Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter Nötigung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 323/63
Datum
01.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fortgesetzter Nötigung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil auf, weil das Landgericht die Zahl der erwiesenen tatbestandlichen Vorfälle nicht hinreichend festgestellt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das BGH weist ergänzend auf die mögliche Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und auf strafzumessungsrechtliche Vorgaben hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorwürfen fortgesetzter Straftaten muss das Tatgericht die Zahl der erwiesenen Einzeltaten konkret feststellen; das Fehlen solcher Feststellungen kann zur Aufhebung des Urteils führen.

2

Eine Sachrüge ist begründet, wenn das Urteil wesentliche, für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche Feststellungen (z. B. Anzahl der Tathandlungen) vermissen lässt.

3

Die Strafnorm des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau) kann einschlägig sein, wenn der Täter gewaltsam die Hand der Frau an sein entblößtes Glied führt und dadurch den Körper der Frau mit seinem Körper in Verbindung bringt.

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Kommt eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, sind bei der Strafzumessung die für solche Taten maßgeblichen prozessualen Vorschriften (insbesondere § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 23. April 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████████████████ Hugo ██, dort geboren am ██ 1929 wegen fortgesetzter Nötigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte, der seit 1953 als Gendarmeriebeamter auf der Polizeidienststelle in Niederkirchen Dienst tat, von 1955 bis zu seiner Abordnung nach St. Wendel im Jahre 1957 „mehrere Male“ und nach seiner Rückversetzung nach Niederkirchen im Jahre 1959 beginnend zu einem etwa ½ Jahr nach seiner Rückkehr liegenden Zeitpunkt bis zum Frühjahr 1961 monatlich etwa einmal eine Hand der auf der Polizeidienststelle Niederkirchen als Reinemachefrau beschäftigten Frau ██████████ ihres Widerstands ungeachtet an sein entblößtes Glied geführt, dort festgehalten und so bis zum Samenerguss onaniert hat.

Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.

Die Bedenken sind begründet.

Allgemein: Die erhobene Sachrüge gegen das angefochtene Urteil des Angeklagten wegen fortgesetzter Vergehen nach § 240 StGB und die ihm zugrunde liegende Begründung sind nicht haltbar.

Hier hat das Landgericht in der Urteilsbegründung zwar festgestellt, dass der Angeklagte in der ersten Gruppe der Fälle von 1955 bis 1957 und in der zweiten Gruppe der Fälle von 1959 bis 1961 jeweils mehrere Male die Frau ██████████ genötigt hat. Es hat jedoch nicht die Zahl der strafbaren Vorfälle ermittelt, die dem Angeklagten erwiesen sind.

Diese Bedenken führen zur vollen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu denselben Feststellungen kommen wie in dem angefochtenen Urteil, so wird es zu prüfen haben, ob auf das Verhalten des Angeklagten – wenigstens im ersten Fall – § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB Anwendung zu finden hat.

§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau. Zwar hat das Reichsgericht einmal ausgesprochen, dass diese Strafbestimmung nicht anwendbar ist, dass vielmehr nur eine Verurteilung wegen Nötigung erfolgen kann, wenn der Täter eine Frau mit Gewalt zwingt, ihn durch Onanieren zu befriedigen (HRR 1940 Nr. 186).

Der dem Reichsgericht zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt lag aber anders als die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Taten: Damals hatte der Täter nicht gewaltsam die Hand der Frau an sein entblößtes Glied geführt, sondern er hatte sie mit seinem Körper in Verbindung gebracht, hatte die Frau in den sogenannten „Schwitzkasten“ gezogen, um sein Ziel entweder zu erreichen, während er sie noch in diesem Griff hielt, oder um sie durch ihn so gefügig zu machen, dass sie nach der Freilassung unter dem Zwang der erlittenen Gewalt seinen Willen erfüllte.

Wenn der Täter jedoch die Hand der Frau ergreift, sie gewaltsam an sein entblößtes Glied führt und so zur Befriedigung kommt, dann bringt er den Körper der Frau mit seinem Körper in Verbindung und begeht damit eine gewaltsame unzüchtige Handlung an einer Frau (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. April 1954 – 4 StR 15/54 und vom 26. Mai 1957 – 5 StR 95/57; Olshausen, 11. Aufl., Anm. 4 zu § 176 StGB).

Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung zur Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommen, so wird sie bei der Strafzumessung die Bestimmung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachten haben.

HübnerSeibertMai
Dr. GeierSanders

Zitiert (2)

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