Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht verworfen – Verfahrensrügen unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 458/61
Datum
22.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen sein Urteil wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind und schwerer Unzucht. Der BGH verwirft die Revision und prüft insbesondere Rügen zum Ausschluss bzw. zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit und zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten. Verfahrensfehler wurden als nicht ursächlich für das Urteil angesehen; ein weiteres Gutachten war nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanhörung der Beteiligten vor dem Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit begründet grundsätzlich einen Rügegrund nach § 337 StPO; eine Revision nach § 338 StPO bleibt nur dann erfolgreich, wenn das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

2

Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung kann stillschweigend wiederhergestellt werden; eine Rüge der öffentlichen Verhandlung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 338 Nr. 6 StPO vorteilhaft.

3

Die Zurückweisung des Antrags auf ein weiteres Sachverständigengutachten ist nicht zu beanstanden, wenn bereits ein fachkundiges, widerspruchsfreies Gutachten vorliegt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass ein weiterer Sachverständiger über überlegene Erkenntnismittel verfügt (§ 244 Abs. 4 StPO).

4

Bei der Würdigung einer Gehörsrüge ist zu berücksichtigen, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten oder nachträgliche Angaben sein Einverständnis mit der Verfahrensführung gezeigt hat; dies kann das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Nikolaus ██████ aus ███████, dort geboren am ███ ██ 1909, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Februar 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde – § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB – in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit einer männlichen Person unter 21 Jahren – § 175a Nr. 3 StGB – zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wurde angeordnet.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrügen:

1. Der Angeklagte macht geltend, daß in der Hauptverhandlung nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen worden ist, ohne daß dabei der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger gehört worden seien. Da die Sitzungsniederschrift nichts über die Anhörung der Beteiligten ergibt, ist davon auszugehen, daß sie nicht angehört worden sind. Die nach Eingang der Revisionsbegründung vorgenommene Berichtigung der Niederschrift ist für die Revision unbeachtlich. Abgesehen hiervon ist auch der berichtigten Niederschrift nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Jedoch bildet dieser Mangel keinen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Nichtanhörung der Beteiligten vor dem Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit lediglich auf Grund des § 337 StPO gerügt werden kann (BGH LM Nr. 2 zu § 33 StPO; vgl. Kleinknecht/Müller StPO 4. Aufl., § 338 Nr. 7b S. 937). Mithin handelt es sich lediglich um einen Revisionsgrund nach § 337 StPO, der nur dann durchgreift, wenn das Urteil auf der Verfahrensverletzung beruht. Diese Voraussetzung ist jedoch hier nicht gegeben. Denn der Angeklagte trägt in seiner Revisionsschrift vor, bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 15. Februar 1961 sei die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen worden. Er habe sich daher an dem zweiten Tage durch etwa anwesende Zuhörer in seinen Äußerungen und Erklärungen gehemmt gefühlt. Hieraus ergibt sich, daß er selbst am Ausschluß der Öffentlichkeit interessiert war. Danach muß angenommen werden, daß der Angeklagte, wenn er sich zur Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit am ersten Verhandlungstage hätte äußern können, mit diesem einverstanden gewesen wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Angeklagte einen sachlich begründeten Anlaß gehabt hatte, am ersten Tage der Verhandlung die Öffentlichkeit, am zweiten Tage sie dagegen nicht zu wünschen. Am ersten Verhandlungstage wurden die Zeugen über die dem Angeklagten zur Last gelegten Sittlichkeitsdelikte und der psychologische Sachverständige, am zweiten Tage der ärztliche Sachverständige vernommen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er sich bei einem Teil der Beweisaufnahme in seinen Erklärungen bei öffentlicher Verhandlung gehemmt gefühlt haben sollte, bei einem anderen Teil dagegen nicht. In dieser Richtung hat die Revision auch nichts vorgetragen. Daher kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.

2. Die Revision rügt ferner, daß am zweiten Verhandlungstage öffentlich verhandelt worden sei, obwohl am ersten Verhandlungstag die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war. Es ist zutreffend, daß am 15. Februar 1961 die Verhandlung in öffentlicher Sitzung geführt wurde (HA Bl. 211). Selbst wenn hierin ein Verfahrensverstoß liegen sollte – die Öffentlichkeit hätte auch stillschweigend wiederhergestellt sein können –, wird der Bestand des Urteils durch ihn nicht berührt. Eine Rüge, daß die Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattfand, ist in der Hauptverhandlung nicht erhoben worden. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ist nicht gegeben, da nur dann, wenn die Öffentlichkeit ungesetzlich beschränkt worden ist, die Revision auf diese Vorschrift gestützt werden kann. Aber auch eine Verfahrensverletzung im Sinne des § 337 StPO liegt nicht vor, weil die Prozeßbeteiligten keinen Anspruch auf Ausschluß der Öffentlichkeit haben (Kleinknecht/Müller aaO § 338 Anm. 7 unter a S. 937). Im übrigen macht der Angeklagte, wie bereits erwähnt, lediglich geltend, daß er durch etwa anwesende Zuhörer sich in seinen Erklärungen gehemmt gefühlt habe. Aus diesem Grunde kann die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden (§ 172 GVG). Da das Gesetz grundsätzlich die Öffentlichkeit als einen leitenden Grundsatz der Hauptverhandlung ansieht, nimmt es bewußt in Kauf, daß sich möglicherweise die Beteiligten in ihren Äußerungen durch die Anwesenheit weiterer Personen beeinträchtigt fühlen.

3. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, das Urteil sei in nicht öffentlicher Sitzung verkündet worden. Dies ist unrichtig, da laut der für diese Förmlichkeit maßgebenden Sitzungsniederschrift die gesamte Verhandlung am zweiten Verhandlungstage öffentlich geführt worden ist.

4. Die Revision rügt ferner, daß dem hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers auf erneute Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten in einer Universitätsklinik nicht stattgegeben worden sei. Das Landgericht hat sich mit diesem Antrag eingehend auseinandergesetzt (UA S. 10 f.). Es führt aus, auf Grund des fachärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. ██ stehe bereits zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nur im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert war. Der Angeklagte sei vom Sachverständigen in der Zeit vom 3.9. bis 21.9.1960 in der Landesheilanstalt ██ eingehend beobachtet und auf seinen Gesundheitszustand untersucht worden. Gegen die Sachkunde des Gutachters bestünden keinerlei Bedenken. Es sei nicht ersichtlich, daß ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfüge, die denen des bereits gehörten Gutachters überlegen erscheinen. Auch sei das Gutachten frei von Wiéer= sprüchen. Unter diesen Umständen liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Landgericht den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gemäß § 244 Abs. 4 StPO zurückgewiesen hat. Auch aus der Pflicht zur Sachaufklärung brauchte sich dem Gericht unter den gegebenen Umständen die Anhörung eines weiteren Gutachters nicht aufzudrängen.

II. In sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Insoweit hat auch die Revision Einzelangriffe nicht erhoben.

KrummeMartinBortzler
Lang-HinrichsenFlitner

Zitiert von (2)