Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen mangelhafter Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 285/78
Datum
03.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs ein. Der BGH überprüfte Verfahrensrügen zur Entfernung des Angeklagten und zum Ausschluss der Öffentlichkeit. Er bestätigte weite Teile des Urteils, erklärte jedoch eine Ausschlussentscheidung wegen unzureichender Begründung für revisionsbegründend und hob die betroffene Verurteilung sowie Gesamtstrafe und Berufsverbot auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 247 StPO kann Entscheidungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit umfassen, die in engem inneren Zusammenhang mit der Vernehmung der jeweiligen Zeugin stehen; die Anwesenheit des Angeklagten bei solchen Nebenentscheidungen ist nicht zwingend vorgeschrieben.

2

Ein Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG muss im Beschluss den für den Ausschluss maßgebenden Grund unmissverständlich angeben; die bloße Verweisung auf frühere Beschlüsse oder auf außerverfahrensmäßige Vorgänge genügt regelmäßig nicht.

3

Erfüllt ein Ausschlussbeschluss die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht, weil er aus sich heraus nicht verständlich ist oder sich unzulässig auf Vorgänge außerhalb des Verhandlungsabschnitts bezieht, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO vor und die hierauf gestützte Verurteilung ist aufzuheben.

4

Kann ein nachfolgender Ausschlussbeschluss in tatsächlicher und sachlicher Einheit mit einem unmittelbar vorangegangenen Beschluss stehen und lediglich die zuvor begründete Ausschließungswirkung wiederherstellen, ist ausnahmsweise eine Bezugnahme auf die frühere Begründung ausreichend.

5

Die bloße Abwesenheit des Angeklagten stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn seine Entfernung per Beschluss (§ 247 StPO) erfolgte, er durch einen Verteidiger vertreten war und später keine begründeten Einwendungen gegen die Ausschlüsse erhoben wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 15. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus Be█, den Erzieher Günter ███, geboren am ███ 1936 in ████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

TA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mes, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. November 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Missbrauchs eines schutzbefohlenen Kindes im Falle Petra ██████ (I 2 d der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

Gründe

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und das Berufsverbot.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von schutzbefohlenen Kindern in drei Fällen sowie wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

1. Soweit die Revision beanstandet, dass der Angeklagte jeweils vor Ausschließung der Öffentlichkeit bei Vernehmung der Zeuginnen ███ und WZ nicht gehört worden sei, kommen allenfalls Verletzungen von § 33 Abs. 1 StPO und damit relative Verfahrensverstöße in Betracht (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74). Auf solchen Mängeln würde das Urteil aber nicht beruhen. Die Revision macht nicht geltend, dass der Angeklagte im Falle der Anhörung dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprochen hätte. Dafür bestand für ihn auch um so weniger Anlass, als der Verteidiger den Ausschluss im Falle ██████ selbst beantragt und im Falle WZ ausdrücklich gebilligt hatte. So hat der Angeklagte später auch gegen die erfolgten, ersichtlich in seinem Sinne liegenden Ausschlüsse keine Einwendungen erhoben.

2. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang weiter, dass die Entscheidungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit in den genannten Fällen unzulässigerweise während seiner Abwesenheit ergangen seien. Die insoweit behaupteten Verstöße gegen § 338 Nr. 5 in Verbindung mit § 247 StPO liegen jedoch nicht vor. Der Angeklagte war durch Gerichtsbeschlüsse gemäß § 247 StPO „für die Zeit der Vernehmung der Zeugin ████“ und „für die Zeit der Vernehmung der Zeugin K2“ aus dem Sitzungssaal entfernt worden. Diese Beschlüsse waren sinngemäß dahin auszulegen, dass der Ausschluss von der Verhandlung alle Verfahrensvorgänge umfassen sollte, die mit der Vernehmung der Zeuginnen in enger Verbindung standen oder sich daraus entwickelten und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehörten, für den die Beschlüsse bestimmt waren (BGH, Urteil vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75). In diesen Bereich fielen nach Sachlage hier auch die zu treffenden Entscheidungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Es handelte sich um die Vernehmung von zwei minderjährigen Mädchen, die als Opfer der dem Angeklagten zur Last gelegten Sexualstraftaten aussagen sollten.

Die Entfernung des Angeklagten für die Dauer dieser Vernehmungen war jeweils damit begründet worden, es sei zu befürchten, dass die Zeugin in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde. Danach ergab sich aber bereits aus der Natur des Vernehmungsgegenstands und aus der besonderen Schutzbedürftigkeit der Zeuginnen die naheliegende Möglichkeit, dass das Gericht aus dem Gang der Vernehmung auch die Überzeugung von der Notwendigkeit des Weiterverhandelns in nicht öffentlicher Sitzung schöpfte. Angesichts dieses engen, unmittelbaren inneren Zusammenhangs der Entscheidungen über die Entfernung des Angeklagten und über die Ausschließung der Öffentlichkeit war die Abwesenheit des – durch einen Verteidiger vertretenen – Angeklagten bei den Ausschließungsentscheidungen somit durch den Entfernungsbeschluss gedeckt; seine Anwesenheit in diesem Stadium des Verfahrens nicht zwingend vorgeschrieben. Der Fall liegt insoweit anders als der in RGSt 18, 138 behandelte und auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gesehene Sachverhalt (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 247 Rdn. 35), so dass dahingestellt werden kann, inwieweit dieser Entscheidung auch heute noch zu folgen ist.

3. Mit einer weiteren Rüge beanstandet die Revision die nach ihrer Meinung unzureichende Begründung des zweiten Beschlusses über die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Zeugin ██████. Sie vermag insoweit jedoch eine Verletzung von § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG i. V. mit § 338 Nr. 6 StPO nicht darzulegen.

Im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin ███ war nach Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 247 StPO folgender Gerichtsbeschluss ergangen:

„Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen wegen Gefährdung der Sittlichkeit und Verletzung schutzwürdiger Interessen. Der im Sitzungssaal anwesenden Frau L..., wird die Anwesenheit gestattet (§ 172 Ziff. 1, 2 GVG).“

Der Beschluss wurde ausgeführt. Die Zeugin erklärte sich in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache. Dem wieder hereingerufenen Angeklagten wurde der wesentliche Inhalt der Zeugenaussage mitgeteilt. Er gab seinerseits Erklärungen zur Sache ab, worauf es erforderlich erschien, die Zeugin erneut zu vernehmen. Der Staatsanwalt beantragte, die Öffentlichkeit wieder auszuschließen und den Angeklagten aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Hierauf erging folgender Beschluss:

„Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen und der Angeklagte aus den vorgenannten Gründen wieder aus dem Sitzungssaal entlassen.“

Der Revision ist zuzugeben, dass dieser zweite Beschluss an sich nicht ohne weiteres den Anforderungen entspricht, die allgemein an die Begründung von Ausschließungsbeschlüssen in den Fällen der §§ 172, 173 GVG zu stellen sind. Hiernach muss nämlich der für den Ausschluss der Öffentlichkeit maßgebende Grund im Beschluss selbst unmissverständlich mitgeteilt werden; es genügt im allgemeinen nicht, dass sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder aus Anträgen ergibt (BGHSt 27, 117; 27, 187/188). Unter den vorliegenden besonderen Umständen lässt sich jedoch die Bezugnahme des zweiten Beschlusses auf die Gründe des unmittelbar voraufgegangenen ersten Ausschließungsbeschlusses ausnahmsweise daraus rechtfertigen, dass beide Entscheidungen eine Einheit bilden, weil sie unter denselben Voraussetzungen im Rahmen einer einheitlichen Zeugenvernehmung ergangen sind, und zwar derart, dass dem zweiten Beschluss nur die Aufgabe zufiel, die vorübergehend unterbrochene Ausschließungswirkung des ersten, noch nicht erledigten Beschlusses wiederherzustellen. Bei solcher Sachlage wäre es auch angesichts der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für das Strafverfahren und der Notwendigkeit, an die Begründung von einschränkenden Anordnungen scharfe Anforderungen zu stellen, ein unnötiger Formalismus, unbedingt auf der Wiederholung des vollen Wortlauts der bereits gegebenen und sachlich weiterwirkenden Ausschließungsbegründung zu bestehen. Zweifel an dem Inhalt der einheitlichen Begründung waren und sind hier nicht möglich. Im Falle ███ liegt demnach der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nicht vor.

4. Mit Recht rügt die Revision dagegen einen Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG i. V. mit § 338 Nr. 6 StPO im Falle █████. Die Ausschließung der Öffentlichkeit ist hier wie folgt begründet worden:

„Für die Zeit der Vernehmung der Zeugin RO 2- ███ wird die Öffentlichkeit erneut ausgeschlossen, aus den vorgenannten Gründen.“

Diese Begründung erfüllt die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht, weil sie aus sich heraus nicht verständlich ist und in unzulässiger Weise auf Vorgänge Bezug nimmt, die außerhalb des Verhandlungsabschnitts liegen, für die der Beschluss Geltung beansprucht (BGHSt 27, 117; 27, 187; BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76; Beschluss vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76). Damit ist in diesem Fall der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben. Er bewirkt, dass das Urteil insoweit aufgehoben werden muss, als der Angeklagte wegen sexueller Handlungen zum Nachteil der Zeugin ███ (I 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Damit unterliegt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die darauf beruhende Anordnung des Berufsverbots der Aufhebung und Zurückverweisung.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

MesMayrPikart
LoesdauHerdegen
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen mangelhafter Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses — Themis