Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben; Abgrenzung von Versuch und Vollendung bei Sexualtaten an Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 179/66
Datum
21.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer abhängigen Tochter und weiteren Taten ein. Der BGH hob allein den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Der Senat klärte, welche Einzelfälle als vollendete Taten zu werten sind bzw. nur Versuch darstellen und stellte klar, dass alkoholbedingte Zurechnungsfragen einzelne Tatbewertungen beeinflussen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafantrag ist für die Verfolgung der im Urteil behandelten Straftaten nicht erforderlich.

2

Die Revision nach § 244 StPO ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, mit welcher Begründung ein Beweisantrag abgelehnt wurde; die Rüge ist als Aufklärungsrüge nur begründet, wenn die Nichtbeiziehung des Beweises entscheidungserhebliche Aufklärungsdefizite zur Folge hatte.

3

Die Bewertung der Glaubwürdigkeit einer Einlassung obliegt dem Tatrichter; die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ist nur in Ausnahmefällen erforderlich.

4

Kann aufgrund der Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass wegen Alkoholbeeinflussung Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 StGB) vorgelegen hat, sind entsprechende Einzelfälle im Schuldspruch unberücksichtigt zu lassen.

5

Bei Sexualhandlungen an Kindern ist zwischen vollendeter Tat und Versuch nach dem tatsächlichen Eintritt körperlicher Handlungen zu unterscheiden: Aufforderungen zum Betrachten/Anfassen ohne Zustimmung der Minderjährigen sind in der Regel nur als Versuch zu werten, konkrete körperliche Benutzung zur Befriedigung begründet Vollendung (vgl. §§ 174, 176 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 21. Dezember 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus █████████, dort geborenen Rentner Karl ██ am ██ 1915, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ █████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Gewaltunzucht (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen:

1. Ein Strafantrag ist zur Verfolgung der den Gegenstand des Urteils bildenden Straftaten nicht erforderlich.

2. Die Revision rügt als Verfahrensfehler, dass die Strafkammer das von der Verteidigung beantragte „psychologische Gutachten“ nicht eingeholt habe. Die Beanstandung ist als Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO unzulässig, da die Revision nicht angibt, mit welcher Begründung der Antrag abgelehnt wurde. Als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist sie unbegründet; denn den Beweiswert der Einlassung des Angeklagten zu beurteilen, ist Sache des Tatrichters, der hierzu regelmäßig keinen Sachverständigen benötigt. Das gilt auch bei vorhandenen Widersprüchen mit oder in Zeugenaussagen. Ob die Einlassung des Angeklagten glaubhaft oder widerlegt ist, hat das Gericht auf Grund der gesamten Beweisaufnahme zu prüfen. Die Entscheidung hierüber kann ihm kein Psychologe abnehmen. Ein Ausnahmefall, in dem für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Beteiligten die Zuziehung eines Psychologen als Sachverständigen erforderlich gewesen wäre, lag hier nicht vor.

3. Zur Vernehmung der Mutter der Zeugin ██████ war das Landgericht nicht gedrängt. Es hat der Frage, ob die Verfehlung des Angeklagten gegenüber dieser Zeugin seinerzeit bei amtlichen Stellen gemeldet wurde, keine Bedeutung beigemessen, auch nicht für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

II. Die Sachrüge:

Entgegen dem Vorbringen der Revision weist das Urteil keine wesentlichen Widersprüche oder sonstigen Verstöße gegen die Denkgesetze auf, die seinen Bestand in Frage stellen würden. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung können deshalb der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. In einzelnen bedarf jedoch der Schuldumfang der Klarstellung und Einschränkung.

Die zehn Fälle unzüchtiger Handlungen, die der Angeklagte an seiner Tochter vornahm, als er jeweils angetrunken nach Hause kam (S. 7 UA), müssen nicht nur bei der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben, sie dürfen auch nicht in den Schuldspruch einbezogen werden, wie zur Klarstellung hier bemerkt wird. Denn die Strafkammer kann in diesen Fällen nicht ausschließen, dass der Angeklagte infolge der Alkoholbeeinflussung zurechnungsunfähig war (§ 51 Abs. 1 StGB). Am Wortlaut des Schuldspruchs ändert sich durch den Wegfall allerdings nichts.

Das Landgericht hat anscheinend in allen Einzelfällen jeweils eine vollendete Tat angenommen, ohne dies näher zu erörtern. Das versteht sich nach den Feststellungen aber nicht von selbst. Keine Bedenken bestehen allerdings, soweit der Angeklagte seine Tochter unzüchtig berührte, nämlich im Falle des Greifens unter die Hose auf der Eckbank und in all den Einzelfällen, in denen der Angeklagte ihr an die Brust oder unter den Rock griff oder sich in geschlechtlicher Erregung an sie drückte oder auch ihre Regel „kontrollierte“. Hier hat er, soweit die Tochter noch nicht 14 Jahre alt war, mit ihr unzüchtige Handlungen vorgenommen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1. Alternative). Es liegt aber auch je ein vollendetes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB vor. Der Angeklagte hat hier seine Tochter zur Unzucht mißbraucht, indem er unmittelbar ihren Körper zur Befriedigung seiner Wollust benutzte. Beides gilt auch, soweit er die Hand seiner Tochter mit Gewalt an sein Glied führte. In diesen Fällen und bei dem Vorfall auf der Eckbank hat er auch, weil er Gewalt anwendete, je ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen (vgl. BGH Urt. v. 2. März 1965 1 StR 566/64 = NJW 1965, 1087).

Anders zu beurteilen sind jedoch die Einzelfälle, in denen der Angeklagte das Mädchen aufforderte, seinen Geschlechtsteil zu betrachten oder anzufassen. Nach den Feststellungen hat sich Inge jeweils geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen. Es kam ihm aber gerade darauf an, dass die Tochter wenigstens mit Interesse hinsah. Da sie es nicht getan hat, ist es beim Versuch (§ 43 StGB) geblieben, selbst wenn der Angeklagte anschließend in Gegenwart des Mädchens onanierte (vgl. BGHSt 7, 48, 52). Für die Fälle, in denen der Angeklagte sich vor der Toilette entblößte, worin das Landgericht die stillschweigende Aufforderung sieht, seinen Geschlechtsteil zu betrachten, gilt nichts anderes.

In allen diesen Fällen ist es auch, soweit die Tochter noch nicht 14 Jahre alt war, zu einem versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB 2. Alternative gekommen, da die Tochter seinem Ansinnen zur Berührung oder zum geflissentlichen Betrachten nicht nachkam.

Nur zu einem Versuch kam es auch, als der Angeklagte das Mädchen bestimmen wollte, ihren Schlüpfer auszuziehen, damit er mit ihr verkehren könnte.

Der Schuldumfang wird hiermit entsprechend beschränkt. Den Schuldspruch zu ändern, besteht kein Anlass, da die fortgesetzte Tat auch vollendete Einzelhandlungen enthält und daher nur wegen einer einzigen fortgesetzten vollendeten Tat zu verurteilen ist (RG JW 1936, 2232; BGH NJW 1957, 1288) und im Übrigen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken bestehen.

Der Strafausspruch muss hingegen aufgehoben werden, weil das Landgericht möglicherweise angenommen hat, dass sämtliche Einzelfälle vollendete Taten sind, und daher von einem zu weiten Schuldumfang ausgegangen ist.

HüibnerFischerPfeiffer
SeibertPikartDr.
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