Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verfahrensrügen bei Ausschluss der Öffentlichkeit und Zeugenaussagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 246/84
Datum
10.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des wegen sexuellen Missbrauchs Verurteilten gegen das Urteil des LG Aurich. Verfahrensrügen wegen Anwesenheit einer betroffenen Person, angeblicher Verletzung des Fragerechts sowie unvollständiger Wiedergabe telefonischer Befragungen wurden als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen. Auch die Ablehnung der Strafaussetzung nach §56 Abs.2 StGB hält der Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge nach § 338 Nr. 6 StPO ist nicht bereits dadurch begründet, dass eine betroffene Person anwesend war, wenn der Ausschließungsbeschluss nach § 172 Nr. 4 GVG sämtliche mit der Zeugenaussage zusammenhängenden Vorgänge umfasste.

2

Eine Verletzung des Fragerechts (§§ 230, 338 Nr. 5 StPO) ist nur zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer mit genügender Bestimmtheit vorträgt, dass der Zeuge bereits entlassen war und dem Angeklagten dadurch entscheidungserhebliche Befragungsmöglichkeiten genommen wurden.

3

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, soweit die Revision nicht den vom Vorsitzenden mitgeteilten wesentlichen Inhalt unterlassener Beweiserhebungen bzw. die entscheidungsgegenständliche Verfahrensentscheidung im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wiedergibt.

4

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB; hält die Begründung des Tatrichters der Prüfung stand, ist die Rüge unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 5. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Dirk aus ███, geboren am ███ ██ 1920 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. Dezember 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.

I.

1. Die Rüge nach § 338 Nr. 6 StPO kann nicht darauf gestützt werden, dass in der Hauptverhandlung eine einzelne Person zugegen gewesen ist, die von der Ausschließung der Öffentlichkeit betroffen war.

Für die Beschlussfassung nach § 247 Satz 1 StPO brauchte die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt zu werden. Denn der Gerichtsbeschluss nach § 172 Nr. 4 GVG schloss alle Vorgänge ein, die mit der Vernehmung der 13-jährigen Zeugin ████ in enger Verbindung standen oder sich unmittelbar aus ihr entwickelten und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehörten, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 – 1 StR 72/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 198).

2. Die Rüge einer Verletzung der §§ 230, 338 Nr. 5 StPO scheitert schon daran, dass nicht mit ausreichender Bestimmtheit behauptet worden und auch nicht erwiesen ist, dass die Zeugin ████ bereits entlassen war und sich entfernt hatte, bevor der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal gerufen und über den Inhalt der in seiner Abwesenheit (§ 247 StPO) erstatteten Aussage der Zeugin unterrichtet wurde. Ob das Fragerecht des Angeklagten verletzt worden ist, bleibt nach dem Revisionsvorbringen offen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er oder sein Verteidiger nach Wiederzulassung des Angeklagten auch nur angedeutet hätten, der Angeklagte wolle der Zeugin noch Fragen stellen oder stellen lassen. Das blieb dem Angeklagten auch nachträglich unbenommen (vgl. BGHSt 22, 289, 297). Den Umstand, dass in Abwesenheit des Angeklagten eine Entscheidung nach § 61 Nr. 1 StPO getroffen worden ist, greift die Revision nicht an.

3. Die im Zusammenhang mit der telefonischen Befragung der Ärzte Dr. ████████████ und Dr. █████ erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht den vom Vorsitzenden mitgeteilten wesentlichen Inhalt des Telefongesprächs wiedergibt.

4. Die Beanstandung, dass das Landgericht kein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ eingeholt hat, wird ebenfalls den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gerecht. Den Beschluss, mit dem das Landgericht den auf Einholung des Gutachtens gerichteten Beweisantrag abgelehnt hat, teilt die Revision nicht mit.

II. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt auch für die Erwägungen, mit denen der Tatrichter die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB abgelehnt hat.

III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki

Zitiert (1)

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