Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 51/75
Datum
11.03.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes (heimtückische Tötung) zu zwölf Jahren Haft verurteilt. Die Revision rügte Verfahrensfehler, insbesondere unzureichende Hinweise nach § 265 StPO und Fehler beim Abtretenlassen nach § 247 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die Hinweise sowie die Abtrennungsentscheidung für ausreichend bzw. unschädlich begründet. Die Strafzumessung und die Behandlung des Heimtückemerkmals geben keinen Anlass zur Beanstandung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf die konkret in Betracht gezogene Begehungsform eines Tatbestandes; sie ist erfüllt, wenn der Hinweis allein oder in Verbindung mit Anklage und Eröffnungsbeschluss erkennbar macht, welche Begehungsform das Gericht ins Auge fasst.

2

Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO braucht nicht in allen Einzelheiten erläutert zu werden; maßgeblich ist, dass Angeklagter und Verteidiger in die Lage versetzt werden, ihre Verteidigung auf die in Betracht gezogene rechtliche Würdigung einzurichten.

3

Die Anordnung, den Angeklagten während einer Zeugenaussage abtreten zu lassen (§ 247 Abs. 1 StPO), ist auch ohne erneuten Antrag der Staatsanwaltschaft zulässig, wenn die Frage zuvor erörtert wurde und dadurch keine neuen entscheidungserheblichen Verteidigungsmöglichkeiten abgeschnitten werden.

4

Das Fehlen einer näheren Begründung für das Abtretenlassen ist unschädlich, wenn nach den Umständen nur ein einziger rechtmäßiger Anordnungsgrund in Betracht kommt.

5

Ein Entfernungsbeschluss ist dahin auszulegen, dass er auch solche Verfahrensvorgänge umfasst, die in engem sachlichem Zusammenhang mit der veranlassten Zeugenaussage stehen; geringfügige unmittelbar anschließende Nachfragen können vom Beschluss erfasst sein.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 51/75 in der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf ██ aus KO, Lkr. BOOT, geboren am █████████ 1933 in ██ ██████████, Lkr. A, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes (§§ 211, 43 StGB aF) zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision sieht § 265 Abs. 1 StPO als verletzt an, weil Anklage und Eröffnungsbeschluss von einem Verbrechen des versuchten Totschlags ausgegangen seien, der Angeklagte aber wegen versuchten Mordes – in der Begehungsform der heimtückischen Tötung – verurteilt worden sei; dieser Verurteilung sei nur ein allgemeiner Hinweis des Vorsitzenden auf § 211 StGB ohne die Benennung der konkreten Begehungsform vorangegangen.

In der Sitzungsniederschrift ist dazu auf Seite 3 (GA Bl. 143) festgehalten: „Der Vorsitzende wies sodann gemäß § 265 StPO darauf hin, dass auch eine Verurteilung wegen eines Verbrechens des versuchten Mordes in Betracht kommen kann.“ Damit ist für das Revisionsverfahren erwiesen (§ 274 StPO), dass dieser Hinweis nicht näher erläutert, insbesondere nicht durch die Anführung der konkreten Begehungsform des § 211 StGB ergänzt worden ist; die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, in der dieser betont, er habe, wie üblich, auch in diesem Fall nähere Erläuterungen über die Begehungsform gegeben, hat demgegenüber außer Betracht zu bleiben.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die verschiedenen Begehungsformen des § 211 Abs. 2 StGB jeweils andersartige gesetzliche Tatbestände und nicht nur gleichartige Erscheinungsformen desselben Tatbestandes darstellen und dass sich dementsprechend die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf die konkrete Begehungsform erstreckt (BGHSt 23, 95, 96; 25, 287, 289). Wie der Hinweis im Einzelnen aussehen muss, ist jedoch dem Zweck des Gesetzes zu entnehmen. Er zielt darauf ab, den Angeklagten und seinen Verteidiger in die Lage zu versetzen, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten; erforderlich und genügend ist dazu jeder Hinweis, der allein oder in Verbindung mit dem Inhalt der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses erkennbar macht, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf die Tat anzuwenden ist (BGHSt 18, 56, 57).

Im vorliegenden Fall war der Gesichtspunkt der heimtückischen Tötung bereits in der Anklageschrift angesprochen; dort ist auf S. 5 (Abschn. 4 des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen) ausgeführt: „Das Vorgehen des Angeschuldigten ist zwar objektiv heimtückisch, es ist jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit nachzuweisen, dass der Angeschuldigte sich dessen bewusst war, dass Wo zum Zeitpunkt des Angriffs arg- und wehrlos war.“ Bei dieser Sachlage ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass der Hinweis des Vorsitzenden im Zusammenhang mit dieser Stelle der Anklageschrift hinreichend deutlich die vom Gericht ins Auge gefasste Begehungsform des Mordes zum Ausdruck brachte und dass daher der Pflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO genügt worden ist. Der Hinweis war zu Beginn der Hauptverhandlung vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache gegeben worden; er konnte also nicht auf neuen, in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Tatsachen beruhen, sondern nur auf einer gegenüber Anklage und Eröffnungsbeschluss anderen rechtlichen Würdigung des unveränderten, im Tatsächlich einfachen Sachverhalts. Auf die Möglichkeit, die Tat als versuchte heimtückische Tötung zu würdigen, waren Angeklagter und Verteidiger bereits durch die Anklageschrift hingewiesen, so dass die Notwendigkeit offenbar war, die umfassende Verteidigung auch auf diesen Gesichtspunkt abzustellen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die verfahrensrechtliche Stellung des Angeklagten und vor allem seine Möglichkeit einer umfassenden Verteidigung irgendwie durch die Form des Hinweises beeinträchtigt worden sein könnte.

Dass das angefochtene Urteil in einem Satz die Erörterung der Begehungsform der Tötung aus niedrigen Beweggründen für nicht erforderlich erklärt (UA S. 18), ändert daran nichts. Denn diese Begehungsform ist dem Angeklagten nicht angelastet und nach dem Inhalt der Urteilsgründe auch nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden; ihre beiläufige Erwähnung im Rahmen einer umfassenden rechtlichen Prüfung beschwert den Angeklagten nicht.

2. Der Angeklagte rügt ferner Verletzung des § 247 StPO in dreifacher Hinsicht.

a) Der Beschluss, den Angeklagten während eines Teiles der Vernehmung der Zeugin Margarete R. aus dem Sitzungszimmer abtreten zu lassen (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO), sei ergangen, ohne dass der Angeklagte vorher angehört worden sei (Verstoß gegen § 33 Abs. 1 StPO).

Die Sitzungsniederschrift ergibt dazu (GA Bl. 148 ff): Vor der Vernehmung von Margarete R. beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen; das Schwurgericht schloss sich dem Antrag an. Der Verteidiger widersetzte sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft, weil nach seiner Überzeugung nicht zu befürchten war, dass die Zeugin in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde.

Die Zeugin sagte sodann in Gegenwart des Angeklagten aus. Auf die Frage des Verteidigers, ob sie vom Angeklagten auch geschlagen worden sei, erklärte sie, dass sie vor dem Angeklagten Angst habe; daraufhin erging Gerichtsbeschluss, dass der Angeklagte von der Verhandlung ausgeschlossen werde, weil er die Zeugin geschlagen habe.

Daraus ergibt sich zwar, dass der Angeklagte unmittelbar vor Erlass dieses Beschlusses nicht gehört worden ist; das Urteil kann jedoch darauf nicht beruhen.

Die Frage des Abtretenlassens des Angeklagten während der Zeugenvernehmung auf den Antrag der Staatsanwaltschaft war vor Beginn der Vernehmung erörtert worden, wobei sich der Angeklagte auch geäußert hatte; diese Erörterung bezog sich auf die Vernehmung dieser Zeugin insgesamt. Wenn nun entgegen der ursprünglichen Annahme des Schwurgerichts für einen Teil der Vernehmung die Befürchtung hervortrat, die Zeugin werde aus Angst vor dem Angeklagten nicht die Wahrheit sagen, dann ist nichts ersichtlich, was die Möglichkeit begründen ließe, dem Angeklagten sei der Vortrag neuer, zusätzlicher Gesichtspunkte abgeschnitten worden, die das Gericht hätten zu einer anderen Entscheidung bestimmen können. Dass kein neuer Antrag vorlag, ist unschädlich, da ein Antrag nicht Voraussetzung für die Entscheidung nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ist.

b) Dass der Beschluss über das Abtreten des Angeklagten nicht begründet worden ist, gefährdet den Bestand des Urteils ebenfalls nicht.

Zwar ist ein Beschluss, der eine Ausnahme von dem Gebot ständiger Anwesenheit des Angeklagten zulässt, grundsätzlich näher zu begründen. Der Mangel der Begründung ist aber unschädlich, wenn nach Sachlage nur ein einziger Grund für die Anordnung in Betracht kam (BGHSt 22, 18, 20). Das war hier unzweifelhaft der Fall: Das Gericht konnte die Erklärung der – nicht zur Verweigerung der Aussage berechtigten – Zeugin, sie habe vor dem Angeklagten Angst, nur dahin auffassen, dass sie sich fürchte, in seiner Gegenwart die Wahrheit zu sagen. Damit war nach den vorausgegangenen Erörterungen über die Anwendung des § 247 StPO klar, dass der Beschluss sich allein auf den in § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich normierten Entfernungsgrund – Befürchtung unvollständiger oder unwahrer Aussagen bei Vernehmung der Zeugin in Gegenwart des Angeklagten – bezog (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1973 – 1 StR 50/73).

Auch gegen die sachliche Berechtigung der Anordnung bestehen keine Bedenken. Ob die Befürchtung begründet ist, dass ein Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, ist eine vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beantwortende Frage; Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieses Ermessens liegen hier nicht vor (vgl. BGHSt 20, 18, 20, 21; BGH, Urteil vom 20. Juli 1971 – 1 StR 200/71).

c) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Angeklagte über den im Entfernungsbeschluss festgelegten Zeitraum hinaus von der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen wäre.

Der Beschluss über das Abtreten des Angeklagten nach § 247 StPO ist ebenso der Auslegung fähig wie der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit für einen Teil der Hauptverhandlung gemäß § 172 GVG. Ein solcher Beschluss ist dahin auszulegen, dass der Ausschluss alle Verfahrensvorgänge umfasst, die mit der Vernehmung oder dem Teil der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich daraus entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den der Beschluss gelten sollte (vgl. für § 172 GVG: BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 – 1 StR 72/74).

Hier hatte sich an die Angaben der Zeugin ██ über die vom Angeklagten gegen sie verübten Tätlichkeiten lediglich die Frage des Verteidigers nach dem Alkoholkonsum der Zeugin angeschlossen, die offensichtlich durch die vorangegangenen Angaben veranlasst war und sonach in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage stand, ob der Angeklagte Frau ██ geschlagen habe. Die Entfernung des Angeklagten auch während dieses geringfügigen Teils der Vernehmung (dreieinhalb Zeilen des Protokolls) war daher nicht gesetzeswidrig; der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht gegeben.

II. Die Sachrüge, die nicht näher ausgeführt ist, deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere geben die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur äußeren und inneren Tatseite bezüglich des Mordmerkmals der Heimtücke keinen Anlass zu Bedenken.

Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtlich unangreifbar.

Nach allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Pfeiffer Loesdau Woesner Zipfel

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen — Themis