Rückfallfeststellung: Urteile deutscher Gerichte als Voraussetzung, Besatzungsgerichte unverwertbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 785/51
- Datum
- 25.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Voraussetzung für die Feststellung des Rückfalls ist, dass frühere Verurteilungen von Gerichten ergangen sind, die der deutschen Gerichtshoheit unterstehen.
Urteile von Gerichten der Besatzungsmacht, selbst wenn sie auf deutschem Boden erlassen wurden, sind für die Feststellung des Rückfalls nicht verwertbar.
Verurteilungen, die von deutschen Gerichten auch in besetzten Gebieten ergangen sind, können dagegen für die Rückfallsfeststellung herangezogen werden, soweit sie den inländischen Rechtsmaßstäben entsprechen.
Der Zweck der Erfordernis der Inlandsverurteilung besteht darin, Gewähr dafür zu bieten, dass frühere Taten nach deutschem Recht verurteilt wurden; hiervon leiten sich die Beschränkungen zugunsten der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rückfallwürdigung ab.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den angeblichen Dreher A███████████████, auch genannt Kuso K-77, ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████████ 1922 in ████, alias Mirko G█████████, geboren am █████████ 1920 in ███, im Gerichtsgefängnis █████ in Untersuchungshaft, wegen Bandendiebstahls i. R. u. a.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Leitsatz
Die Voraussetzungen des Rückfalls werden nur durch Urteile deutscher Gerichte begründet.
Die von Gerichten der Besatzungsmacht auf deutschem Boden erlassenen Urteile können zur Rückfallsfeststellung nicht verwertet werden.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Mai 1951, soweit er wegen Diebstahls verurteilt ist, im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen mittelbarer Falschbeurkundung, außerdem als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Bandendiebstahls i. R. und wegen Betrugs zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Ferner ist gegen ihn auf fünf Jahre Ehrverlust und auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt worden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend. Sie ist zum Teil begründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unbeachtlich.
Auch der Sachbeschwerde kann kein Erfolg zuteil werden, soweit sie den Schuldspruch bekämpft. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum den vom Angeklagten gemeinschaftlich mit der früheren Mitangeklagten Elisabeth L[REDACTED] in K[REDACTED] verübten Taschendiebstahl als Bandendiebstahl beurteilt. Die beiden hatten sich nach den einwandfreien Urteilsfeststellungen zur fortgesetzten Begehung von Taschendiebstählen zusammengeschlossen und schon vorher in ███████ einen solchen ausgeführt.
Die im einzelnen erörterten Tatsachen, aus denen das Landgericht auf die bandenmäßige Begehung des Taschendiebstahls geschlossen hat, rechtfertigen diese Annahme ohne weiteres.
Die Verurteilung wegen Betrugs weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Die Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes sind rechtsbedenkenfrei festgestellt. Insbesondere ist die Täuschung der geschädigten ███████ durch ein nicht ernst gemeintes Eheversprechen und durch die Versicherung der Rückzahlung des von ihr erbetenen Darlehens, außerdem die schädigende Vermögensverfügung, nämlich die Gewährung eines Darlehens von 30 DM, irrtumsfrei bejaht.
Mit Recht ist der Angeklagte weiterhin eines Vergehens der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB für schuldig befunden worden, weil er vorsätzlich bewirkt hatte, dass sein Name anlässlich seiner Festnahme in dem mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Gefangenenbuch falsch, und zwar als Mirko ████████, beurkundet worden ist.
Die gegen den Angeklagten wegen Diebstahls und Betrugs zu verhängenden Strafen sind mit rechtlich einwandfreier Begründung aus § 20a Abs. 2 StGB geschöpft worden. Die förmlichen Voraussetzungen liegen vor. Dabei kann von den in Jugoslawien gegen ihn erkannten Diebstahlsstrafen abgesehen werden. Denn er hat vom Jahre 1948 an bis zur Begehung des zuletzt abgeurteilten Diebstahls in fünf Fällen in Deutschland (M[REDACTED], ████, K[REDACTED], S[REDACTED] und K[REDACTED]) Taschendiebstähle verübt, wegen deren er bestraft worden ist. Der Umstand, dass er in den ersten vier Fällen von Militärgerichten verurteilt worden ist, hindert die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB nicht, weil dort in Abs. 4 die ausländische Verurteilung der inländischen gleichgestellt ist und die Taten nach deutschem Recht vorsätzliche Vergehen darstellen.
Zutreffend ist das Landgericht auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Nach den Feststellungen ist er einer ehrlichen Arbeit nie nachgegangen. Er hat schon seit langem keinen festen Wohnsitz, neigte bereits frühzeitig zu Landstreicherei und Eigentumsvergehen und gibt nunmehr einem ausgesprochenen Hang zur Begehung von Diebstählen nach, die seit 1948 nur in Taschendiebstählen bestehen. Aus dieser heimtückischen Art der Tatverübung, die obendrein in einer verfeinerten Weise durchgeführt wird, aus der schnellen Aufeinanderfolge der Straftaten und der Wirkungslosigkeit von Freiheitsstrafen hat der Tatrichter geschlossen, dass der Angeklagte auch künftig mit größter Wahrscheinlichkeit durch Wiederholung seiner Diebereien den Rechtsfrieden erheblich stören wird. Das ist im Hinblick auf den gesamten Sachverhalt nicht zu beanstanden.
Auch der Betrug hat das Landgericht als Ausfluss des verbrecherischen Hanges des Angeklagten angesehen und dazu ausgeführt, seine Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beruhe nicht nur auf seiner Neigung zu Diebstählen. Dabei ist auf sein gewandtes Auftreten als Ehrenmann hingewiesen, dessen er sich befleißigt habe und das in gleicher Weise für den Heiratsschwindler wie für den Taschendieb kennzeichnend sei. Mit Rücksicht darauf ist der Tatrichter der Meinung, es sei damit zu rechnen, dass der Angeklagte in Zukunft vom Diebstahl zum Betrug übergehen werde. Gegen diese Auffassung ist nichts einzuwenden.
Anlass zu Bedenken gibt jedoch die Bejahung der Voraussetzungen des Rückfalls wegen Diebstahls. Der Angeklagte ist zwar im Inland wegen Diebstahls mehrfach bestraft worden, aber nur einmal durch ein deutsches Gericht, im Übrigen durch Gerichte der Besatzungsmacht. Die in § 244 StGB gebrauchten Worte „im Inland“ sind nicht räumlich zu verstehen; vielmehr bedeuten sie, dass ein deutsches Gericht tätig geworden sein muss. Es kommt also darauf an, dass die mehreren Urteile, die zur Bestrafung wegen Rückfalls führten, von Gerichten erlassen worden sind, die derselben, d. i. der deutschen Gerichtshoheit unterstehen.
An dieser vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGSt 21, 19; 54, 48; 57, 374; 63, 395) vertretenen Auffassung, die allein dem Sinn und Zweck der genannten Gesetzesvorschrift gerecht wird, ist festzuhalten. Wie aus der amtlichen Begründung zum Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch (Ausgabe Guttentag, Berlin 1909, S. 353) entnommen werden kann, ist das Erfordernis der Inlandsverurteilung aufgestellt worden im Interesse der Sicherheit, dass die Voraussetzungen des Rückfalls nach inländischem Recht wirklich erfüllt sind. Denn nur die Verurteilung nach deutschem Strafrecht durch inländische Gerichte bietet die Gewähr, dass der Täter wegen solcher Straftaten verurteilt worden ist, die den Rückfall begründen. Gerade das ist aber der Grund für die höhere Strafwürdigkeit der im Rückfall verübten Tat.
Deshalb steht der Anwendung der Rückfallbestimmungen nicht der Umstand entgegen, dass die Bestrafung im besetzten Gebiet des Auslandes durch deutsche Gerichte erfolgt ist oder dass der Sitz eines früheren deutschen Gerichts im Zeitpunkt der Aburteilung wegen der im Rückfall begangenen Tat nicht mehr zum deutschen Staatsgebiet gehört. Andererseits können aber aus diesen Erwägungen die von Gerichten einer Besatzungsmacht auf deutschem Boden erlassenen Strafurteile nicht als Grundlage für die Feststellung des Rückfalls zugelassen werden. Die gegenteilige (vom OLG Frankfurt NJW 1951 S. 372 Nr. 32) vertretene Meinung ist abzulehnen.
Da im vorliegenden Fall die Diebstahlsstrafe aus § 244 StGB entnommen ist, musste das angefochtene Urteil in diesem Punkt hinsichtlich des Strafausspruchs aufgehoben werden. Die Aufhebung ergreift auch den Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
| Krauss | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |