Treffer
BGH Urteil

Revision: Rückfall (§244 StGB) bei Besatzungsgerichtsurteil verneint; Gesamtstrafe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 271/52
Datum
25.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mehrere Verurteilungen wegen Diebstahls; der BGH bejahte die Revision teilweise. Das Landgericht hatte Rückfall gem. §244 StGB wegen einer früheren Verurteilung durch ein US-Besatzungsgericht angenommen; der BGH hielt dem entgegen, dass Besatzungsgerichtsurteile keine "im Inland erfolgten Verurteilungen" i.S. von §244 StGB sind. Folge: Verurteilungen in bestimmten Fällen und die Gesamtstrafe aufgehoben, andere Entscheidungen bestätigt; die Sache zur neuen Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung (Fortsetzungszusammenhang) ist erforderlich, dass der Täter von vornherein einen Gesamtvorsatz auf eine in ihren wesentlichen Grundzügen bestimmte Abfolge von Teilhandlungen hat; ein bloßer Entschluss, künftig ähnliche Taten zu begehen, genügt nicht.

2

Im Sinne des § 244 StGB sind nur Verurteilungen deutscher, der deutschen Gerichtsbarkeit unterstellter Gerichte als "im Inland erfolgte Verurteilungen" anzusehen; auf inländischem Boden ergangene Urteile von Besatzungsgerichten finden diese Wirkungen nicht Anwendung.

3

Die Frage des Rückfalls (§ 244 StGB) betrifft die Straffrage und nicht die Schuldfrage; Fehler bei der Annahme des Rückfalls führen daher in der Regel zur Aufhebung oder Änderung des Strafmaßes, nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs.

4

Bei Vorliegen früherer Verurteilungen ist das zuletzt ergangene tatrichterliche Urteil als "frühere Verurteilung" i.S. des § 79 StGB zu behandeln; bei teils vor, teils nach dieser Verurteilung begangenen Taten sind Gesamtstrafen entsprechend den Vorgaben des § 79 StGB zu bilden und getrennte Gesamtstrafen bzw. Einzelstrafen zu bestimmen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. Dezember 1951

Rubrum

1 StR 271/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreinergehilfen Erich R. aus ███, geboren am █ 1932, derzeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Mille, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 1951 wird auf die Revision des Angeklagten in den Fällen II 5 bis einschließlich 10 der Urteilsgründe, soweit er in diesen Fällen verurteilt ist, im Strafausspruch samt Urteilsgründen aufgehoben. Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1.) Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren Diebstahls in drei Fällen, des gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls in einem Fall, des schweren Diebstahls in acht Fällen und des einfachen Diebstahls in einem Fall schuldig erkannt und ihn hierwegen zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

2.) Zum Schuldspruch rügt die Revision, dass das Landgericht zwischen den einzelnen Diebstählen Tatmehrheit nach § 74 StGB statt Fortsetzungszusammenhang angenommen habe. Sowohl das verletzte Rechtsgut als auch die begangenen Straftaten (Diebstähle aus Personenkraftwagen) seien gleichartig. Die für die fortgesetzte Handlung weiter erforderliche Einheitlichkeit des Vorsatzes sei entgegen der Annahme des Landgerichts auch dann gegeben, wenn eine Einzelhandlung immer die Fortsetzung der anderen bilde. Die Rüge ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 66, 236; 71, 231; 72, 211; 75, 207) und des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 313) gehört außer der Gleichheit des verletzten Rechtsgutes und der Verwirklichung desselben Straftatbestandes zu den Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung, dass der Vorsatz von vornherein auf eine bestimmte, wenn auch noch nicht in allen Einzelheiten festgelegte, so doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung bestimmte Reihe von Teilhandlungen gerichtet ist, d.h. vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der geplanten Handlungskette die weiteren Teilhandlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung ergreift. Keineswegs reicht zur Annahme eines solchen „Gesamtvorsatzes“ der allgemeine Entschluss aus, bei künftiger Gelegenheit gleiche oder ähnliche Straftaten zu begehen, deren Ausführung nach Ort, Zeit, Person des Verletzten und Gegenstand noch völlig ungewiss ist. Das gilt auch dann, wenn ein Dieb sich auf eine bestimmte Diebstahlsart, z.B. Taschendiebstähle oder, wie im vorliegenden Fall, Diebstähle aus parkenden Personenkraftwagen, beschränkt hat. Mit Recht hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Angeklagte die einzelnen von ihm begangenen Diebstähle nicht von vornherein in seinen Vorsatz eingeschlossen haben konnte, da er die sich künftig bietenden günstigen Gelegenheiten nicht kennen konnte und nicht kannte, und demgemäß einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Diebstählen zutreffend verneint.

Im Übrigen erhebt die Revision keine ausdrücklichen Einwendungen gegen den Schuldspruch. Dieser lässt auch sonst keinen Rechtsfehler ersehen, vor allem auch nicht insoweit, als das Landgericht in den Fällen II 1 bis einschließlich 7, 9 und 10 der Urteilsgründe bei den Verurteilungen des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB zugleich auch die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB als gegeben erachtet hat (RG JW 1932, 597 und BGH 1 StR 91/52 vom 13. Mai 1952).

Dagegen kann der Revision der Erfolg nicht versagt werden, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Angeklagte in den Fällen II 5 bis einschließlich 10 des Rückfalldiebstahls nach § 244 StGB schuldig erkannt ist. Das Landgericht hat als letzte der Verurteilungen, die den Rückfall begründen sollen, die von dem US-Gericht Gebiet 7 am 13. Juli 1951 gegen den Angeklagten wegen schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgesprochene Verurteilung herangezogen. Es hat dabei im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt/M. in NJW 1951, 372 und unter Bezugnahme auf einen Erlass des Amtes der amerikanischen Militärregierung für das Land Hessen die Anschauung vertreten, dass die Urteile der amerikanischen Besatzungsgerichte wenigstens dann als „inländische Urteile“ im Sinne des § 244 StGB anzusehen sind, wenn sie, wie hier, sachliches deutsches Recht angewandt haben.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (BGHSt 2, 151), sind unter „im Inland erfolgten Verurteilungen“ im Sinne des § 244 StGB nur die Strafurteile deutscher, d.h. der deutschen Gerichtsbarkeit unterstellter Gerichte, nicht dagegen die auf deutschem Boden ergangenen Urteile von Gerichten einer der Besatzungsmächte zu verstehen. Die gegenteilige Anschauung des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main ist in der in BGHSt 2, 151 veröffentlichten Entscheidung ausdrücklich abgelehnt. Hiernach hat das Landgericht die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 244 StGB für die im August 1951 verübten Diebstähle zu Unrecht bejaht.

3.) Nach den Urteilsgründen war der Angeklagte am 31. Mai 1951 von dem Landgericht Nürnberg-Fürth als Berufungsgericht wegen schweren Diebstahls zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafe hatte er bei der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht verbüßt. Das Landgericht hätte daher, wie die Revision mit Recht rügt, mit den für die Diebstähle vom 4. und 15. Mai 1951 (Fälle II 1 und 2) festgesetzten Einzelstrafen von sechs und neun Monaten die viermonatige Gefängnisstrafe gemäß § 79 StGB vereinigen und aus den Einzelstrafen für die Diebstähle in den Fällen II 3 bis einschließlich 10 eine weitere Gesamtstrafe bilden müssen. Denn einmal ist bei mehreren tatrichterlichen Urteilen in derselben Strafsache stets das letzte Urteil als „frühere Verurteilung“ im Sinne des § 79 StGB anzusehen (BGH 1 StR 247/52 vom 8. Juli 1952 im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts). Des anderen ist es in Fällen, in denen Straftaten abzuurteilen sind, die der Täter teils vor, teils nach der früheren Verurteilung begangen hat, dem erkennenden Gericht mit Rücksicht auf § 79 StGB nicht möglich, aus den Einzelstrafen für die sämtlichen neu zur Aburteilung stehenden Straftaten eine einheitliche Gesamtstrafe nach § 74 StGB zu bilden. Das Gericht muss sich vielmehr auf den Standpunkt des Tatrichters stellen, der das frühere Urteil erlassen hat, und von diesem Standpunkt aus die früher erkannte Strafe und die neuen Einzelstrafen für die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten zu einer Gesamtstrafe vereinigen und für die nach der früheren Verurteilung verübten Straftaten eine gesonderte Gesamtstrafe oder, falls es sich nur um eine einzige Straftat handelt, eine selbständige Einzelstrafe aussprechen (vgl. RGSt 18, 133; 24, 185; 46, 179). In der schon aus den Gründen zu 3.) notwendig werdenden neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO Gesamtstrafen im Sinne der obigen Ausführungen zu bilden haben; da die Einzelstrafen für die Diebstähle vom 4. und 15. Mai 1951 nicht aufgehoben und daher rechtskräftig werden, ist die Verkündung des angefochtenen Urteils und nicht, wie sonst bei Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung der Sache, die Verkündung des neuen tatrichterlichen Urteils für die Gesamtstrafenbildung maßgebend. Im Übrigen wird das Landgericht auch noch zu prüfen haben, ob nicht auch eine weitere, am 13. September 1951 gegen den Angeklagten verhängte Gefängnisstrafe von zwei Monaten gegebenenfalls in eine der neu zu bildenden Gesamtstrafen einzubeziehen sein wird. Unter Umständen wird das Landgericht auch drei Gesamtstrafen nebeneinander bilden müssen.

Da die Voraussetzungen des Rückfalls nicht zur Schuld-, sondern zur Straffrage gehören (§ 265 Abs. 3 StPO), war das angefochtene Urteil zu den Fällen II 5 bis einschließlich 10 nur im Strafausspruch aufzuheben. Auch die Gesamtstrafe musste aufgehoben werden. Im Übrigen war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

gez. Peetz gez. Dr. Geier gez. Grosse

Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Mille ist beurlaubt und infolge Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Grosse
Revision: Rückfall (§244 StGB) bei Besatzungsgerichtsurteil verneint; Gesamtstrafe aufgehoben — Themis