Revision in Hehlerei: Verheimlichen, Mitwirken zum Absatz und Bewährungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 544/53
- Datum
- 05.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbergen eines gestohlenen Fahrzeugs durch sichere Unterstellung auf einem umschlossenen Grundstück erfüllt das Tatbestandsmerkmal des ‚Verheimlichens‘ i.S.d. § 259 StGB, da dadurch die Zugriffsmöglichkeit des Eigentümers oder der Polizei wesentlich erschwert wird.
Mitwirken zum Absatz im Rahmen der Hehlerei erfordert nicht den tatsächlich erfolgten Absatz; jede Tätigkeit genügt, die darauf gerichtet ist, die Sache durch Übertragung an einen Dritten wirtschaftlich zu verwerten.
Die Überzeugung, dass eine Sache gestohlen ist, kann aus den konkreten Umständen der Tat hergeleitet werden; tatrichterliche Feststellungen hierzu sind einer Beweiswürdigungsprüfung zugänglich, greifen aber nur bei Rechtsfehlern an.
Bei der Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F. ist zu klären, ob frühere Verurteilungen als ‚im Inland‘ i.S.d. § 23 Abs. 3 Nr. 3 gelten; Entscheidungen von Besatzungsgerichten sind nicht als inländische Verurteilungen anzusehen.
Fehlen im Urteil nähere Angaben zu Art, Höhe und Zeitpunkt früherer Strafen, die für die Bewährungsentscheidung erheblich sein können, ist die Sache zur erneuten Entscheidung und Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 12. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███████████████ ████████ de W, geboren am [REDACTED] in R, wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Juni 1953 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Sie ist nur insoweit begründet, als die Strafkammer nicht hat prüfen können, ob die Vollstreckung der Strafe nach § 23 StGB n.F. auszusetzen ist.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe den von ███ gestohlenen Kraftwagen „verheimlicht“, indem er „bei der sicheren Unterstellung des Fahrzeugs tätig gewesen“ sei. Die Revision vermisst die Feststellung, dass hierdurch eine erschwerte Zugriffsmöglichkeit des Eigentümers eintrat. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Polizeibehörde einen gestohlenen Kraftwagen wesentlich leichter aufspüren kann, wenn er sich auf offener Straße befindet, als wenn er auf einem umschlossenen Grundstück in einer Halle abgestellt worden ist, wie dies hier geschah. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe meint die Strafkammer auch mit der „sicheren Unterstellung“: sicher vor dem Zugriff der Polizei oder des Eigentümers. Der Angeklagte hat deshalb den Kraftwagen „verheimlicht“ im Sinne des § 259 StGB.
Zutreffend sieht die Strafkammer ein „Mitwirken zum Absatz“ darin, dass der Angeklagte den gestohlenen Kraftwagen zum [REDACTED] fuhr, wo er verkauft werden sollte. Denn hierzu ist nicht erforderlich, dass der Absatz wirklich erzielt wird. Es genügt jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Sache durch Übertragung an einen Dritten wirtschaftlich zu verwerten.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme, die im einzelnen festgestellten Umstände des Falls hätten dem Angeklagten die Überzeugung aufdrängen müssen, dass ███ das Fahrzeug gestohlen habe. Sie liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Revision greift insoweit auch nur die Beweiswürdigung an.
Vorteilsabsicht ist einwandfrei festgestellt.
Bei der Strafzumessung führt das Urteil an, dass der Angeklagte „wegen Körperverletzung, Verkehrsübertretung [REDACTED]“ vorbestraft sei. Die Höhe der Strafen und den Zeitpunkt der Verurteilung erwähnt es jedoch nicht. Es kann deshalb eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F. in Frage kommen. Zur Entscheidung hierüber ist die Sache zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen: Nach dem Strafregisterauszug, der sich bei den Hauptakten befindet, hat ein englisches Militärgericht in Düsseldorf den Angeklagten am 12. Januar 1949 wegen eines Wirtschaftsvergehens (§ [REDACTED] KWV) zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Bestrafung würde nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F. einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehen, wenn sie als eine Verurteilung „im Inland“ anzusehen wäre. Dies ist nicht der Fall.
Das Strafgesetzbuch verwendet den Begriff „im Inland“ öfter, z. B. bei den §§ 3, 7, 244 StGB. Bei den §§ 3 und 7 ist allgemein anerkannt, dass ihm nur räumliche Bedeutung zukommt. Für § 244 hat das Reichsgericht entschieden, dass nur „gleichartige Verurteilungen in Betätigung der inländischen Gerichtsbarkeit“ den Rückfall begründen können (RGSt 63, 395). Diese Voraussetzungen treffen auf die Gerichte der Besatzungsmacht nicht zu (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1951 – 3 StR 785/51 – JR 1952, 151). Da eine Vorstrafe im Falle des § 23 StGB ebenso zum Nachteil des Angeklagten wirken kann wie bei § 244 StGB, darf auch nur das Urteil eines deutschen Gerichts nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB die Strafaussetzung ausschließen. Denn nur dann ist, weil die Rechtsprechung der Besatzungsgerichte in mancher Hinsicht von der deutschen abweicht, gewährleistet, dass gleiche Fälle gleich entschieden werden.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Menges | |||
| Dr. Werner | Dr. Arndt |