Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zur vollendeten sexuellen Nötigung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 392/84
- Datum
- 31.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Entblößen des Geschlechtsteils durch das Herunterreißen der Unterwäsche stellt objektiv eine sexuelle Handlungsform i.S.v. § 184c StGB dar.
Für eine Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung ist zusätzlich erforderlich, dass der Täter die Handlung darauf gerichtet hat, sich geschlechtliche Erregung oder Befriedigung zu verschaffen; dies muss durch Feststellungen belegt sein.
Ein Revisionsgericht darf den Schuldspruch nicht zu einer weitergehenden, schwereren Verurteilung abändern, wenn die erforderlichen tatbestandlichen Feststellungen im Urteil fehlen; fehlt es daran, ist zurückzuverweisen.
Das Vorenthalten eines Schlüssels kann bereits den Beginn einer Nötigungshandlung darstellen und damit tatbestandsmäßige Relevanz für eine Nötigungsbewertung haben.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 23. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 392/84 in der Strafsache gegen Willi Heinrich Sc██ aus Pic, geboren am [REDACTED] 1948 in [REDACTED], wegen Beleidigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Hiller in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt Rebstock als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Bertling als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1984 1. im Fall 2 (Tat vom 12. Mai 1983) und 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer – auf den Fall 2 beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt in dem angegebenen Umfang zur Aufhebung des Urteils.
Nach den Feststellungen öffnete der unbekleidete Angeklagte die Tür zum Schlafzimmer seiner 16-jährigen Stieftochter Kirstin. Diese fürchtete, er wolle sie sexuell belästigen, und rief nach ihrer Schwester Alexandra. Bei ihrem vergeblichen Versuch, den Angeklagten aus dem Zimmer zu drängen, entwand dieser ihr den Schlüssel, mit dem sie ihn aussperren wollte. Als Alexandra erschien, hielt der Angeklagte die Tür von innen solange zu, bis Alexandra sich entfernt hatte. Dann näherte er sich Kirstin, die nur mit Hemd und Schlüpfer bekleidet war. Er beabsichtigte, dem Mädchen den Schlüpfer herunterzuziehen, es auf das Bett zu drücken und sich auf es zu legen. Kirstin wehrte sich. Er fasste sie an den Armen, stieß sie aufs Bett und riss ihren Schlüpfer herunter. Als er im Begriff war, sich auf sie zu legen, flehte sie ihn an, von ihr abzulassen, und versprach ihm, sie werde über diesen Vorfall ebenso schweigen wie über den früheren. Der Angeklagte ließ daraufhin sofort von ihr ab.
Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, der Angeklagte habe sich zwar der versuchten sexuellen Nötigung schuldig gemacht, sei aber hiervon mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten; er könne deshalb nur wegen Beleidigung verurteilt werden.
Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, der Angeklagte hätte in diesem Fall wegen (vollendeter) sexueller Nötigung, zumindest wegen (vollendeter) Nötigung verurteilt werden müssen.
Entgegen ihrer Meinung gestatten die bisherigen Feststellungen nicht eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat. Zwar stellt das Entblößen des Geschlechtsteils durch das Herunterreißen des Schlüpfers objektiv eine sexuelle Handlung im Sinne von § 184c StGB dar. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeter) sexueller Nötigung würde jedoch weiter voraussetzen, dass der Angeklagte sich schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen wollte (BGH, Urteile vom 21. Juni 1960 – 5 StR 194/60 und vom 5. Mai 1970 – 1 StR 580/69). Dahingehende Feststellungen enthält das Urteil nicht. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf Grund einer erneuten Beweisaufnahme zu solchen Feststellungen gelangt. Der Senat sieht sich deshalb auch nicht in der Lage, den Schuldspruch auf die weitere Verurteilung wegen vollendeter (einfacher) Nötigung auszudehnen. Diese hat bereits mit dem Vorenthalten des Schlüssels begonnen.
Die Aufhebung des Urteils im Fall 2 bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Meyer Maier Mösl Niemöller Theune i.A.