BGH: Verlesung richterlicher Aussage bei Krankheitszeugnis; Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 285/54
- Datum
- 26.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob dem Erscheinen eines Zeugen für längere oder ungewisse Zeit Krankheit entgegensteht, ist eine Tatfrage, die das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen hat; ein Ermessensfehler liegt nur bei rechtsfehlerhafter Ausübung vor.
Die Verlesung einer richterlichen Vernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann bei überzeugend dargetaner ernstlicher Erkrankung des Zeugen auch ohne Einholung eines amtsärztlichen Zeugnisses zulässig sein; eine frühere Ablehnung bindet das Gericht bei erneuter Prüfung nicht.
Ein Beweisantrag ist wegen Bedeutungslosigkeit abzulehnen, wenn die behauptete Beweistatsache nach den Urteilsfeststellungen keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf betrifft; eine spätere allgemeine Aufklärungsrüge kann einen unterlassenen, konkretisierten Beweisantrag zur Glaubwürdigkeitserschütterung nicht ersetzen.
Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen verletzt § 244 Abs. 4 StPO nicht, wenn das Gericht aufgrund vorhandener sachverständiger Beratung und der festgestellten Umstände keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Todeserfolg mit der Misshandlung in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.
Die Bezeichnung einer Körperverletzung als „gemeinschaftlich“ begründet außerhalb des § 223a StGB kein eigenständiges, im Urteilstenor festzustellendes Tatbestandsmerkmal, sondern kann lediglich die Mittäterschaft umschreiben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Heilbronn, 7. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache – gegen ████ █████████, geboren am █████████████ █████ 190[REDACTED], und Sch[REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen erfolgloser Anstiftung zum Morde u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten [REDACTED] und Sch[REDACTED] gegen das Urteil des Schwurgerichts in Heilbronn vom 7. Dezember 1953 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte W[REDACTED] war Vorstand, der Angeklagte [REDACTED] Hilfsaufseher des staatlichen Arbeitshauses Schloss [REDACTED] in Vaihingen/Enz. Die Anklage wirft ihnen vor, in den Jahren 1943 bis 1945 dort gegen Häftlinge Straftaten begangen zu haben. Der Angeklagte W[REDACTED] ist verurteilt wegen 105 in gleichartiger Tateinheit begangener erfolgloser Anstiftungen zum Morde, 250 Körperverletzungen im Amt (gleichartige Tateinheit), wegen 19 weiterer Körperverletzungen im Amt, 28 Körperverletzungen im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Vergehen nach § 340 StGB. Der Angeklagte Sch[REDACTED] ist verurteilt wegen 8 Körperverletzungen im Amt, in fünf Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Unzucht mit einer Abhängigen in zwei Fällen.
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
Revision des Angeklagten W[REDACTED]
Verfahrensrügen
I. 1. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt nicht vor. Ob dem Erscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung für längere oder ungewisse Zeit Krankheit entgegensteht, ist ein Umstand tatsächlicher Art und vom erkennenden Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Der Beschluss über die Verlesung der richterlichen Vernehmung des 72-jährigen, erkrankten Zeugen G[REDACTED] weist keinen Ermessensverstoß auf. Schon bei der eidlichen Vernehmung durch den Untersuchungsrichter hatte [REDACTED] unter Hinweis auf ein schweres Herzleiden um Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung ersucht. Diesen Antrag wiederholte er unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung nach der Ladung zur Hauptverhandlung. Der Vorsitzende erwog daraufhin zunächst die Verlesung der Aussage (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO), das Gericht beschloss auf Verlangen der Verteidigung jedoch die nochmalige Ladung des Zeugen mit dem Ersuchen, bei Ausbleiben ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen. Der Zeuge teilte daraufhin mit, das Gesundheitsamt wolle ihn ohne unmittelbares gerichtliches Ersuchen nicht begutachten. Wenn das Schwurgericht unter diesen Umständen, die eine ernstliche Erkrankung des Zeugen überzeugend dartun, nunmehr die Verlesung der richterlichen Aussage beschloss und durchführte, ohne ein amtsärztliches Zeugnis einzuholen, so liegt darin kein Ermessensverstoß. Das Gericht war bei der wiederholten Prüfung der Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO an die frühere Entscheidung nicht gebunden; es durfte die Bescheinigung des behandelnden Arztes, die eigenen Darlegungen des Zeugen und dessen Alter zum Nachweis der Voraussetzungen der Verlesung für ausreichend erachten.
2. Der Gendarmeriebeamte G[REDACTED] durfte ohne Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO vereidigt werden. Dem Urteil zufolge hat G[REDACTED] das Ansinnen des Angeklagten W[REDACTED], Häftlinge zu erschießen, abgelehnt; gegen ihn besteht kein Teilnahmeverdacht. Die gegenteilige Ansicht der Revision gründet sich auf eine an den Urteilsfeststellungen vorbeigehende, unzulässige eigene Beweiswürdigung.
3. Eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch Nichtvernehmung der Zeugen I[REDACTED] und K[REDACTED] über die angebliche Entziehung der Vesper liegt nicht vor. Insoweit trifft den Angeklagten dem Urteil zufolge kein strafrechtlicher Vorwurf. Die Beweistatsache war daher im Rahmen des Beweisantrags der Verteidigung ohne Bedeutung; der Beweis brauchte nicht erhoben zu werden.
Wollte die Verteidigung auf diesem Wege zugleich die Unglaubwürdigkeit des Belastungszeugen K[REDACTED] dartun, so hätte sie nach der Ablehnung des Antrags einen weiteren, entsprechend begründeten Beweisantrag stellen können, sofern sie sich davon Erfolg versprach. Die Unterlassung kann nicht dadurch beseitigt werden, dass stattdessen im Revisionsverfahren nunmehr die allgemeine Aufklärungsrüge erhoben wird. Dazu hätte es der weiteren Begründung bedurft, inwiefern das Schwurgericht Grund hatte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen K[REDACTED] gerade aus Anlass dieser Aussage anzuzweifeln. Der Zeuge I[REDACTED] ist im Übrigen in der Hauptverhandlung am 27. November 1953 nochmals vernommen worden, wie die Niederschrift ausweist.
4. Auch § 244 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt. Der Tod des Häftlings R[REDACTED] lag zur Zeit der Hauptverhandlung etwa neun Jahre zurück. Für die Beurteilung der Todesursache war das Schwurgericht auf Zeugenaussagen und die Akten angewiesen. Mit dem ärztlichen Sachverständigen, der der umfangreichen Beweisaufnahme beigewohnt hat, hat es die Überzeugung erlangt, dass Epilepsie als Mitursache nicht auszuschließen sei; die festgestellte unmenschliche Behandlung, ungenügende Ernährung und Wasserversorgung und dadurch bedingte Entkräftung hätten den Tod jedoch zumindest beschleunigt. Diesem rechtlich nicht zu beanstandenden Gedankengang der Urteilsgründe zufolge ist es nicht von Bedeutung, ob an Epilepsie Erkrankte überwiegend Pykniker sind, zumal feststeht, dass R[REDACTED] groß und bei der Einlieferung robust und kräftig war, sowie dass er, ohne damals an epileptischen Anfällen zu leiden, nach dreizehn Tagen starb. In dieser kurzen Zeit war er, überwiegend nackt und ungenügend ernährt, in einem Steinverließ über dem Heizungskeller mit einer kurzen Fußkette am Fenstergitter angekettet und bei häufig offenem Fenster der Zugluft ausgesetzt.
Unter diesen Umständen ist es kein Rechtsverstoß, wenn das Landgericht den mehr auf eine Vermutung als auf eine Beweistatsache gerichteten Antrag auf Vernehmung eines Nervenarztes darüber ablehnte, dass der Tod R[REDACTED]s „weitaus wahrscheinlicher durch Epilepsie als durch Austrocknung“ eingetreten sei. Die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen begegnet keinem begründeten Zweifel. Zu den Bedenken der Verteidigung, über welche auf Grund des Beweisantrags verhandelt wurde, hat er sich in der Hauptverhandlung geäußert. Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen brauchte sich dem Schwurgericht unter den festgestellten, auch dem Nichtarzt ohne Weiteres als lebensgefährdend erscheinenden Umständen nicht aufzudrängen. Anders läge es, wenn Anzeichen dafür vorhanden gewesen wären, dass der Tod R[REDACTED]s aus besonderen Gründen mit der ihm zugefügten Behandlung in keinerlei ursächlichem Zusammenhang stand. Dafür spricht nach den Urteilsfeststellungen jedoch nichts. Das Schwurgericht hat die Erkrankung an Epilepsie als mögliche Todesursache keineswegs außer Acht gelassen, sondern bei seinen rechtlichen Erwägungen mit der gebotenen Sorgfalt berücksichtigt. Die Rüge muss daher erfolglos bleiben.
Von im Übrigen ist kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht erkennbar.
a) Die Vernehmung des Anstaltsvorstehers D[REDACTED] aus Ludwigsburg hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht beantragt. Den vorbereitenden Antrag, ihn zur Hauptverhandlung zu laden, hatte der Vorsitzende gemäß § 219 Abs. 1 StPO abgelehnt, weil zu demselben Beweisgegenstand andere Zeugen geladen seien. Die Verteidigung hat den Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt und auch im Revisionsverfahren nicht dargelegt, welche Tatsachen und Umstände das Schwurgericht hätten veranlassen müssen, von Aussagen des Zeugen [REDACTED] Aufschluss über das Verhalten des Angeklagten W[REDACTED] gegenüber diesem Befehl zu erwarten.
b) Wie die Urteilsgründe auf S. 80 ergeben, beruht die Aussage des Hilfswachtmeisters Sch[REDACTED] auf einem verständlichen Beobachtungsirrtum, soweit er ausgesagt hat, [REDACTED] habe wegen der zu kurzen Kette auf dem gefesselten Bein nicht stehen können. Das Gericht ist überzeugt und stellt fest, dass [REDACTED] stehen, aber nicht vom Fenster weggehen konnte. Die Hilfserwägung, ob er bei Kurzfesselung vom Boden hätte aufstehen können, ist hiernach ohne Bedeutung. Mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat sich das Schwurgericht eingehend befasst.
c) Soweit die Verteidigung einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO darin sieht, dass der Bürgermeister B[REDACTED] nicht darüber vernommen worden ist, ob er in der Anstalt Misshandlungen beobachtet hat, ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Das Schwurgericht befasst sich mit diesem Punkt auf S. 32, 33 UA ohne ersichtlichen Rechtsverstoß. Die Revision nimmt insoweit nur eine von den Urteilsfeststellungen abweichende eigene Beweiswürdigung vor.
Sachrüge
§ 267 Abs. 1 StPO ist in den von der Revision angeführten Fällen nicht verletzt. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die einschlägigen Strafvorschriften (§§ 211, 49a, 226, 340, 223a, 73, 74 StGB) sind ohne den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß angewandt.
1. Rechtsirrig ist die Verwendung eines Begriffs der „gemeinschaftlichen“ Körperverletzung. Ein solches Tatbestandsmerkmal kennt das Gesetz nur in § 223a StGB („von mehreren gemeinschaftlich“). Dies meint das Schwurgericht jedoch nicht; es will mit dieser entbehrlichen und irreführenden Wendung vielmehr den Begriff der Mittäterschaft (§ 47 StGB) kennzeichnen. Dieser besagt jedoch nur, dass mehrere Personen zugleich („gemeinschaftlich“), wenn auch nicht notwendig eigenhändig, Täter derselben Tat sein können. Eine besondere, im Urteilssatz festzustellende Tatform ergibt sich daraus nicht.
2. Der Angeklagte ist ferner nicht dadurch beschwert, dass er im Falle 38, in welchem ein Häftling in einen Haufen zerbrochener Flaschen gestoßen wurde, nicht nach § 223a StGB verurteilt worden ist.
3. Die Anwendung der §§ 52 ff. StGB scheitert an der Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte die befohlene Tötung von 105 Häftlingen seiner Haltung zufolge innerlich billigte und deshalb keinem Pflichtenwiderstreit nachgab.
B. Auch die Revision des Angeklagten Sch[REDACTED] ist unbegründet.
1. Das Verfahrenshindernis der Rechtshängigkeit besteht nicht. Der Angeklagte ist vom französischen Militärgericht in Rastatt am 3. Juni 1949 auf Grund von Vorgängen, die mit den hier abgeurteilten teilweise übereinstimmen, in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig; das Verfahren konnte nicht beendet werden, weil die amerikanische Besatzungsmacht, in deren Bereich der Angeklagte wohnt, die Zulieferung zum französischen Militärgericht abgelehnt und Strafverfolgung durch die zuständigen deutschen Gerichte anheimgegeben hat.
Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob der noch vereinzelten Ansicht des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (2 StR 118/51 vom 21. Mai 1954, JZ 1954, 614), wonach Gerichte der Besatzungsmacht nicht inländische Gerichte sind, keine deutsche Gerichtsbarkeit wahrnehmen und ihre Urteile die Strafklage niemals verbrauchen, sondern nur zur Strafanrechnung nach § 7 StGB Anlass geben, beizutreten wäre. Das Verfahrenshindernis der Rechtshängigkeit besteht jedenfalls dann nicht, wenn eine Besatzungsmacht die Strafverfolgung durch ein Gericht der anderen aus Rechtsgründen hindert und die deutsche Gerichtsbarkeit anruft, während jenes Besatzungsgericht das Verfahren nicht durchführen kann, aber gleichwohl erst einstellen will, nachdem das deutsche Verfahren rechtskräftig beendet ist. Wäre hier die Rechtshängigkeit vor dem Besatzungsgericht ein Verfahrenshindernis, so könnte der Angeklagte überhaupt nicht verfolgt werden. Dies ist unannehmbar.
2. Die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt. Die Ehefrau G[REDACTED] durfte vereidigt werden. In der Voruntersuchung hat sie zwar ausgesagt, der Angeklagte habe versucht, sie zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Der Grund dafür ist nach der Überzeugung des Schwurgerichts, dass sie sich schämte, den mehrmaligen Verkehr zuzugeben. Erst in der Hauptverhandlung, nach nochmaliger Belehrung und unter Eidesdruck, hat sich Frau G[REDACTED] dem Urteil zufolge dann zur Wahrheit entschlossen. Unter diesen Umständen brauchte das Schwurgericht sie nicht der Begünstigung des Angeklagten für verdächtig zu halten. Zwar kann die frühere Aussage eines Zeugen den Angeklagten begünstigen (BGHSt 1, 360), und man wird regelmäßig davon auszugehen haben, dass die Begünstigungsabsicht nicht deshalb entfällt, weil der Zeuge mit der begünstigenden Aussage einen weitergehenden, persönlichen Zweck verfolgt (BGHSt 4, 107). Die Zeugin hat an eine Begünstigung des Angeklagten jedoch überhaupt nicht gedacht, sondern nur an ihre eigene Lage.
3. Das Urteil lässt auch keinen Verstoß gegen das sachliche Recht erkennen.
Mantel Jagusch Dr. Peetz Hübner Schalscha Dr. [REDACTED]