§ 176 StGB bei erzwungener Berührung des Täters durch das Tatopfer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 95/57
- Datum
- 14.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt bei der Begehungsform der Gewalt voraus, dass die Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgeht und diese ermöglicht.
Bei einem einheitlichen, länger andauernden Angriff steht die während unzüchtiger Handlungen fortgesetzte Gewalt der Annahme vorangegangener tatbestandsbegründender Gewalt nicht entgegen.
Ergreift der Täter die Hand des Opfers und führt sie an seinen Körper, bringt er den Körper des Opfers zu unsittlichen Zwecken mit seinem eigenen in Verbindung; dies ist eine unzüchtige Handlung an dem Opfer im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Soweit eine durch Drohung erzwungene Handlung zugleich den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, tritt § 240 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.
Wird das Opfer durch Drohung zu einer Handlung am Körper des Täters genötigt, die keine unzüchtige Handlung an dem Körper des Opfers darstellt, kommt insoweit allein eine Bestrafung wegen Nötigung in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 20. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Georg G. ████████ aus ██████, geboren am ███████ 1920 in ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 14. Mai 1957 in der Sitzung vom 28. Mai 1957, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 20. Dezember 1956 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. — Von Rechts wegen —
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts, wendet sich im einzelnen jedoch nur gegen die Verurteilung des Angeklagten auf Grund des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 240 StGB. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe allenfalls wegen Nötigung, nicht aber als Sittlichkeitsverbrecher bestraft werden dürfen.
I.
1.) Die Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Was die Revision im einzelnen hiergegen vorgebracht hat, stellt sich als unbeachtlicher Tatsachenangriff dar. Rechtliche Bedenken, die jedoch im Ergebnis unbegründet sind, könnten nur zu folgenden Punkten auftauchen.
a) Die Strafkammer sieht § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt an, weil der Angeklagte sowohl durch Gewalt unzüchtige Handlungen an Frau ██████████ vorgenommen, als auch durch Drohung diese zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt habe.
Hinsichtlich der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen ergeben sich insofern Bedenken, als der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass die Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgeht (vgl. RGSt 63, 227). Die Strafkammer sieht nun aber die Gewaltanwendung und die unzüchtigen Handlungen in dem gleichen Tatgeschehen (Aufreißen von Bluse, Büstenhalter und Hemd, Zerkratzen der entblößten Brust, Anfassen und Zerreißen des Schlüpfers). Hieraus kann jedoch im vorliegenden Falle nichts gegen die Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschlossen werden. Der Angriff des Angeklagten zog sich längere Zeit hin, jedenfalls war ein Teil seiner Handlungen unzüchtig im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und auch durch die vorangegangene Gewalt ermöglicht. Dann bestehen gegen die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB keine Bedenken. Dass der Angeklagte die Gewaltanwendung noch während der unzüchtigen Handlungen fortgesetzt hat, schließt die Annahme, er habe schon vorher im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB Gewalt angewendet, nicht aus (so Urteil des Senats 5 StR 78/56 vom 24. April 1956).
b) Im übrigen hat der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dadurch erfüllt, dass er Frau ███████ durch Drohung zur Duldung unzüchtiger Handlungen nötigte. Im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer war dieser Tatbestand auch noch dadurch erfüllt, dass der Angeklagte die eine Hand der Wohllebenden nahm und sie an sein Glied führte. Die Strafkammer hat diese Handlungen nicht als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen, sondern nur als Nötigung gewürdigt. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert allerdings eine unzüchtige Handlung an der Frau. Das Vorliegen dieser Voraussetzung könnte dann zweifelhaft sein, wenn der Täter die Frau – ohne gewaltsame Führung ihrer Hand – dazu genötigt hätte, ihn unsittlich zu berühren (vgl. RG HRR 1940 Nr. 186). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte jedoch durch das Ergreifen ihrer Hand ihren Körper mit dem seinen zu unsittlichen Zwecken in Verbindung gebracht. Das ist zur Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreichend (ebenso RG 4 StR 15/54 vom 1.4.1954).
Somit ergeben die Urteilsfeststellungen, dass sich der Angeklagte des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in beiden Begehungsformen schuldig gemacht hat.
2.) Aus den Ausführungen zu 1. ergibt sich bereits, dass die Rechtsansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich der Nötigung schuldig gemacht, insoweit nicht haltbar ist, als sie hiermit auch das unter 1 b) behandelte Tun des Angeklagten einbezogen hat. Soweit der Angeklagte Frau ███ durch Drohung bewogen hat, sein Glied anzufassen, geht vielmehr der Tatbestand des § 240 StGB in demjenigen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf (sogenannte Gesetzeskonkurrenz).
Anders liegt es jedoch hinsichtlich der weiteren von der Zeugin durch Drohung erzwungenen Handlungen. Soweit der Angeklagte sie veranlasst hat, in seinen After zu fassen, waren das keine an dem Körper der Frau vorgenommenen Handlungen. In diesem Umfange war nur eine Bestrafung aus § 240 StGB möglich (RG HRR 1940 Nr. 186).
Im Ergebnis ist daher die tateinheitliche Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und aus § 240 StGB nicht zu beanstanden. Da nach wie vor der gesamte Tatbestand, den die Strafkammer der Verurteilung zugrunde gelegt hat, strafbar bleibt, erscheint es ausgeschlossen, dass sich die Verschiebung in der Anwendbarkeit der beiden Straftatbestände im Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.
II.
Gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen hat die Revision keine Einzelangriffe vorgetragen. Bedenken sind auch nicht vorhanden, jedenfalls nicht im Schuldausspruch.
In den Strafzumessungsgründen hat der Tatrichter zwar trotz der Festsetzung der Einzelstrafen auf je einen Monat Gefängnis nicht ausdrücklich zu § 27b StGB Stellung genommen. Daraus kann jedoch im vorliegenden Falle nicht geschlossen werden, dass die Strafkammer den § 27b StGB übersehen hat. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Tatrichter die Anwendbarkeit des § 27b StGB stillschweigend verneint hat, weil er zugleich wegen der Verurteilung aus §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB eine den Rahmen des § 27b StGB erheblich übersteigende Strafe verhängt hat (vgl. hierzu IM Nr. 1 zu § 27b StGB).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Siemer | Schmitt | |||
| Sarstedt | Borker |
Zitiert (1)
Zitiert von (7)
- BGH · 2 StR 669/81 · 02.06.1982Revision: sexuelle Nötigung verneint, Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
- BGH · 1 StR 407/61 · 07.11.1961§ 176 StGB: Gewaltunzucht trotz Rücktritts vom Notzuchtversuch
- BGH · 5 StR 194/60 · 21.06.1960Revision: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht aufgehoben, Rückverweisung
- BGH · 1 StR 566/64 · 09.03.1965Revision verworfen: Gewaltsames Heranführen der Hand an entblößtes Glied erfüllt §176 Abs.1 Nr.1 StGB
- BGH · 1 StR 323/63 · 01.10.1962Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter Nötigung, Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 496/67 · 18.10.1967Revision gegen Verurteilung wegen Nötigung nach § 240 StGB verworfen
- BGH · 5 StR 109/64 · 28.04.1964Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellung unzüchtiger Berührung (§176 StGB)