Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugen- und Sachverständigenvernehmung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 335/76
- Datum
- 20.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ausschluss der Öffentlichkeit nach §§ 172, 173 GVG setzt einen ausdrücklichen Beschluss voraus, in dem mindestens der gesetzliche Wortlaut des herangezogenen Ausschließungsgrundes angegeben ist.
Eine bloße Bezugnahme auf frühere Beschlüsse oder auf den Sachzusammenhang genügt nicht der Formvorschrift des § 174 Abs.1 Satz3 GVG.
Wird ein Zeuge nach seiner Vernehmung entlassen, begründet eine spätere nochmalige Vorladung eine neue Vernehmung, für die bei Ausschluss der Öffentlichkeit ein gesonderter, den Anforderungen des § 174 GVG entsprechender Beschluss erforderlich ist.
Verletzt der Tatrichter die Pflicht zur Angabe des Ausschließungsgrundes oder unterbleibt ein erforderlicher neuer Ausschließungsbeschluss, so kann dies nach § 338 Nr.6 StPO einen absoluten Revisionsgrund darstellen und zur Aufhebung des Urteils führen, wenn sich die Rechtsverletzung auf das Urteil insgesamt auswirkt.
Vorinstanzen
Landgericht ████████ I, 20. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 335/76 20. Juli 1976
in der Strafsache gegen
den Dekorateur Franz L. aus M███, dort geboren am ████ ██ 1939, den Kfz-Mechaniker Hans-Dieter M. ███ aus ███, dort geboren am ███ ██ 1950, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mölsl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts ████████ I vom 20. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten je wegen gemeinschaftlicher versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlicher Beleidigung (§ 177 Abs. 1, §§ 22, 178 Abs. 1, §§ 223, 225 a, 25 Abs. 2, § 52 StGB) je zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten haben mit übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen Erfolg.
I. Zu Recht beanstanden die Revisionen, dass das Gericht während der Anhörung des Sachverständigen Gundlich die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, ohne den Grund der Ausschließung ausdrücklich anzugeben.
1. Der Ausschließungsbeschluss vom 12. November 1975 lautete dahin, dass während der Anhörung dieses Sachverständigen „die Öffentlichkeit aus den Gründen, die dem Beschluss vom 4. November 1975 zugrunde liegen, ausgeschlossen“ wird (Bl. 107 d. A.). In dem angeführten Beschluss vom 4. November 1975 war die Öffentlichkeit während der Vernehmung der Zeugin Saskia ████, des Tatopfers, ausgeschlossen worden, weil die Erörterung von Fragen aus dem Intimbereich der Zeugin, insbesondere ihres gesamten Lebenswandels und ihrer sexuellen Gewohnheiten, ihre überwiegenden schutzwürdigen Interessen verletzen würde (§ 172 Nr. 2 GVG; Bl. 85 d. A.).
2. Zwar kann nach Sachlage kein Zweifel daran bestehen, dass für den Ausschluss der Öffentlichkeit auch während der Vernehmung des Sachverständigen, der die Glaubwürdigkeit der Zeugin Saskia ███ beurteilen sollte, die überwiegenden schutzwürdigen Interessen dieser Zeugin bestimmend waren; das ergibt sich schon aus der Bezugnahme auf den Beschluss vom 4. November 1975.
§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG schreibt aber die Angabe des Ausschließungsgrundes in den Fällen der §§ 172, 173 GVG zwingend vor. Nach feststehender Rechtsprechung muss dabei mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt werden; es genügt nicht, wenn sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (RGSt 25, 248, 249; BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH, Urteile vom 2. Juli 1974 – 1 StR 159/74 und vom 17. Dezember 1974 – 1 StR 615/74 = GA 1975, 283).
Der Grundsatz, dass der für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen angeordnete Ausschluss alle Verfahrensvorgänge umfasst, die mit der Vernehmung in engem Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteile vom 28. August 1958 – 2 StR 313/58 und vom 7. Mai 1974 – 1 StR 72/74), kann hier zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar hat die Rechtsprechung gelegentlich auch die Anhörung des für die Frage der Glaubwürdigkeit bestellten Sachverständigen als von dem Beschluss gedeckt angesehen, der die Öffentlichkeit für die Vernehmung eines Zeugen ausschloss (BGH, Urteil vom 28. Januar 1971 – 4 StR 518/70). In diesen Fällen blieb aber die Öffentlichkeit zusammenhängend über die eigentliche Vernehmung hinaus ausgeschlossen, der Ausschließungsbeschluss wurde als unmittelbar weiterwirkend in der Weise angesehen, dass er zusammenhängende Verfahrensteile mit umfasste.
Hier jedoch war die Öffentlichkeit nach der Vernehmung von Saskia ████ am 4. November 1975 wiederhergestellt (Bl. 87 d. A.), die Zeugin am selben Tage entlassen worden (Bl. 96 d. A.); erst am 12. November 1975 wurde der Sachverständige gehört, sodass es für den Ausschluss der Öffentlichkeit in jedem Fall eines erneuten Beschlusses bedurfte, der den dargelegten Anforderungen genügen musste.
II. Entsprechendes gilt für die erneute Vernehmung der Zeugin Saskia ███ am 12. November 1975.
Hierzu heißt es im Sitzungsprotokoll: „Die bereits vernommene Zeugin Saskia ███ wurde vorgerufen und im Hinblick auf den Beschluss vom 4. November 1975 unter Ausschluss der Öffentlichkeit nochmals zur Sache vernommen“ (Bl. 108 d. A.). Ein Beschluss, die Öffentlichkeit auszuschließen, erging an diesem Tage nicht.
Dieses Verfahren war fehlerhaft. Zwar verliert eine Vernehmung nicht dadurch den Charakter als einheitliche Verfahrenshandlung, dass sie an mehreren Tagen durchgeführt wird; sie ist aber abgeschlossen, wenn der Zeuge nach ihrer Durchführung entlassen wird (vgl. § 248 StPO). Wird ein Zeuge nach seiner Vernehmung entlassen und später zu nochmaliger Vernehmung nicht nur zu ergänzenden Fragen wieder vorgerufen, dann handelt es sich um eine neue Vernehmung, die nicht nur eine neue Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 StPO auslöst (RGSt 12, 403, 406), sondern auch für den Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit einen neuen Beschluss erfordert.
Davon ist der Senat bereits im Urteil vom 7. Mai 1974 (1 StR 72/74 – UA S. 4/5) ausgegangen, wo es darum ging, dass das Landgericht für die Dauer der nochmaligen Vernehmung einer Zeugin die Öffentlichkeit ausgeschlossen hatte, ohne vorher über die Ausschließung zu verhandeln. Die Beanstandung der Revision hatte dort nur deshalb keinen Erfolg, weil auf der Nichtanhörung der Beteiligten vor dem Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit das Urteil nicht beruhen konnte; den Beschluss als solchen hielt der Senat für erforderlich.
Da der Tatrichter für die erneute Vernehmung der Zeugin Saskia █████ die Öffentlichkeit ohne ordnungsgemäßen Beschluss ausgeschlossen hat, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO auch insoweit gegeben.
III. Weil sich die beiden Rechtsverletzungen auf das angefochtene Urteil insgesamt auswirkten, ist dieses im vollen Umfang aufzuheben.
| Loesdau | Woesner | Kuhn | |||
| Mölsl | Herdegen |