Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen nicht ausgelegtem Ausschluss der Öffentlichkeit (§174 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 615/74
Datum
17.12.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Sexual- und weiterer Straftaten. Er rügte insbesondere, dass die Kammer bei der Vernehmung von Nebenklägerinnen die Öffentlichkeit ausgeschlossenen hat, ohne den gesetzlichen Ausschließungsgrund ausdrücklich anzugeben. Der BGH hebt insoweit das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wird verworfen. Das Erfordernis der Angabe des gesetzlichen Wortlauts nach §174 Abs.1 S.3 GVG bleibt verbindlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach den §§ 172, 173 GVG ist im Urteil bzw. Protokoll mit dem gesetzlichen Wortlaut des herangezogenen Ausschließungsgrundes anzugeben.

2

Fehlt die ausdrückliche Angabe des Ausschließungsgrundes, begründet dies einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO, soweit der Fehler sich auf die betroffenen Tatfolgen auswirken konnte.

3

Es genügt nicht, dass sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder aus Anträgen ableiten lässt; mindestens der gesetzliche Wortlaut muss mitgeteilt werden.

4

Die Nichtanhörung der Beteiligten vor der Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit begründet nicht bereits einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO.

5

Abtrennbare Teile des Urteils, die von dem Verfahrensfehler nicht berührt sind, bleiben unberührt und können Bestand haben.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 19. Dezember 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████ den Kunstschlosser Peter █ aus ██, dort geboren am ███, zur Zeit in Haft, wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mes, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19. Dezember 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte in den Urteilsgründen – Urteilssatz Abs. 2–4 (Straftaten zum Nachteil von Renate ███ und Helga ██) verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Entschädigung der Verletzten.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Notzuchtsverbrechens zum Nachteil von Gisela ███, wegen zweier weiterer Verbrechen der Notzucht zum Nachteil von Helga ██, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und in einem Fall tateinheitlich mit Gewaltunzucht begangen, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Gewaltunzucht in Tateinheit mit ████████████ Körperverletzung zum Nachteil von Renate ███, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit am Steuer, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen wissentlich falscher Anschuldigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. März 1973 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Zugleich ist der Angeklagte verurteilt worden, an die Nebenklägerinnen Helga ██ und Renate ███ jeweils 3.000,– DM als Schmerzensgeld zu bezahlen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

I. Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung verübter Sexualstraftaten zum Nachteil der Nebenklägerinnen BD ███ und FC ███ verurteilt worden ist (II 5 der Urteilsgründe – Abs. 2–4 des Urteilssatzes), greift die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO durch.

Der Beschwerdeführer beanstandet insoweit mit Recht, dass das Gericht für die Vernehmung der Nebenklägerinnen die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, ohne den Grund der Ausschließung ausdrücklich anzugeben. Zwar kann nach Sachlage kaum ein Zweifel daran bestehen, dass die Strafkammer, nachdem sie bereits für die Vernehmung der Zeugin ██ gemäß § 172 GVG den Ausschluss der Öffentlichkeit „wegen Gefährdung der Sittlichkeit“ angeordnet hatte, erst recht von der Vernehmung der Nebenklägerinnen, gegen die sich der Angeklagte nach dem gegen ihn erhobenen Schuldvorwurf noch weit schwerer sexuell vergangen hatte, eine Gefährdung der Sittlichkeit befürchtete und dass sie deshalb auch für diese Vernehmung die – inzwischen wiederhergestellte – Öffentlichkeit ausgeschlossen hat. § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG schreibt aber die Angabe des Ausschließungsgrundes in den Fällen der §§ 172, 173 GVG zwingend vor. Nach feststehender Rechtsprechung muss dabei mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt werden. Es genügt also nicht, wenn sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (vgl. BGHSt 1, 53, 54; 25, 56, 58; BGH bei Herlan GA 1971, 34; BGH, Urteil vom 2. Juli 1974 – 1 StR 159/74).

Das Schrifttum hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., GVG § 174 Rn. 15; Kleinknecht, StPO, 31. Aufl., GVG § 174 Anm. 2; Eb. Schmidt, Lehrkommentar, Bd. III, GVG § 174 Rdn. 14).

Auch der Senat hält aus grundsätzlichen Erwägungen daran fest.

Das Urteil muss deshalb mit den zugehörigen Feststellungen in dem Umfang aufgehoben werden, in dem sich der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO auswirken konnte (RGSt 44, 16, 19; 53, 199, 202; 69, 253, 256), hier also insoweit, als der Schuldvorwurf die gegen die Nebenklägerinnen begangenen Straftaten betrifft, und hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und über die Entschädigung der Verletzten. Die weitere Verurteilung bleibt dagegen als abtrennbarer Teil der Entscheidung von dem Verfahrensfehler unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1974 – 1 StR 159/74).

II. Gegen den im Übrigen ergangenen Schuld- und Strafausspruch bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken.

Insbesondere kann die Revision nicht damit gehört werden, dass sie vor Ausschluss der Öffentlichkeit im Fall ██ keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Abgesehen davon, dass der Angeklagte und sein Verteidiger von dem Ausschließungsantrag der Staatsanwaltschaft Kenntnis hatten und ihnen nicht verwehrt war, sich zu diesem Antrag zu äußern, bildet die Nichtanhörung der Beteiligten vor der Entscheidung über die Ausschließung keinen Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 6 StPO (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 – 1 StR 72/74).

Ebenso wenig vermag die Revision mit der Behauptung ███████████████, dass die Ausschließung der Öffentlichkeit im Fall ██ in unzulässiger Weise auf die Vernehmung der Zeugen ███ und ██ ausgedehnt worden sei. Selbst wenn die in dieser Beziehung nicht ganz eindeutige Entscheidung der Strafkammer dahin verstanden wird, dass sich die Ausschließung wegen Gefährdung der Sittlichkeit auf die Vernehmung der Zeugin ███ beschränken sollte, so wäre sie doch dahin auszulegen, dass der Ausschluss alle Verfahrensvorgänge umfassen sollte, die mit der Vernehmung in Verbindung standen oder sich aus ihr entwickelten und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehörten, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (vgl. RGSt 43, 367, 369; BGH, Urteile vom 7. Dezember 1954 – 1 StR 317/53 und vom 7. Mai 1974 – 1 StR 72/74).

Das Fehlen eines solchen Zusammenhangs hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Die weiteren Revisionsrügen einschließlich der allgemeinen Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet. Soweit das Urteil nicht von der Aufhebung betroffen ist, unterliegt die Revision mithin der Verwerfung.

Für die neue Verhandlung zu I wird darauf hingewiesen, dass § 172 GVG demnächst durch Art. 22 Nr. 10 EGStGB eine neue, erweiterte Fassung erhält, der in § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG festgelegte Begründungszwang jedoch unverändert bestehen bleibt (vgl. Art. 22 Nr. 14 EGStGB).

PfeifferMesHerdegen
LoesdauPikart
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