Revision wegen Zuhälterei: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 72/74
- Datum
- 07.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 GVG erfasst auch Verfahrensvorgänge, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Vernehmung eines Zeugen stehen oder sich aus ihr entwickeln.
Die Nichtanhörung der Beteiligten vor einem Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit begründet nicht zwingend den Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO, sondern kann allenfalls nach § 337 StPO gerügt werden; dies greift nur, wenn das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.
Bei einer Gesetzesänderung ist das mildere Recht nach § 2 Abs. 2 StGB anzuwenden; ist nicht auszuschließen, dass die Änderung das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätte, ist die Entscheidung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ein Tatbestand des Ausbeutens im Sinne von § 181a StGB setzt eine für die Betroffene spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage voraus; die Gesamtschau von Einnahmen und Zuwendungen kann hierfür maßgeblich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 72/74 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███████ 1939, ███, Werner, in ███████████████, zeitweise in Haft, wegen Zuhälterei.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. September 1973 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung (§§ 181a, 240, 73, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.
I. Unbegründet sind die Verfahrensrügen.
1. Die Revision sieht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung mehrfach als verletzt an.
a) Für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ███ hatte das Landgericht durch Beschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen, weil sich die Zeugin durch einen Teil der Zuhörerschaft an Leib oder Leben bedroht fühlte. Die Revision beanstandet, dass vor Wiederherstellung der Öffentlichkeit auch die Zeugen ███ und ███████ gehört und die Zeuginnen █████ und █████ beeidigt worden seien.
Die Rüge dringt nicht durch.
Ein Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit für einen Teil der Hauptverhandlung gemäß § 172 GVG ist der Auslegung fähig. Wird die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, so ist der Beschluss dahin auszulegen, dass der Ausschluss alle Verfahrensvorgänge umfasst, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteil vom 28. August 1958 – 2 StR 313/58; BGH bei Dallinger, MDR 1957, 142; RGSt 43, 367, 369; 70, 109, 110).
Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass die kurzen Äußerungen der Zeugin █████ (Prot. S. 34) und des Zeugen ███ (Prot. S. 36) durch die Vernehmung von Frau ███ veranlasst waren und damit in engstem Zusammenhang standen; ebenso gehört die Vereidigung der Zeugin ███████ sinngemäß noch zu ihrer Vernehmung.
Nach der besonderen Lage des Falles ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass die Frage der Vereidigung der Zeugin ███████ jedenfalls in diesem Verfahrensabschnitt behandelt worden ist. Frau ███████ war vor Frau ██████ vernommen worden; die Vernehmung war mehrfach unterbrochen, die Frage der Beeidigung zurückgestellt worden. Die beiden Aussagen standen in engem sachlichen Zusammenhang, da es sich um die beiden Prostituierten handelte, deren Ausbeutung dem Angeklagten zur Last liegt. Ersichtlich hat der Tatrichter deshalb über die Vereidigung der beiden Zeuginnen erst nach Abschluss der Vernehmung ███ gemeinsam befinden wollen und hat dadurch den Zusammenhang der Beeidigung von ███████ mit der Vernehmung der Frau ███ hergestellt, so dass auch insoweit der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht ermessensfehlerhaft war (vgl. in einem vergleichbaren Fall RG HRR 1939, 449).
b) Die Revision beanstandet weiter, dass das Landgericht für die Dauer der nochmaligen Vernehmung der Zeugin █████████ die Öffentlichkeit ausgeschlossen habe, ohne vorher über die Ausschließung zu verhandeln. Auch diese Rüge dringt nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Nichtanhörung der Beteiligten vor dem Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit nicht den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO verwirklicht, sondern lediglich auf Grund des § 337 StPO gerügt werden kann; mithin handelt es sich lediglich um einen Revisionsgrund nach § 337 StPO, der nur durchgreift, wenn das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (BGH LM StPO § 33 Nr. 2; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1961 – 4 StR 458/61). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Öffentlichkeit wurde aus den gleichen Gründen ausgeschlossen wie bei der Vernehmung ███, weil den beiden Zeuginnen bei wahrheitsgemäßer Aussage Gefahr für Leib oder Leben durch anwesende Zuhörer drohe (Prot. S. 48). Dagegen waren im Falle █████████ keine Gegenanträge gestellt worden (Prot. S. 27); weder der Gang der Verhandlung noch das Urteil ergeben irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschließung der Öffentlichkeit bei der zweiten Vernehmung ███ tatsächlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre und das Urteil darauf beruhen könnte.
c) Nach Verkündung des Urteilstenors und des Beschlusses über die Haftfortdauer des Angeklagten wurde der Vorsitzende aus dem Zuhörerraum durch lautes Rufen, Beschimpfungen und Pfiffe an der mündlichen Urteilsbegründung gehindert. Die Strafkammer beschloss darauf, dass der Sitzungssaal „von den offensichtlich am Krawall beteiligten Zuhörern zu räumen“ sei (Prot. S. 50/51). Zu Unrecht erblickt die Revision darin eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes; denn der Beschluss beruht auf § 177 GVG, da nicht die gesamte Öffentlichkeit, sondern lediglich die randalierenden Zuhörer aus dem Saal verwiesen wurden. Der Grund der Ausschließung ist aus dem Beschluss klar ersichtlich.
2. Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass der Beweisantrag auf Vernehmung des Ermittlungsrichters ██████ durch Wahrunterstellung beschieden worden ist. Dem Tatrichter brauchte sich die Vernehmung des Richters aber nicht aufzudrängen, nachdem die Zeugin ████████, wie die Revision selbst vorträgt, eingeräumt hatte, dass die Beweisbehauptungen – die sich mit ihrem Verhalten befassten – zutreffend seien. Mit der Wahrunterstellung konnte das Landgericht die in Betracht kommenden Tatsachen auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin heranziehen; dass es sich in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, stellt keinen Rechtsfehler dar.
3. Mit den übrigen Aufklärungsrügen macht die Revision nur geltend, dass benutzte Beweismittel nicht ausgeschöpft worden seien; damit kann sie nicht gehört werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352/53).
II.
1. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch im Falle ██ (b der Urteilsgründe) angreift.
2. Auch im Falle ███ (II a der Urteilsgründe) deckt sie im Ergebnis zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.
Unschädlich ist es, dass die Strafkammer an drei Stellen des Urteils (S. 3) statt der Jahreszahl „1972“ die Zahl „1971“ anführt; denn dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das keinen widersprüchlichen Urteilsinhalt begründet.
Das Landgericht hatte § 181a StGB in der bis 23. November 1973 geltenden Fassung anzuwenden; es zitiert zwar in den Urteilsgründen § 181a StGB „in der Fassung des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes“ (gemeint ist das 4. Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 – BGBl. I 1725), doch konnte es dieses Gesetz bei der Urteilsverkündung am 13. September 1973 – als die endgültige Gesetzesfassung noch gar nicht bekannt war – noch nicht anwenden. Da mildernde Umstände (§ 181a Abs. 2 StGB aF) zwar nicht ausdrücklich, aber offensichtlich stillschweigend verneint worden sind, ist § 181a StGB nF das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 2 StGB), so dass das Handeln des Angeklagten tatbestandsmäßig sowohl nach der alten als nach der neuen Gesetzesfassung sein muss. In dieser Richtung reichen die Feststellungen, die nach der alten Rechtslage die Verurteilung tragen, auch nach der Neufassung aus.
Ein „Ausbeuten“ im Sinne von § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB nF setzt eine für die Prostituierte spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage voraus (BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 – 1 StR 612/73; Lackner/Maaßen, StGB 8. Aufl. § 181a Anm. 4a). Ob das der Fall war, kann das Revisionsgericht nach den Angaben des Urteils abschließend beurteilen. Nach den Feststellungen ist von einer durchschnittlichen täglichen Ablieferung der Angeklagten in Höhe von 200,- DM auszugehen, was einer monatlichen Abgabe von rd. 6.000,- DM entspricht. Auch wenn der Angeklagte davon Taschengeld für die Frau und monatlich 500,- DM Unterhalt für deren Kinder bezahlt und selbst monatlich 1.800,- bis 2.000,- DM als Kellner verdient hat, ferner vom 20. Juni 1972 bis zur Entbindung am 28. Juni 1972 und dann nach der Entlassung der Zeugin aus dem Krankenhaus bis Ende Juli 1972, als sie selbst nichts verdiente, für ihren Unterhalt aufgekommen ist, so ist doch der Unzuchtserlös im Übrigen gemeinsam verbraucht worden, so dass ███████ dem rechnerischen Gesamtergebnis zu einem erheblichen Teil zum Unterhalt des Angeklagten beigetragen und sich dadurch in ihrer wirtschaftlichen Lage spürbar verschlechtert hat.
3. Aufzuheben ist dagegen der gesamte Strafausspruch. Die Strafkammer musste noch von dem Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes des § 181a StGB aF ausgehen und hat folgerichtig die beiden Taten des Angeklagten im Urteilssatz als „Verbrechen“ bezeichnet. Nach der Neufassung ist die Tat nur mehr Vergehen, dessen Mindeststrafe auf die Hälfte, nämlich sechs Monate ermäßigt worden ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich diese Gesetzesänderung, hätte sie der Tatrichter schon berücksichtigen können, im Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.
III. Das Urteil kann daher nur im Schuldspruch bestehen bleiben; im Übrigen ist die Sache zurückzuverweisen. Der Änderung des Deliktscharakters kann der Tatrichter im neuen Urteilssatz Rechnung tragen.
| Preitter | Mösl | Herdegen | |||
| Pikart | Zipfel |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 612/73 · 05.02.1974Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Zuhälterei und Rückverweisung
- BGH · 2 StR 313/58 · 05.12.1957Teilaufhebung von Verurteilungen: Begünstigung im Amt und Prüfung von §174 StGB
- BGH · 4 StR 458/61 · 22.12.1961Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht verworfen – Verfahrensrügen unbeachtlich
Zitiert von (9)
- BGH · 1 StR 335/76 · 20.07.1976Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugen- und Sachverständigenvernehmung: Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 51/75 · 11.03.1975Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen
- BGH · 4 StR 269/78 · 16.06.1978Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter und vollendeter Vergewaltigung bestätigt
- BGH · 1 StR 615/74 · 17.12.1974Aufhebung wegen nicht ausgelegtem Ausschluss der Öffentlichkeit (§174 GVG)
- BGH · 1 StR 167/76 · 29.06.1976BHG 1 StR 167/76: Teilaufhebung wegen Öffentlichkeitsausschluss und Änderung von Schuldsprüchen
- BGH · 1 StR 285/78 · 03.10.1978Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen mangelhafter Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses
- BGH · 5 StR 246/84 · 10.07.1984Revision verworfen: Verfahrensrügen bei Ausschluss der Öffentlichkeit und Zeugenaussagen
- BGH · 1 StR 508/81 · 22.09.1981Revision gegen Totschlagsurteil verworfen: Verfahrensrüge und Sachrüge erfolglos
- BGH · 5 StR 162/77 · 10.05.1977Revision zu Ausschluss der Öffentlichkeit, Urkundenverlesung und Richterablehnung verworfen