Revision gegen Verurteilung wegen Nötigung nach § 240 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 496/67
- Datum
- 18.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 240 StGB (Nötigung) ist anzuwenden, wenn das Verhalten des Täters eine Nötigung darstellt, aber kein engerer spezieller Tatbestand (z. B. Notzucht) verwirklicht ist.
Die Drohung mit einem empfindlichen Übel erfüllt den Tatbestand der Nötigung, sofern sie ursächlich das Opfer zu einem Tun oder Dulden veranlasst.
Die spezielle Strafvorschrift tritt vor der allgemeinen Vorschrift zurück nur dann, wenn das den speziellen Tatbestand kennzeichnende Verhalten zugleich und ohne darüber hinausgehendes Tatbestandsmerkmal vorliegt.
Zur Feststellung der Ursächlichkeit genügt der Nachweis, dass die Drohung das Verhalten des Opfers veranlasst hat; bloße Angaben über einen durch Angst hervorgerufenen Zustand ersetzen keinen kausalen Nachweis.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 16. Mai 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Harald Baltram ██████ aus ██ ████ █████, ████ geboren am ██████████████████████ in ██, Siegkreis, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Nötigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Mai 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.
Dem Angeklagten war in der Anklage Entführung, Notzucht und Freiheitsberaubung zur Last gelegt. Die Strafkammer hielt diese Tatbestände nicht für erwiesen. Es liegt zwar ein durch Drohung mit einem empfindlichen Übel erzwungener Geschlechtsverkehr mit der fünfzehnjährigen Monika █████ nicht jedoch die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben Monikas vor. Die Revision meint, ein Angeklagter, der trotz eines unter Nötigung erfolgten Geschlechtsverkehrs nicht wegen Notzucht oder Verführung bestraft werden könne, sei auch nicht wegen Nötigung zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Ansicht ist unrichtig.
§ 240 StGB stellt die allgemeine Vorschrift dar, die vor der engeren Vorschrift (z. B. §§ 176 Nr. 1, 177, 182, 236, 239 StGB) nur zurücktritt, wenn das Verhalten des Täters, das eine Nötigung darstellt, zugleich den Tatbestand der engeren Bestimmung erfüllt, darüber aber nicht hinausgeht (BGH NJW 1964, 1630; Urteile vom 28. Mai 1957 – 5 StR 95/57 –, 21. Juni 1960 – 5 StR 194/60 –). Da hier der Tatbestand der Notzucht nicht verwirklicht worden ist, findet § 240 StGB auf das Verhalten des Angeklagten Anwendung.
Äußere und innere Tatseite der Nötigung sind im Urteil rechtlich einwandfrei festgestellt worden. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Feststellung, dass die Drohung mit einem empfindlichen Übel, nämlich damit, Monika müsse sonst möglicherweise die ganze Nacht in einem unbekannten Waldgelände verbringen, diese veranlasst hat, mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren. Damit steht fest, dass die Drohung ursächlich für Monikas Tun oder Dulden war. Dem stehen die Ausführungen UA Bl. 6 nicht entgegen, wonach der Angeklagte durch seine Äußerungen Monika in eine Angstpsychose versetzte, „die wahrscheinlich ihr weiteres Handeln bestimmt hat“. Denn hiernach ist nur nicht bewiesen, dass die Angstpsychose ursächlich für das spätere Verhalten Monikas war. Dies ist ohne Bedeutung dafür, dass die Drohung mit dem empfindlichen Übel (nicht jedoch mit einer Gefahr für Leib oder Leben) Monika bestimmte, den Geschlechtsverkehr zu dulden oder auszuführen.
Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |