Revision: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 194/60
- Datum
- 21.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB setzt eine unzüchtige Handlung an der Frau voraus; es genügt nicht, die Frau dazu zu nötigen, unzüchtige Handlungen an einem Mann vorzunehmen.
Für die Anwendung des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB kann es ausreichend sein, wenn der Täter durch gewaltsame Führung der Hand der Frau diese dazu bringt, ihn unsittlich zu berühren, da hierdurch die Körperverbindung zu unsittlichen Zwecken hergestellt wird.
Für die Annahme eines Versuchs der Gewaltunzucht müssen Feststellungen darüber vorliegen, dass der Täter sich durch die Tat geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen wollte; bloße Aufforderungen ohne derartige Absicht genügen nicht.
Eine Nötigung i.S.v. § 240 StGB ist erfüllt, wenn der Täter durch Gewaltanwendung das Opfer dazu nötigt, in einer Lage zu verharren (z.B. auf seinem Schoß sitzenzubleiben), unabhängig davon, ob dadurch ein Tatbestand des § 176 erfüllt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Günther ████████ aus ██████, dort geboren am ██████████ 1905, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewaltsamer Unzucht (§ 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB), teilweise in Tateinheit mit versuchter Notzucht, zu zwei Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt, im Übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Die Sachrüge hat Erfolg.
Mit Recht rügt die Revision, dass der als dritter Teilakt der fortgesetzten Unzuchtshandlung festgestellte Sachverhalt nicht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Das Urteil schildert diesen Vorgang UA S. 5 wie folgt: Der Angeklagte „ergriff Doris im Vorbeigehen, riss sie auf seinen Schoß, hielt sie so fest, dass sie nicht weg konnte, holte seinen erregten Geschlechtsteil aus der Hose und forderte sie auf, denselben anzufassen, was sie jedoch nicht tat. Als zu hören war, dass die Toilettentür geöffnet wurde, ließ der Angeklagte Doris los, ....“.
Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert eine unzüchtige Handlung an der Frau. Es genügt nicht, dass die Frau gezwungen wird, unzüchtige Handlungen an einem Manne vorzunehmen (RG HRR 1940, 186). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreichend, wenn der Täter die Frau durch gewaltsame Führung ihrer Hand dazu nötigt, ihn unsittlich zu berühren; denn durch das Ergreifen ihrer Hand werde ihr Körper mit dem seinen zu unsittlichen Zwecken in Verbindung gebracht (BGH 4 StR 15/54 vom 14. April 1954; 5 StR 95/57 vom 28. Mai 1957). Das Urteil stellt jedoch nicht fest, dass der Angeklagte dies getan oder auch nur versucht hätte. Er hat vielmehr Doris lediglich dazu aufgefordert, an seinen erregten Geschlechts— teil zu fassen. Die Gewaltanwendung beschränkte sich darauf, dass der Angeklagte das Mädchen an sich riss und auf seinem Schoß festhielt. Ob damit schon objektiv der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt sein könnte, ist sehr zweifelhaft. Dies braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden; denn bisher ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte sich schon dadurch geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen wollte. Vielmehr zielte er darauf ab, dass das Mädchen seinen Geschlechtsteil anfasse. Die bisherigen Feststellungen bieten aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Doris auch hierzu mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel hatte veranlassen wollen. Deshalb kommt auch eine Bestrafung wegen versuchter Gewaltunzucht nicht in Betracht.
Dagegen ist der Tatbestand des § 240 StGB erfüllt; denn der Angeklagte nötigte Doris mit Gewalt dazu, auf seinem Schoß sitzenzubleiben.
Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der ganzen Verurteilung; denn der Angeklagte ist nur einer einzigen fortgesetzten Handlung für schuldig befunden worden.
Auf die Verfahrensrügen und die übrigen Sachrügen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Faller | |||
| Koffka | Borker |
Zitiert (2)
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 566/64 · 09.03.1965Revision verworfen: Gewaltsames Heranführen der Hand an entblößtes Glied erfüllt §176 Abs.1 Nr.1 StGB
- BGH · 2 StR 392/84 · 31.10.1984Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zur vollendeten sexuellen Nötigung, Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 496/67 · 18.10.1967Revision gegen Verurteilung wegen Nötigung nach § 240 StGB verworfen
- BGH · 5 StR 109/64 · 28.04.1964Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellung unzüchtiger Berührung (§176 StGB)