Treffer
BGH Urteil

Revision zu Ausschluss der Öffentlichkeit, Urkundenverlesung und Richterablehnung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 162/77
Datum
10.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision u. a. Verstöße gegen die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, unzureichende Anhörung vor Ausschluss/Entfernung, das Verlesen von Urkunden in seiner Abwesenheit sowie fehlerhafte Richterablehnung. Der BGH verwirft die Revision: der Ausschluss nach §172 GVG und die Verlesung als Vorhalt waren zulässig, die Verfahrensfehler waren nicht entscheidungserheblich. Die Rüge der Richterablehnung erfüllt nicht die Anforderungen des §344 Abs.2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 GVG umfasst auch solche Verfahrensvorgänge, die in engem Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung stehen.

2

Die Unterlassung der vorherigen Anhörung des Angeklagten vor einem Ausschließungsbeschluss oder seine Entfernung während einer Zeugenvernehmung begründet regelmäßig nur einen Rügeweg nach § 337 StPO; ein unbedingter Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO setzt darlegungsfähigen entscheidungserheblichen Einfluss voraus.

3

Die Verlesung von Urkunden in Abwesenheit des Angeklagten ist zulässig, soweit sie lediglich dem Vorhalt an den Zeugen dient und nicht als Urkundenbeweis im Sinne einer Beweiserhebung gewertet wird.

4

Die Rüge der Befangenheit nach § 338 Nr. 3 StPO muss die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen; es sind die konkreten Tatsachen für die Ablehnungsgründe und der vollständige Inhalt der betreffenden Beschlüsse anzugeben.

5

Die bloße Behauptung, der Tatrichter hätte Zweifel haben müssen, reicht nicht aus, um die tatrichterliche Überzeugungsbildung als rechtsfehlerhaft darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 1. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Pensionär Wilhelm ███ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1925 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Hauptverhandlung, Richter am Landgericht [REDACTED] bei der Verkündung, Rechtsanwalt Dr. C__ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 1. Oktober 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision sieht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung mehrfach als verletzt an.

a) Für die Dauer der Vernehmung des Zeugen MC hatte das Landgericht durch Beschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Die Revision beanstandet, dass sich der Angeklagte vor Wiederherstellung der Öffentlichkeit zur Sache geäußert hat. Die Rüge dringt nicht durch.

Der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen gemäß § 172 GVG ist dahin auszulegen, dass der Ausschluss alle Verfahrensvorgänge umfasst, die mit der Vernehmung des Zeugen in engem Zusammenhang stehen, sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteil vom 28. August 1958 – 2 StR 313/58; Urteil vom 7. Mai 1974 – 1 StR 72/74 in MDR 1975, 198, 199; RGSt 70, 109, 110). Da die „weitere Äußerung des Angeklagten zur Sache“ unmittelbar nach der Unterrichtung des Angeklagten über den Inhalt der Aussage des Zeugen MC erfolgt ist, steht fest, dass sie in engstem Zusammenhang mit dieser Aussage stand.

b) Die unterlassene Anhörung des Angeklagten vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses und vor seiner Entfernung während der Vernehmung des Zeugen RC begündet entgegen der Auffassung der Revision nicht den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO.

Sie kann lediglich auf Grund des § 337 StPO gerügt werden und greift nur durch, wenn das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (BGH LM StPO § 338 Nr. 2; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1961 – 4 StR 458/61; Urteil vom 17. Dezember 1974 – 1 StR 615/74 in MDR 1975, 199; Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl. § 338 Anm. IV, 2 b). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Angeklagte hat die von dem Landgericht erlassenen Maßnahmen nicht beanstandet. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Ausschließung der Öffentlichkeit sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre und was der Angeklagte gegen die Beschlüsse des Landgerichts hätte vortragen können.

2. Die Revision erblickt eine Verletzung der §§ 247 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO darin, dass während der Vernehmung des Zeugen RC in Abwesenheit des Angeklagten ein an den Verteidiger gerichtetes und von diesem überreichtes Schreiben des Hans-Joachim ███ vom 24. Februar 1976 und aus den Strafakten gegen diesen Zeugen und einen damaligen Mitangeklagten „Vorlageverfügungen vom 12. Dezember 1974, Schriftsatz vom 29. November 1974 sowie Beschluss vom 26. Mai 1975“ verlesen worden sind. Allerdings war es der Strafkammer verwehrt, in Abwesenheit des Angeklagten Beweis durch Urkunden zu erheben. Eine Verlesung der Urkunden zum Zwecke des Vorhalts an den Zeugen RC war indessen verfahrensrechtlich zulässig (BGHSt 21, 332, 333; 14, 310, 312). Dass die verlesenen Schriftstücke dem Zeugen nur vorgehalten wurden, ergibt sich aus folgendem:

Die Urteilsgründe nehmen an keiner Stelle auf sie Bezug. Das Schreiben des Hans-Joachim ██████ vom 24. Februar 1976 wurde ausweislich der Niederschrift mit dem Zeugen „erörtert“. Der Inhalt der aus dem früheren Strafverfahren gegen den Zeugen RC und einen Mitangeklagten verlesenen Verfügungen vom 12. Dezember 1974, des Schriftsatzes seines damaligen Verteidigers vom 29. November 1974 sowie des Gerichtsbeschlusses vom 26. Mai 1975 stehen erkennbar in innerem Zusammenhang mit dem Inhalt des mit dem Zeugen erörterten Schreibens des Hans-Joachim ████████ vom 24. Februar 1976.

3. Die Rüge aus § 338 Nr. 3 StPO entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das Vorbringen der Revision enthält weder eine ausreichende Angabe der für die Richterablehnung vorgebrachten Tatsachen noch eine erschöpfende Mitteilung des Inhalts der ergangenen Gerichtsbeschlüsse. Die Wiedergabe einzelner Sätze dieser Beschlüsse genügt nicht (BGH bei Dallinger MDR 1972, 387). Auch die Rüge fehlerhafter Besetzung bei der Beschlussfassung über das Ablehnungsgesuch lässt die Bezeichnung der an der Beschlussfassung mitwirkenden Richter und derjenigen Richter vermissen, die nach Ansicht der Revision zur Mitwirkung berufen waren.

Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

4. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist nicht hervorgetreten. Die von der Revision des Rechtsanwalts W__ gerügte Verletzung des Satzes „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Das Vorbringen der Revision deckt keine tatrichterlichen Zweifel auf, sondern läuft letztlich darauf hinaus, der Tatrichter hätte Zweifel haben müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtHerrmannFuhrmann
SchmidtFleischmann

Zitiert (4)