Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellung unzüchtiger Berührung (§176 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 109/64
- Datum
- 28.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen nach §176 Abs.1 Nr.1 StGB ist eine unzüchtige Berührung des Körpers der Verletzten oder zumindest eine körperliche Verbindung zwischen Täter und Opfer zu unsittlichen Zwecken erforderlich.
Das bloße Herabziehen von Kleidungsstücken, das Berühren von Bekleidung oder das Betrachten entblößter Körperpartien begründet nicht ohne Weiteres eine Handlung am Körper i.S.d. ersten Tatbestandsalternatives von §176 Abs.1 Nr.1 StGB.
Fehlen die für den Straftatbestand konstitutiven Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei erneuter Verhandlung ist gegebenenfalls zu prüfen, ob an Stelle einer Verurteilung wegen Sexualdelikt(e) eine Unterbringung nach den einschlägigen Vorschriften in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 16. Dezember 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektroschweißer Helmut ████ aus ███, dort geboren am █████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 16. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen -
Gründe
Mit Recht macht die Revision geltend, dass die bisherigen Feststellungen nicht die Verurteilung wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau tragen. Nach den schriftlichen Entscheidungsgründen hat nämlich der Angeklagte die Verletzte nur deshalb gewaltsam entblößt, „um sich an dem Anblick geschlechtlich zu erregern“ (UA S. 6). Im Herunterziehen des Schlüpfers hat das Landgericht offenbar noch kein unzüchtiges Tun gesehen. Das bloße Berühren eines Kleidungsstückes wäre übrigens auch noch keine Handlung am Körper der Frau. Ebensowenig ist das Betrachten des entblößten Unterkörpers eine solche Handlung. Der erste Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert aber eine unzüchtige, wie auch immer geartete, Berührung des Körpers der Verletzten oder zumindest ihre körperliche Verbindung mit dem Täter zu unsittlichen Zwecken (BGHSt 15, 118, 121; BGH 5 StR 95/57 vom 28. Mai 1957; 5 StR 194/60 vom 21. Juni 1960; RG HRR 1940, 186).
Die angefochtene Entscheidung war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang aufzuheben, ohne dass es auf die anderen, übrigens unbegründeten, Revisionsangriffe ankam.
Sollte die neue Hauptverhandlung nur zur Verurteilung wegen Nötigung (in Tateinheit mit Antragsdelikten) führen, so wird gleichwohl erneut zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen ist.
| Schmidt | Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Kersting |