Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gewaltsames Heranführen der Hand an entblößtes Glied erfüllt §176 Abs.1 Nr.1 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 566/64
Datum
09.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Gewaltunzucht gegen das LG Karlsruhe. Streitpunkt ist, ob das gewaltsame Heranführen der Hand einer Frau an das entblößte Glied des Täters eine unzüchtige Handlung i.S.v. §176 Abs.1 Nr.1 StGB darstellt. Der BGH bestätigt dies als vollendete Gewaltunzucht und verwirft die Revision unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erste Begehungsform des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die gewaltsame Vornahme einer unzüchtigen Handlung an einer Frau voraus; hierzu gehört auch die gewaltsame Berührung ihres Körpers durch Heranführen ihrer Hand an das entblößte Glied des Täters.

2

Wird die Hand der Frau vom Täter zu dessen Erregung oder Befriedigung gewaltsam an sein entblößtes Glied geführt und kommt dadurch eine körperliche Verbindung zustande, erfüllt dies die Tatbestandsmerkmale einer unzüchtigen Handlung.

3

Mehrfaches und nachhaltiges Erzwingen einer solchen Berührung ist als vollendete Gewaltunzucht zu werten; es bedarf in diesem Fall nicht der weiteren Verwirklichung eines darüber hinausgehenden Vorsatzes.

4

Abweichende ältere Entscheidungen, die eine solche Heranführung der Hand nicht als unzüchtige Handlung ansehen, werden nicht gefolgt; der BGH hält an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 24. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES 1 StR 566/64 URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrer Erich aus █████████, geboren am █████ 1930 in ██, wegen Gewaltunzucht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1965, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Willms, Bundesrichter Dr., Hübner, Bundesrichter Dr., Fischer, Bundesrichter, Mai, Bundesrichter, Staatsanwalt █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte bekämpft vergeblich seine Verurteilung wegen Gewaltunzucht.

Die erste Begehungsform des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die gewaltsame Vornahme einer unzüchtigen Handlung einer Frau voraus. Dazu gehört eine unzüchtige Berührung ihres Körpers (BGHSt 18, 26, 28). Für eine solche Berührung genügt es, dass der Täter die Hand der verletzten Frau zu seiner Erregung oder Befriedigung gewaltsam an sein entblößtes Glied führt und auf diese Weise deren Körper mit dem seinen in Verbindung bringt. Das hat der Beschwerdeführer mehrmals getan. Dadurch hat er sowohl nach der bei dem Reichsgericht vorherrschenden Ansicht (vgl. die in Olshausen, StGB 12. Aufl. § 176 Anm. 4 erwähnten Entscheidungen des 1. und 3. Strafsenats) als auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 1. April 1954 – 4 StR 15/54 –, 28. Mai 1957 – 5 StR 95/57 –, 21. Juni 1960 – 5 StR 194/60 – und 1. Oktober 1963 – 1 StR 323/63) im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine unzüchtige Handlung an einer Frau vorgenommen. Dem in HRR 1940, 186 veröffentlichten Urteil des 2. Strafsenats des Reichsgerichts, auf das die Revision sich beruft, lag ein besonderer Sachverhalt zugrunde. Der Täter hatte dort nämlich sein Vorhaben, die Hand der Frau an sein Glied zu führen, nicht verwirklicht, sondern das Opfer erfolglos in den sog. „Schwitzkasten“ genommen, um es gefügig zu machen, damit es ihn entweder, während er es noch in diesem Griff hielt, oder nach der Freilassung daraus unter dem Zwang der erlittenen Gewalt unzüchtig anfasste. Soweit dieses Urteil aber in dem gewaltsamen Heranführen der Hand einer Frau an das Glied des Täters keine unzüchtige Handlung an einer Frau sehen will, kann der Senat ihm nicht folgen. Ebensowenig hindern ihn einige auf diese Entscheidung zurückgreifende, beiläufige, die übrige Rechtsprechung nicht erörternde Wendungen des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 15. Januar 1965 – 4 StR 477/64 – daran, die bisherige ständige Rechtsprechung beizubehalten; denn diese Entscheidung beruht nicht auf der dort zur ersten Begehungsform des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB vertretenen Rechtsauffassung.

Das Landgericht hat das von dem Angeklagten aus Wollust erzwungene wiederholte nachhaltige Berühren seines erregten Gliedes durch das Opfer zutreffend als vollendete unzüchtige Handlung gewertet und ihn deshalb mit Recht wegen vollendeter Gewaltunzucht verurteilt. Die Ansicht der Revision, der Beschwerdeführer, der die Frau bestimmen wollte, an seinem Glied zu onanieren, hätte wegen des Scheiterns seiner weitergehenden Absicht nur wegen versuchter Gewaltunzucht verurteilt werden dürfen, geht fehl (RGSt 53, 188).

SeibertHübnerMai
WillmsFischer

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