Revision: Daktyloskopie als Beweismittel bestätigt; Rückfall wegen Besatzungsurteil unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 229/52
- Datum
- 11.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist bei der Würdigung der Beweise nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden; er bildet aus unmittelbaren Beweisen und Anzeichen nach freier Überzeugung seine Entscheidung.
Sorgfältig ausgewertete daktyloskopische Übereinstimmungen können, wenn sie nach wissenschaftlichen Grundsätzen festgestellt sind, allein zur Überzeugung von der Täterschaft genügen.
Für die Beurteilung der daktyloskopischen Übereinstimmung besteht kein allgemeiner starrer Anspruch auf eine bestimmte Mindestzahl übereinstimmender anatomischer Punkte; die Gesamtwürdigung obliegt dem Gericht.
Zur Begründung des strafschärfenden Rückfalls nach § 244 StGB können Urteile von Gerichten der Besatzungsmächte nicht verwertet werden; „im Inland" verlangt ein deutsches Gericht als Rechtssprecher.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 20. November 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Artisten Iwan ███, geboren am ███ 1921 in ███, ohne festen Wohnsitz, in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. ███████████████, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Cys als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ███████████████ als ███████████████,
Leitsatz
[Kein Leitsatz im Originaltext enthalten]
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. November 1951 wird auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm sind die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt, sechs Monate der Untersuchungshaft sind auf die erkannte Strafe angerechnet worden.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, greift nur gegen den Strafausspruch durch.
1.) Die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, weil das Landgericht gegen zwingende Regeln der Beweiswürdigung verstoßen habe, ist unbegründet. Der Tatrichter ist entgegen der Annahme der Revision durch § 261 StPO nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden, hat vielmehr nach seiner freien Überzeugung das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen. Dabei wird kein Unterschied gemacht zwischen unmittelbarem Beweis und dem mittelbar durch Anzeichen geführten Beweis (RGSt 48, 246).
Die Benutzung von Beweisanzeichen zur Bildung der richterlichen Überzeugung bezüglich des Tathergangs verstößt daher nicht gegen eine dem § 261 StPO zu entnehmende Rechtsnorm.
Der Angeklagte bestreitet, die Taten vergangener Tage in keinem der vier Fälle am Tatort beobachtet worden zu sein. Auch ist nichts von der Diebesbeute bei ihm gefunden worden. Trotzdem ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte in allen vier Fällen der Täter ist. Seine Annahme beruht allein auf dem von den Zeugen und Sachverständigen des polizeilichen Erkennungsdienstes ihm vorgetragenen und von ihm selbständig geprüften Ergebnis des Fingerabdruckverfahrens. Die Revision bestreitet nicht ernstlich die besonders hohe Beweisbedeutung dieses Verfahrens, die von der Rechtsprechung wie vom Schrifttum allgemein anerkannt ist. Sie macht jedoch geltend, das Fingerabdruckverfahren allein reiche zur Überführung eines Täters nicht aus; hierzu sei die Feststellung noch anderer tatsächlicher Umstände erforderlich, die in dieselbe Richtung weisen.
Einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz, der den Tatrichter in seiner freien Beweiswürdigung hinsichtlich der Bewertung des Ergebnisses des Fingerabdruckverfahrens beschränkt, gibt es nicht. Die Überzeugung des Tatrichters, der seine Entscheidung auf das Beweisanzeichen der an den Tatorten festgestellten und nach den wissenschaftlichen Grundsätzen der sogenannten Daktyloskopie sorgfältig ausgewerteten Fingerabdrücke des Täters stützt, begeht damit keinen Verstoß gegen Rechtsnormen des Strafrechts oder gegen allgemeine Erfahrungssätze.
Die Revision beruft sich zu Unrecht zur Stützung ihrer abweichenden Auffassung auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 1. Februar 1934, die in DR 1934 Nr. 686 abgedruckt ist. Dort ist zwar die vom Verteidiger vorgetragene Rechtsauffassung wiedergegeben, aber nur als solche des Landgerichts. Das Reichsgericht hat sie in seiner Entscheidung keineswegs gebilligt, vielmehr die Entscheidung dieser Frage offen gelassen, weil es Bedenken hatte, hierdurch in das dem Tatrichter vorbehaltene Gebiet der Beweiswürdigung überzugreifen. Dabei hat es seine Zweifel angedeutet, ob das Landgericht damit der allgemein anerkannten besonders hohen Beweisbedeutung des Fingerabdruckverfahrens gerecht werde.
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall das Landgericht bei der Würdigung der Beweisanzeichen des Fingerabdruckverfahrens sich von rechtsirrigen Erwägungen hat beeinflussen lassen.
Die Revision meint, das Landgericht habe verkannt, dass es nicht nur auf die Übereinstimmung des Papillarlinienverlaufs und der Grundmuster und die Merkmale innerhalb des Hautleistenbildes, sondern auch darauf ankomme, dass dieses Bild beim Vergleich keine Abweichungen zeige. Dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht war sich, wie die Urteilsausführungen zeigen, der Bedeutung solcher Abweichungen für den Nachweis der Identität bewusst und hat diese Frage auch in den Gründen bewusst erörtert. Auf Grund seiner selbständigen Überprüfung der zu vergleichenden Fingerabdrücke und der hierzu von den beiden Sachverständigen erstatteten Gutachten hat es sich von der Täterschaft des Angeklagten in allen vier Fällen überzeugt. Es hat sich in seiner Überzeugung nicht irre machen lassen durch das von der Revision wiederum vorgetragene Schutzvorbringen des Verteidigers, dass einzelne am Tatort gesicherte Fingerabdrücke nicht vollständig erkennbar seien und dass gerade aus dem nicht abgedruckten Teil des Fingers des Täters vielleicht eine wesentliche Abweichung sich ergebe und so der Beweis der Täterschaft des Angeklagten erschüttert werden könnte.
Das Landgericht hat diese weit hergeholte bloße Vermutung des Verteidigers mit der Erklärung abgetan, es sei für die richterliche Überzeugung in den zur Aburteilung stehenden Einzelfällen allein entscheidend, dass die Abdrücke in ihrem Linienbild und in ihren besonderen anatomischen Merkmalen übereinstimmten.
Diese Beweiswürdigung kann rechtlich nicht beanstandet werden. Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Revision, dass auch Wissenschaftler oder Praktiker der Daktyloskopie zu einem zwingenden Nachweis der Identität mindestens die Feststellung von 12 oder 16 übereinstimmenden anatomischen Punkten fordern, während das Landgericht im Fall ███ 12, ███ 9, ███ 11 und im Fall des medizinischen Instituts 14 übereinstimmende anatomische Punkte zur Bildung seiner Überzeugung für ausreichend erachtet hat.
2.) Die allgemeine Sachrüge ist, soweit sie den Schuldspruch angreift, unbegründet.
Die Annahme eines Einbruchdiebstahls nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 sowie eines Nachschlüsseldiebstahls nach § 243 Abs. 2 Nr. 3 StGB in den Fällen 1, 2 und 3 in Tateinheit (§ 74 StGB) begangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist auch von der Revision nicht ernstlich angegriffen.
Die Revision war daher im Schuldspruch zu verwerfen.
3.) Gegen das Urteil im Strafausspruch kann es nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht in allen vier Fällen unter Verletzung des § 244 StGB das Vorliegen der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls irrigerweise angenommen hat. Es hat zur Begründung der Rückfallstrafe neben einer durch das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom Februar 1948 ausgesprochenen Strafe wegen Taschendiebstahls eine weitere Strafe herangezogen, die am 18. August 1948 durch ein Urteil des britischen Militärgerichts in Hamburg gegen den Angeklagten verhängt worden war. Die in § 244 StGB gebrauchten Worte „im Inland“ sind nicht räumlich zu verstehen; sie bedeuten vielmehr, dass ein deutsches Gericht das Urteil gesprochen haben muss. Die von einem Gericht der Besatzungsmacht auf deutschem Boden erlassenen Urteile dürfen zur Begründung einer Rückfallstrafe nicht verwertet werden.
Dies hat der erkennende Senat im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1951 (3 StR 785/51) ausgesprochen. Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, geben dem Senat die abweichenden Rechtsausführungen des Landgerichts keinen Anlass.
Auf die Revision des Angeklagten war daher das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Festsetzung der vier Einzelstrafen wegen schweren Diebstahls und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen.
Krauss Busch Kirchner Scharpenseel Baldus Bundesrichter
Dr. Kirchner ist im Urlaub ortsabwesend und am Unterschreiben verhindert.