Treffer
BGH Urteil

Untreue durch fehlende Rechnungslegung; Vermögensnachteil bei Warenknappheit; Gesamtstrafe/Verfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 58/51
Datum
04.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Untreue, Betrugs, Diebstahls und schwerer passiver Bestechung im Zusammenhang mit Holzabgaben und der Abrechnung eines Vorschusses. Streitig waren insbesondere Voraussetzungen des Treubruchtatbestands (§ 266 StGB), die Annahme eines Vermögensnachteils in Zeiten der Bewirtschaftung sowie Fragen der Gesamtstrafenbildung und des Wertersatzverfalls. Der BGH bestätigte die Verurteilung: Beim Auftrag begründen §§ 666, 667 BGB eine zur Untreue taugliche Treupflicht; Täuschung kann auch durch pflichtwidriges Schweigen erfolgen. Eine von einem Besatzungsgericht verhängte Strafe ist nicht in eine deutsche Gesamtstrafe einbeziehbar; Wertersatzverfall ist nach dem Wert im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung zu bemessen. Die Revision wurde verworfen; weitere U-Haft über sechs Monate wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Treubruchtatbestand des § 266 StGB erfasst nicht jede Vertragsverletzung, sondern setzt eine Rechtsbeziehung voraus, deren wesentlicher Gehalt in einer nicht nur untergeordneten Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen liegt.

2

Bei einem Auftrag mit vermögensrechtlichem Gegenstand begründen insbesondere die Pflichten zur Rechenschaft und Herausgabe nach §§ 666, 667 BGB eine Treupflicht, deren vorsätzliche Verletzung durch Unterlassen der Abrechnung und Einbehalten eines Überschusses Untreue begründen kann.

3

Eine Täuschung im Sinne des Betrugs kann auch durch Unterdrücken wahrer Tatsachen mittels Unterlassens erfolgen, wenn die Offenbarung rechtlich geboten ist; pflichtwidriges Schweigen kann den Geschädigten zur Abstandnahme von Forderungen veranlassen und einen Vermögensschaden begründen.

4

In Zeiten der Warenverknappung und Bewirtschaftung kann die Hingabe von Sachwerten gegen Geld wegen eingeschränkter Tauschmittelfunktion des Geldes einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB darstellen; ein Nachteil liegt zudem darin, dass zuständigen Stellen die Dispositionsmöglichkeit über Vermögensgegenstände entzogen wird.

5

Strafen, die von Gerichten der Besatzungsmacht verhängt wurden, können von deutschen Gerichten nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden; ist Wertersatzverfall anzuordnen, bemisst sich der Wert nach dem Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 27. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Holzhändler Josef ███, geboren am ████ 1914 in █████, wohnhaft in ██████, wegen Untreue,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. und 4. April 1951 an der teilgenommen haben: der Präsident Richter ███████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. ████████, Bundesrichter █████████, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassistent ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, am 4. April 1951

Leitsatz

1. Wenn in Zeiten der Warenverknappung und -beschlagnahme die Eigenschaft des Geldes, Tauschmittel zu sein, eingeschränkt ist, kann die Hergabe von Sachwerten gegen Geld einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB darstellen (vgl. RGSt 74, 98; 76, 338).

2. Ein deutsches Gericht kann eine von einem Gericht der Besatzungsmacht ausgesprochene Strafe nicht in eine Gesamtstrafe einbeziehen.

3. Ist anstelle der zu Bestechungszwecken empfangenen Gegenstände deren Wert für verfallen zu erklären, so bemisst sich dieser Wert nach der Zeit der Entscheidung des Tatrichters. Hat der Angeklagte die Gegenstände vor dem 21. Juni 1948 erhalten, so ist nicht etwa ein Reichsmarkwert umzustellen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 27. November 1950 wird verworfen.

Die seit dem 27. November 1950 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von sechs Monaten übersteigt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

A. Untreue und Betrug zum Nachteil der katholischen Kirchengemeinde ██████████

Die Revision macht geltend, Pfarrer ██████ habe nicht erst bei seiner Zeugenvernehmung, sondern schon damals bei der Abrechnung dem Angeklagten gegenüber auf die Rückgabe des nicht verbrauchten Vorschusses verzichtet. Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu den Feststellungen der Strafkammer. Es kann deshalb in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.

I. Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils ergibt im übrigen:

1.) Untreue.

Die Verurteilung wegen Untreue ist nicht zu beanstanden.

In Betracht kommt der zweite Fall des § 266 StGB, der Treubruchtatbestand. Unter diesen fällt nicht jede Verletzung von Vertragspflichten. Vielmehr muss die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, als eine Treupflicht der wesentliche Gehalt des Rechtsverhältnisses sein (RGSt 65, 38; 69, 279; 70, 700; Nagler in LK 4. Aufl. Anm. II zu § 266 StGB); andererseits darf es sich nicht nur um untergeordnete Verrichtungen handeln (RGSt 69, 279). Im vorliegenden Fall sind die gesetzlichen Merkmale gegeben. Das Rechtsgeschäft zwischen dem Angeklagten und der Kirchengemeinde, das das Landgericht als Gefälligkeitsvertrag bezeichnet, war ein Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB; denn aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte unentgeltlich ein Geschäft der Kirchengemeinde zu besorgen hatte. Im Rahmen eines Auftragsvertrags liegt es an sich schon, dass es nicht nur eine beiläufige, sondern die wesentliche Pflicht des Beauftragten ist, die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen. Ist der Gegenstand der Geschäftsbesorgung wie hier vermögensrechtlicher Art, so sind die Interessen des Auftraggebers in aller Regel Vermögensinteressen. Gleichwohl kann dahingestellt bleiben, ob jedes Auftragsverhältnis mit vermögensrechtlichem Gehalt durch § 266 StGB geschützt wird. Für das hier gegebene ist das unnötig zu bejahen, weil es in besonderem Maße auf dem persönlichen Vertrauen der Kirchengemeinde zu dem Angeklagten beruhte. Die Feststellungen des Vorderrichters ergeben dies deutlich; denn die Kirchengemeinde hat sich an den Angeklagten auf Grund seiner amtlichen Stellung gewandt, weil sie wegen des Einschlags des ihr zugewiesenen Holzes in Verlegenheit war. Durch diesen dem Angeklagten bekannten Umstand tritt seine Treupflicht, deren Schutz die Strafbestimmung des § 266 dient, besonders klar in Erscheinung. Dass die Verrichtungen des Angeklagten nicht untergeordneter Art waren, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Angeklagte hat die aus dem Auftragsverhältnis sich ergebende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt. Er hatte nach §§ 666, 667 BGB die Pflicht, nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen und den nicht verbrauchten Teil des Vorschusses zurückzuerstatten. Beides hat er mit Wissen und Willen unterlassen und stattdessen den Überschuss von rund 100,- DM für sich verbraucht. Dass der Kirchengemeinde dadurch ein Nachteil entstanden ist, ist den Ausführungen der Strafkammer mit hinreichender Gewissheit zu entnehmen. Selbst wenn der Angeklagte jederzeit in der Lage gewesen wäre, den geschuldeten Betrag herauszugeben, so liegt doch ein Nachteil für die Kirchengemeinde darin, dass sie ihn nicht rechtzeitig erhalten hat. Der von der Strafkammer angenommene nachträgliche Verzicht des Pfarrers auf den Betrag kann den bereits verwirklichten Tatbestand der Untreue nicht mehr aus der Welt schaffen. Es kommt daher auf die Frage, ob der Pfarrer zu diesem Verzicht nach kirchenrechtlichen Bestimmungen befugt war, nicht an.

Die Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind ausreichend.

2.) Betrug.

Nach der Annahme der Strafkammer hat der Angeklagte in Tateinheit mit der Untreue einen Betrug dadurch begangen, dass er entgegen seiner Rechtspflicht unterlassen habe, der Kirchengemeinde mitzuteilen, dass er den Vorschuss nur teilweise verbraucht habe; durch diese Unterlassung habe er gegenüber der Kirchengemeinde eine wahre Tatsache unterdrückt, sie so getäuscht und bewogen, von der Geltendmachung ihrer Forderung abzusehen; dies komme einem Vermögensschaden der Kirchengemeinde und einer rechtswidrigen Bereicherung des Angeklagten gleich.

In diesem Gedankengang tritt kein Rechtsirrtum zutage. Eine wahre Tatsache kann auch durch eine Unterlassung unterdrückt werden, dann nämlich, wenn die Offenbarung der Wahrheit rechtlich geboten war. Der Angeklagte hatte nach § 666 BGB nach Beendigung seines Auftrags unaufgefordert Rechenschaft abzulegen; die Mitteilung über den Verbrauch des Vorschusses war notwendig und deshalb auch rechtlich geboten. Die Tatsache, dass die Kirchengemeinde durch das pflichtwidrige Schweigen des Angeklagten von dem Überschuss nichts erfuhr und deshalb die Rückgabe des Betrages nicht verlangte, reicht hin, um eine durch Täuschung verursachte Vermögensschädigung anzunehmen (RGSt 65, 76; 73, 470). Die inneren Merkmale des Betrugs hat die Strafkammer ausreichend festgestellt. Zutreffend hat sie auch Tateinheit zwischen Betrug und Untreue angenommen; denn die Unterlassung der Rechnungslegung stellt bei beiden Straftaten mindestens ein Stück des tatbestandsmäßigen Verhaltens des Angeklagten dar.

B. Straftaten gegen die staatliche Forstverwaltung

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte, der staatlicher Revierförster war, in 14 Fällen unbefugt Brenn- oder Nutzholz aus seinem Revier an andere abgegeben. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte sich dadurch jeweils der Untreue, in 4 Fällen zugleich (§ 73 StGB) auch des Diebstahls schuldig gemacht habe. In 19 Fällen hat sich der Angeklagte für die unbefugte Holzabgabe von den Empfängern Vorteile gewähren lassen; in einem weiteren Fall hat er Geschenke angenommen, ohne dass es zu der von dem Angeklagten versprochenen Holzlieferung aus staatlichen Beständen gekommen ist. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen 19 selbständiger Verbrechen der schweren passiven Bestechung verurteilt.

Was die Revision hiergegen im einzelnen ausführt, richtet sich durchweg gegen die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters und ist daher nicht beachtlich. Die Revision führt aus, der Angeklagte sei berechtigt gewesen, über das Holz nach seinem Ermessen zu verfügen, habe dies zumindest angenommen; er könne deshalb nicht wegen schwerer Bestechung, aber auch nicht wegen Untreue und Diebstahls bestraft werden. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Feststellungen. Hiernach hatte sich der Forstamtsvorstand ausdrücklich vorbehalten, über Nutz- und Brennholz selbst zu bestimmen, und diese Anordnung, die mit § 23 der Dienstanweisung für die bayerischen Forstverwalter vom 15. Oktober 1925 übereinstimmt, war dem Angeklagten bekannt. Die Anordnung des Forstamtsvorstands bezog sich auch auf die sogenannten „freien Spitzen“ (dazu unten II 2b); auch dies wusste der Angeklagte. Im Falle der Ersatzlieferung an die Stadt ███████████ hat der Angeklagte ebenfalls bewusst seine Befugnisse überschritten, und im Falle der Minensucher hat es sich nicht um Abraumholz, sondern um in Ster aufgeschichtetes Brennholz gehandelt. Alle diese Feststellungen des Tatrichters sind verfahrensrechtlich nicht angegriffen, in sich widerspruchsfrei und unterliegen auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Sie binden daher das Revisionsgericht (§ 337 StPO). Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe mindestens während der Krankheiten des Forstamtsvorstands nach seinem eigenen Ermessen Holz abgeben dürfen, ist gegenüber den Urteilsfeststellungen neu und aus diesem Grunde nicht beachtlich.

Zu dem Vorwurf der passiven Bestechung bringt die Revision noch vor, die von dem Angeklagten angenommenen Geschenke und sonstigen Vorteile hätten jedenfalls in einzelnen Fällen keine Gegenleistung für seine amtliche Tätigkeit dargestellt; sie seien gelegentlich dieser Tätigkeit aus reiner Gutmütigkeit der Geber gewährt worden. Auch dieses Vorbringen der Revision ist tatsächlicher Art und steht im Widerspruch zu den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Aus diesem ist deutlich die Überzeugung der Strafkammer zu erkennen, dass der Angeklagte die Zuwendungen durchaus als Gegenleistung für seine Holzieferungen erhalten, zum Teil sogar gefordert hat, und dass auch die zuwendenden Personen ihre Leistungen in diesem Sinne verstanden haben.

II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt im übrigen:

1.) Soweit der Angeklagte der Bestechung für schuldig erklärt ist, ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen.

Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in dem zweiten Fall █████ (II b des Urteils) und in dem Falle █████ je einen selbständigen Bestechungsfall angenommen hat. Die Lebensmittel, die der Angeklagte nach und nach von ███████ erhalten hat, stellen ein Entgelt dar nicht nur für das dem ██████, sondern auch für das dem █████ versprochene Holz. Aber ███████ hat in diesem Umfange an den Angeklagten nur deshalb geleistet, weil er von █████ weder erhalten hat; dies alles hatte der Angeklagte mit █████ so verabredet. Die Bestechungshandlung des Angeklagten im Falle ███████ liegt schon in dieser Verabredung. Sie erdrückte ihn die Aussicht, ███████ werde ihm gegen das von ██████ zu liefernde Leder Lebensmittel geben; schon diese Aussicht ist ein Vorteil im Sinne des § 332 StGB. Diese Bestechungshandlung fällt in ihrer Ausführung nicht zusammen mit der Entgegennahme von Lebensmitteln von ██████, die deshalb gegenüber der Bestechungshandlung im Falle ███████ als eine selbständige Tat betrachtet werden durfte.

2.) Die Verurteilung wegen Untreue in 14 Fällen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat auch hier jeweils die Voraussetzungen des zweiten Falles des § 266 StGB, also des Treubruchtatbestandes, bejaht. Darin ist kein Rechtsirrtum ersichtlich.

a) In den Fällen ████████████ (III) und █████████████ (IVb) bedarf dies keiner Erörterung.

b) In den Fällen ██████ (II a), ██████████████ (Vb), ███ (VII db), █████ (VII c), ████████████ (VII a), ███████████████ (VII e) und ████████████████ (VII f) hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass er das Holz aus seinen „freien Spitzen“ geliefert habe. Dasselbe trifft im übrigen zu, soweit es sich um die 7 bis 8 Festmeter Brennholz aus der Abteilung „Höchster █████████████████“ handelt.

Mit „freien Spitzen“ sind einzelne Posten Brennholz gemeint, die nach der zu Gunsten des Angeklagten getroffenen Unterstellung der Strafkammer ██████████ Sinhern zugewiesen, aber von ihnen nicht abgenommen worden waren; der Angeklagte hatte diese Mengen bereits „pauschal abgerechnet“, da sie mit dem festgesetzten Verkaufspreis des ganzen Schlages, zu dem sie gehörten, an die für das Forstamt zuständige staatliche Kasse bezahlt, und zwar, wie die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten offenbar annimmt, aus eigenen Mitteln. In gleicher Weise hält die Strafkammer auch in den Fällen ██████████████████ (VI c) und ████ (VI x) für nicht dargetan, dass der Angeklagte das von ihm gelieferte Nutzholz bereits bezahlt hatte.

Unter diesen Umständen bedarf es näherer Prüfung, inwiefern das Handeln des Angeklagten den Staat im Sinne des § 266 StGB einen Vermögensnachteil, dh. einen Vermögensschaden (RGSt 71, 355), zugefügt hat. Ob die Ausführungen des Landgerichts hierzu in jeder Hinsicht einer rechtlichen Prüfung standhalten, mag zweifelhaft sein. Rechtlich einwandfrei ist jedenfalls seine Würdigung, die Reichsmarkzahlungen des Angeklagten seien dem weggegebenen Holz wirtschaftlich nicht gleichwertig gewesen. Denn wenn auch zur Zeit der Taten des Angeklagten 1946 und 1947 Bewirtschaftung und Preisbindung bestanden, so war doch die Eigenschaft des Geldes, Tauschmittel zu sein, sehr eingeschränkt; deshalb ist es für die damaligen Verhältnisse zutreffend, in der Weggabe von Sachwerten gegen Geld einen wirtschaftlichen Nachteil zu sehen (vgl. RGSt 74, 98, 99; 76, 229, 238). Eine weitere wirtschaftliche Beeinträchtigung, somit ein Vermögensnachteil des Staates liegt im übrigen auch schon darin, dass der Angeklagte durch sein pflichtwidriges, eigenmächtiges Handeln den zuständigen staatlichen Organen die Möglichkeit entzogen hat, nach eigenem Ermessen über das Holz zu verfügen. Dass auch das Forstamt für die sogenannten freien Spitzen nur Reichsmarkbeträge hätte erhalten können, steht der Annahme eines Vermögensnachteils für den Staat nicht entgegen. Es wäre denn auch nicht durch eine widerrechtliche Handlung des Angeklagten, sondern durch eine gesetzmäßige, der geordneten Versorgung der Bevölkerung dienende eigene Verfügung der Forstverwaltung herbeigeführter Vermögensschaden, so wie er eingetreten ist, ist das pflichtwidrige Handeln des Angeklagten ursächlich, und diese Ursächlichkeit wird nicht dadurch berührt, dass der gleiche Erfolg auch ohne Tun des Angeklagten durch Ursachen anderer Art herbeigeführt worden wäre.

Wie der Angeklagte, wie die Strafkammer festgestellt hat, auch bewusst war, dass er durch sein pflichtwidriges Handeln den Staat schädigte. Die sonstigen Merkmale des § 266 sind ebenfalls zutreffend bejaht.

c) Im Falle der ████ (V a) hat sich der Angeklagte damit verteidigt, er habe das Holz den Fahrern gegeben, damit diese kein Holz stehlen sollten. Dieses Vorbringen kann den Angeklagten nicht entlasten, weil er, wie er wusste, dazu nicht berechtigt war. Seine Treupflichtverletzung ist deshalb auch in diesem Falle gegeben. Ein vom Angeklagten bewusster und von ihm gebilligter Vermögensnachteil des Staates liegt schon darin, dass er die Verfügung über das Holz seinen dazu allein berufenen Vorgesetzten entzogen hat.

d) Im Falle der Stadt ███████████ (VI) hat das Landgericht der Zeugenaussage des Forstmeisters Dr. ██ und den Gutachten des Forstmeisters ███████████████████ entnommen, der Staat sei, wie der Angeklagte gewusst habe, nach den Dienstvorschriften zu einer Ersatzlieferung des der Stadt ███████████ verkauften, nachher aber gestohlenen Holzes nicht verpflichtet gewesen. Der Vertreter der Bundesanwaltschaft hat in der Revisionsverhandlung Bedenken geäußert, ob damit die zivilrechtliche Seite der Angelegenheit ausreichend geklärt sei. Diese Bedenken hat der Senat nicht für durchgreifend erachtet. Das von der Stadt ███████████ gekaufte Holz ist, wie die Strafkammer feststellt, aus dem Bahnhofsbereich ████████████████████ gestohlen worden, nachdem die Stadt es nicht bezahlt, sondern übernommen hatte, dass der Diebstahl zu einer Zeit geschehen war, zu der sich die Lieferungspflicht der Forstverwaltung auf das übergebene, übernommenen Holz beschränkt hatte, auch die Gefahr auf den Käufer bereits übergegangen war. Der von der Strafkammer als erwiesen angenommene Inhalt der Dienstvorschriften stimmt demnach mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 243 Abs. 2, 446 BGB) überein. Dafür, dass die Vertragsteile etwas anderes bedungen haben, fehlt jeder Anhalt.

3.) Diebstahl hat die Strafkammer in rechtlichem Zusammentreffen mit Untreue in den 4 Fällen II a, c und d angenommen. Sie hat dies rechtlich zutreffend begründet (vgl. auch RGSt 77, 34). Ob es richtig war, in den Fällen II b Diebstahl zu verneinen, kann dahinstehen, weil der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.

III. Zum Strafausspruch.

Der Strafausspruch lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Erörterung bedürfen nur 2 Punkte:

Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Angeklagte von dem französischen Militärgericht in 1. Instanz in Neustadt am 31. Januar 1950 wegen Diebstahls zu 14 Tagen Gefängnis unter Gewährung von Strafaufschub verurteilt worden ist. Die in der gegenwärtigen Sache abgeurteilten Taten sind vor dem Urteil des Militärgerichts begangen, auch war die vom Militärgericht ausgesprochene Strafe, als das angefochtene Urteil erging, offen noch nicht verbüßt. Wäre die Gefängnisstrafe von 14 Tagen von einem deutschen Gericht ausgesprochen worden, so wäre sie nach § 79 StGB mit den in der vorliegenden Sache festgesetzten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe zu vereinigen gewesen. So aber ist dies mit Recht unterblieben.

Nach § 79 StGB können in eine Gesamtstrafe nur Strafen einbezogen werden, die auf der vom Strafgesetzbuch vorausgesetzten deutschen Gerichtsorganisation beruhen. Übrigens würde die Strafkammer, wenn sie die Strafe des Militärgerichts in ihre Gesamtstrafe einbezogen hätte, in eine fremde Justizhoheit unzulässig eingegriffen haben. Denn nach deutschem Recht verliert ein Urteil die Vollstreckbarkeit, wenn die darin ausgesprochene Strafe durch ein späteres Erkenntnis rechtskräftig in eine Gesamtstrafe einbezogen wird. Ein deutsches Gericht ist aber nicht in der Lage, einem Urteil der Besatzungsmacht die Vollstreckbarkeit zu nehmen (vgl. OLG Hamm JMBl. NW 1950, 180). Dass das Landgericht dem Gedanken des § 79 in anderer Weise Rechnung tragen wollte (vgl. hierzu auch OLG Bremen NJW 1949, 918), lag in seinem tatsächlichen, auch sonst für die Strafzumessung geltenden Ermessen.

2. Die Strafkammer hat auf Grund des § 335 StGB einen Wert von 652,- DM den Staat für verfallen erklärt. Sie ist davon ausgegangen, dass sich die Gegenstände, die der Angeklagte zu Bestechungszwecken empfangen hat, in Natur nicht mehr in seinem Vermögen befinden. Sie hat deshalb ihren Wert für verfallen erklärt. Zutreffend hat die Strafkammer dabei den Wert zugrunde gelegt, den die Gegenstände zur Zeit ihres Urteils hatten. Denn erst mit diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der eigentlich für verfallen zu erklärenden Gegenstände die ihrem Wert entsprechende Geldsumme (vgl. die zu der ähnlich liegenden Frage des Verfalls ergangene Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 75, 100 mit weiteren Nachweisen). Hat deshalb das Landgericht davon abgesehen, für die vor der Währungsreform empfangenen Gegenstände einen Reichsmarkwert zu ermitteln und diesen in die jetzige Währung umzustellen, so war eine Umstellung nach § 15 Abs. 1 UmstG nicht in Frage gekommen.

D. Die Revision musste nach alledem als unbegründet verworfen werden.

Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft beruht auf § 60 StGB, die Kostenentscheidung auf § 475 Abs. 1 StPO.

gez. ███████ Dr. ████████

Glanzmann
Dr. Geier
Untreue durch fehlende Rechnungslegung; Vermögensnachteil bei Warenknappheit; Gesamtstrafe/Verfall — Themis