Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei versuchter Notzucht geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 15/54
Datum
01.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen versuchter Notzucht und gewaltsamer unzüchtiger Handlungen ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Im einen Fall wird der Schuldspruch auf versuchte Notzucht beschränkt, in einem anderen Fall wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die Annahme der Tateinheit war rechtsfehlerhaft; in der übrigen Sachprüfung bestanden keine durchgreifenden Rechtsfehler. Die Schuldfähigkeit durch Alkohol war nicht erheblich vermindert, mildernd berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der versuchten Notzucht setzt voraus, dass der Täter die Ernstlichkeit des Widerstands des Opfers erkennt.

2

Die mittels Gewalt versuchte Notzucht schließt die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen in sich, sodass eine gesonderte Verurteilung in Tateinheit unzulässig ist.

3

Eine gesonderte Verurteilung wegen eines anderen Sexualdelikts kommt nur in Betracht, wenn verschiedene Teile der Tat unterschiedliche Tatbestände verwirklichen; Gesetzeseinheit steht dem nicht zwingend entgegen.

4

Revisionsrügen wegen unterbliebener Beweisaufnahme sind nach § 344 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn die angeführten Tatsachen und das Beweismittel konkret und hinreichend bestimmt dargelegt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 30. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hammerschmied Heinz Josef Q. (CW) aus ████, dort geboren am ███████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 30. Oktober 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Falle ██████ nur wegen versuchter Notzucht verurteilt ist.

Ferner wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch im Falle Gerlach aufgehoben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird ebenfalls aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der große und kräftige Angeklagte versuchte in der Nacht zum 27. Juli 1953 den Geschlechtsverkehr mit seiner Jugendbekannten, Frau G. ███, zu erzwingen. Es gelang ihm schließlich, der sich heftig wehrenden Frau an den Geschlechtsteil zu greifen. Er ließ aber von ihr ab, als Hausbewohner auf den Lärm aufmerksam wurden, und floh.

Der Beschwerdeführer besuchte dann noch mehrere Gastwirtschaften und nahm anschließend die 46-jährige Frau Z. █████, die merklich unter Alkohol stand, auf seinem Motorrad mit. Er wollte auch mit ihr geschlechtlich verkehren. Sein Vorhaben scheiterte jedoch an ihrem Widerstand. Er führte dann ihre Hand gewaltsam an sein entblößtes Glied und zwang sie dazu, bei ihm bis zum Samenerguss zu onanieren.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier versuchter Notzuchtsverbrechen, jeweils in Tateinheit mit vollendetem schwerem Unzuchtsverbrechen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Strafkammer hat angenommen, dass der Beschwerdeführer durch den Alkoholgenuss nicht zurechnungsunfähig oder erheblich vermindert zurechnungsfähig war. Sie hat jedoch die Beeinflussung seiner natürlichen Hemmungen strafmildernd berücksichtigt.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Die Revision macht geltend, das Gericht hätte „dem Beweisantrag bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ entsprechen müssen“.

Diese Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn sie gibt die Beweistatsache nur ganz allgemein und das Beweismittel überhaupt nicht an (BGHSt 3, 213, 214). Was die Revision bezüglich der Frau ████ in tatsächlicher Hinsicht anführt – sie habe im Hauptverhandlungstermin nach Alkohol gerochen, es schwebe gegen sie ein Strafverfahren wegen Kuppelei, auch stehe sie unter Sittenkontrolle –, ist als neues tatsächliches Vorbringen für das Revisionsgericht unbeachtlich. Dass Frau ██ ████████████ dem Alkoholgenuss ergeben ist, hat das Landgericht berücksichtigt.

Das in das Wissen des Richters gestellte Vorbringen des Angeklagten hat die Strafkammer aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen, da dieser nach der eigenen Einlassung des Beschwerdeführers erst erschienen sein soll, als er Frau ████ bereits in Ruhe gelassen hatte. Ein Rechtsverstoß tritt dabei nicht zutage.

Dass die Beweisanträge nicht nach § 244 Abs. 6 StPO durch Beschluss, sondern erst in den Urteilsgründen beschieden sind, rügt die Revision nicht (vgl. BGH MDR 1951, 372).

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht durch Tatsachen belegt. Jedenfalls hat sich dem Landgericht die Notwendigkeit weiterer Wahrheitserforschung ersichtlich nicht aufgedrängt. Dass Frau ████ ██ schlechten Ruf genieße, hatte der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe selbst nicht geltend gemacht.

2. Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt folgendes:

a) Im Fall ██████ wird der Schuldspruch wegen versuchter Notzucht (§ 177 Abs. 1, § 43 StGB) von den Feststellungen getragen. Zum inneren Tatbestand enthält das Urteil zwar keine ausdrücklichen Feststellungen. Es ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte, der „den Geschlechtsverkehr erzwingen“ wollte, sich im Zeitpunkt der Tat der Ernstlichkeit des Widerstandes der Frau bewusst war (vgl. RG JW 1935, 2734 Nr. 16; BGH 4 StR 795/52 vom 21. Mai 1953).

Es war jedoch in diesem Falle rechtlich fehlerhaft, den Angeklagten in Tateinheit mit versuchter Notzucht auch wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu verurteilen. Denn die mittels Gewaltanwendung versuchte Notzucht schließt notwendig die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen in sich (BGHSt 1, 152, 154). Den Feststellungen des Urteils ist zu entnehmen, dass der Angeklagte mit seinem Tun lediglich die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erstrebt hat.

Diesen Rechtsfehler kann das Revisionsgericht durch Änderung des Schuldspruchs beseitigen. Dies hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch insoweit und der Gesamtstrafe zur Folge.

b) Im Fall Z. █████ lässt das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsverstoß erkennen. Der Urteilszusammenhang ergibt hier ebenfalls, dass der Angeklagte den Widerstand des Opfers als ernstlich erkannt hat. Die Strafkammer führt dies zwar nur als Bekundung der Frau Z. an, hat sich aber deren Aussage ersichtlich zu eigen gemacht.

Nachdem dem Angeklagten die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs nicht gelungen war, hat er Frau Z. mit Gewalt dazu gebracht, bei ihm zu onanieren. Der Tatrichter hat darin ein Verbrechen der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen erblickt. Der § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert allerdings bei der fraglichen Begehungsform eine unzüchtige Handlung an der Frau. Das Vorliegen dieser Voraussetzung könnte dann zweifelhaft sein, wenn der Täter die Frau – ohne gewaltsame Führung ihrer Hand – dazu nötigt, ihn unsittlich zu berühren. Im vorliegenden Fall hat er jedoch durch das Ergreifen ihrer Hand ihren Körper mit dem seinen zu unsittlichen Zwecken in Verbindung gebracht. Wenn das Landgericht darin eine gewaltsame Unzuchtshandlung an der Frau gesehen hat, so kann diese Auffassung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. auch Olshausen, 12. Aufl., Anm. 4 zu § 176 StGB).

Die Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Fall Z. █████ nicht durch Gesetzeseinheit ausgeschlossen, denn der Sachverhalt ergibt, dass nur der erste Teil der Handlungen des Beschwerdeführers den Tatbestand des versuchten Verbrechens nach § 177 StGB erfüllte, sein weiteres Tun dagegen lediglich den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. auch BGHSt 1, 154).

3. Soweit sich die Revision hiermit als unbegründet erweist, ist sie zu verwerfen.

4. Der Tatrichter hat jetzt – unter Beachtung des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO – aus der rechtskräftigen Einzelstrafe (Fall ███) und der neu festzusetzenden im Fall Gerlach die Gesamtstrafe zu bilden.

GroßEngelsSeibert
KrummeAugustin

Zitiert (1)

Zitiert von (3)