näheren Darlegung. Der Bannbruch liegt darin, dass die Täter die Erlaubnis zur Durchfuhr der Ware durch Deutschland überschritten und verbotenerweise Zigaretten in das Zollinland einführten. Wie dem Urteil ferner zu entnehmen ist, haben sie den Bannbruch bandenmäßig begangen. Denn beim Umladen der Zigaretten aus dem Lager der ██████████ auf Landfahrzeuge und bei ihrer Beförderung ins Inland wirkten außer ██████ mindestens noch zwei weitere Personen mit ihm zusammen, sei es, dass sie Mittäter oder Gehilfen waren, und zwar mindestens der Angeklagte ███ und der sogenannte ███.
Einer Verurteilung wegen Bannbruchs steht aber § 401 Abs. 3 RAbgO entgegen. Danach gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des § 401 aaO über die Bestrafung des Bannbruchs nicht, soweit Zuwiderhandlungen gegen ein Einfuhrverbot in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind. Das war zur Zeit der Tat und ist noch jetzt zur Zeit der Aburteilung der Fall. Denn die von den Angeklagten ohne Genehmigung bewirkte Einfuhr ausländischer Zigaretten in das Inland war damals nach dem MilRegG Nr. 161 betreffend „Grenzkontrolle" und ist seit Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes seit dem 19.9.1949 gemäß VO Nr. 235 des Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutschland vom 18.9.1949 über die „Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs" (frz. ABl. Nr. 305 vom 20.9.1949 S. 2155) strafbar. Dass die Angeklagten den Bannbruch bandenmäßig begangen haben, gestattet nicht die Anwendung der diese erschwerte Form verbotener Einfuhr betreffenden Bestimmungen der Reichsabgabenordnung. Das hat der erkennende Senat in BGHSt 4, 36 bereits entschieden.
c) Äußerlich stellt sich demnach das Verhalten der Angeklagten ███████ und ████████ als Beihilfe zur bandenmäßig begangenen Zoll- und Tabaksteuerhinterziehung und zu der nach der Verordnung Nr. 235 verbotenen Einfuhr dar. Auch der innere Tatbestand scheint bei ihnen erfüllt zu sein, obwohl insoweit die Strafkammer die im Einzelnen auf Seite 13 und 14 der Urteilsabschrift aufgezählten belastenden Umstände noch endgültig zu würdigen hat. Ferner bleibt zu klären – was bei ████████ schon feststeht –, ob █████████████████ Vorteils wegen handelte (§ 398). Er erhielt von ██████ zwei Karton Zigaretten. Sie waren aber möglicherweise Teil des Entgelts für die Einlagerung. Ihr Empfang stand dann in keinem Zusammenhang mit dem verbotenen, erst nach der Einlagerung begonnenen Einfuhrunternehmen. Nur soweit er am Schmuggelgeschäft beteiligt war und dabei etwa seines Vorteils wegen gehandelt hat, darf sein Verhalten noch geprüft werden.
d) Beim Angeklagten ███████ kommt ein Vergehen der Steuerhehlerei nach § 403 RAbgO in Betracht, wenn nicht auch er der Zollhinterziehung und an der verbotenen Einfuhr beteiligt gewesen sein sollte.
Demgegenüber sind die Umstände rechtlich bedeutungslos, deretwegen die Strafkammer glaubte, die Angeklagten ███, ██████████ und ███ nicht verurteilen zu können. Das gilt zunächst für die Erwägungen der Strafkammer, die Wirtschaftslage habe sich seit der Tatzeit völlig verändert, die Hauptverhandlung beziehe sich „nur auf einen kleinen Ausschnitt in der Abwicklung eines großen Zigarettengeschäftes um rund 20 Millionen Zigaretten", über alle dem Umladegeschäft vorausgehenden und nachfolgenden Vorgänge könne nichts Genaues festgestellt werden und Verkäufer und Käufer der Zigaretten seien unbekannt. Darauf kommt es nicht an. Die Strafkammer hat nur das Verhalten der Angeklagten zu beurteilen. Ihre Schuld ist auch nicht mit dem Hinweis auszuräumen, an dem umfangreichen Schmuggelgeschäft seien möglicherweise „hohe und höchste Persönlichkeiten der Besatzungsmacht, wie auch deutscher Behörden beteiligt gewesen". Abwegig ist es schließlich, die Schuld der Angeklagten deswegen zu verneinen, weil es 1948 „noch keine Bundesregierung und kein Besatzungsstatut gab" und „die Regierungsgewalt in Deutschland ... von den Besatzungsmächten in unbeschränkter Souveränität ausgeübt" worden, „die deutschen Zollbehörden nur Exekutivorgane der Besatzungsmächte" gewesen seien und „es sich bei dem gesamten Zigarettengeschäft um eine Großschiebung ausländischer Interessenten handelt, das mit Zustimmung oder Billigung der Besatzungsmacht oder gar auf deren Anordnung im Rahmen der ihnen zustehenden Regierungsgewalt durchgeführt wurde". Selbst wenn dies zuträfe, ist es offensichtlich rechtlich verfehlt anzunehmen, „schlimmstenfalls wäre es nur ein strafloses Großschiebergeschäft von Ausländern" gewesen und deshalb könne „in der Einfuhr der Zigaretten in das deutsche Zollgebiet ein mit Strafe bedrohter Bannbruch nach § 401a RAbgO nicht vorliegen". Denn die Strafbestimmungen der Abgabenordnung waren in keinem Zeitpunkt nach 1945 außer Kraft gesetzt, sie galten, selbst wenn Angehörige der Besatzungsmacht oder mit ihrer „Genehmigung" Deutsche sie übertraten. Sie im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit anzuwenden, ist Pflicht der deutschen Gerichte.
| Werner | Moericke | Dr. | Arndt | ||||
| Dotterweich | Dr. | Menges | Dr. |
Zitiert (7)
- BGH · 1 StR 58/51 · 04.04.1951Untreue durch fehlende Rechnungslegung; Vermögensnachteil bei Warenknappheit; Gesamtstrafe/Verfall
- BGH · 3 StR 757/53 · 29.04.1954BGH: Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe bei Bergung von Diebesgut; Pflichtverteidigerbelehrung
- BGH · 3 StR 785/51 · 25.10.1951Rückfallfeststellung: Urteile deutscher Gerichte als Voraussetzung, Besatzungsgerichte unverwertbar
- BGH · 3 StR 229/52 · 11.06.1952Revision: Daktyloskopie als Beweismittel bestätigt; Rückfall wegen Besatzungsurteil unzulässig
- BGH · 1 StR 271/52 · 25.07.1952Revision: Rückfall (§244 StGB) bei Besatzungsgerichtsurteil verneint; Gesamtstrafe aufgehoben
- BGH · 2 StR 25/52 · 25.04.1952§ 20a StGB: Fortgesetzte Handlung zählt nicht als drei Taten; Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 2 StR 544/53 · 05.03.1954Revision in Hehlerei: Verheimlichen, Mitwirken zum Absatz und Bewährungsprüfung