Treffer
BGH Urteil

Revision wegen versuchter Notzucht und tätlicher Beleidigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 795/52
Datum
21.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen versuchter Notzucht, gewaltsamer unzüchtiger Handlungen und tätlicher Beleidigung ein. Seine Verfahrensrüge war unzulässig, weil sie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht durch Angabe konkreter Tatsachen erfüllte. Die tatrichterlichen Feststellungen zu Vorsatz und Gewalt sind verbindlich; die Revision bleibt insoweit ohne Erfolg. Auch die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung und der Strafzumessung halten der Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO durch Angabe konkreter Tatsachen substantiiert ist; fehlt es hieran, ist die Rüge unbeachtlich.

2

Im Revisionsverfahren sind die tatrichterliche Beweiswürdigung und die daraus folgenden Tatsachenfeststellungen grundsätzlich verbindlich; rein würdigungsrechtliche Angriffe bleiben unberücksichtigt.

3

Nötigung durch Gewalt setzt voraus, dass der Täter körperliche Gewalt bewusst als Mittel zur Überwindung geleisteten Widerstands einsetzt; bedingter Vorsatz genügt, wenn der Täter mit der Möglichkeit ernstlichen Widerstands rechnet und dennoch handelt.

4

Tätliche Beleidigung kann bereits in einer sexuellen Berührung liegen, wenn diese die Missachtung der Geschlechtsehre zum Ausdruck bringt und der Täter sich der beleidigenden Wirkung bewusst ist.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bergmann Herbert ███, geboren am ███ in ███, wegen versuchter Notzucht u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engel Bundesrichter Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Burdesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom November 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen und wegen tätlicher Beleidigung verurteilt worden. Seine Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend durch Angabe von Tatsachen begründet worden und daher unbeachtlich.

Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die Tatbestandsmerkmale der von der Strafkammer als verwirklicht erachteten Straftatbestände sind den Feststellungen des angefochtenen Urteils bedenkenfrei zu entnehmen. Insoweit werden von der Revision Bedenken auch nicht erhoben. Die Urteilsgründe lassen indessen mit Sicherheit erkennen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters auch vorsätzlich gehandelt hat.

Der Angeklagte hat die Zeugin ████, die ihm vergeblich zu entkommen versucht hatte, trotz ihrer heftigen Gegenwehr an sich gezogen, sie geküsst und in wollüstiger Absicht an Brust und Geschlechtsteil betastet. Dabei ging der Angeklagte zunächst nicht auf Geschlechtsverkehr aus; vielmehr ist er erst durch die Gegenwehr des Mädchens erregt und zu dem Versuch, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, gereizt worden. Diese Absicht betätigte er dann dadurch, dass er das von hinten umfasste Mädchen auf den Boden legte, ihr wieder an den Geschlechtsteil griff und ihren Schlüpfer bis zu den Oberschenkeln herabzog.

Die Absicht des Angeklagten, mit der Zeugin ███ geschlechtlich zu verkehren, wird von der Strafkammer eindeutig festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt ausschließlich auf dem Gebiet tatsächlicher Würdigung und kann daher im Revisionsverfahren keine Beachtung finden (§ 337 StPO).

Auch das Bewusstsein und der Wille der Gewaltanwendung ist den Urteilsfeststellungen einwandfrei zu entnehmen. Bei dem anfänglichen Küssen und Abtasten hat der Angeklagte, wie die Strafkammer darlegt, körperlichen Zwang zur Brechung des geleisteten Widerstandes angewendet; daraus ergibt sich eindeutig, dass er die Gewaltanwendung bewusst als Mittel für die Vornahme seiner unzüchtigen Handlungen eingesetzt hat. Auch der Entschluss des Angeklagten, den Beischlaf angesichts der Gegenwehr des Mädchens zu erzwingen, also gegen dessen Willen mit Gewalt zu vollziehen, wird in den Urteilsgründen mehrfach erwähnt.

Zur inneren Tatseite der Nötigung durch Gewalt gehört das Bewusstsein des Täters, dass die Angegriffene die von ihm erstrebte unzüchtige Handlung, insbesondere den Beischlaf, an sich nicht wolle, aber Gewalt dulde; dabei reicht der bedingte Vorsatz aus, der schon dann vorliegt, wenn der Täter damit rechnet, der ihm entgegengesetzte Widerstand sei vielleicht ernstlich, die Angegriffene dulde die Unzucht, insbesondere den Geschlechtsverkehr, vielleicht nur infolge der angewandten Gewalt, und wenn er trotzdem auf diese Gefahr hin handelt (RG JW 1938, 2734 Nr. 7).

Dass der Angeklagte in diesem Sinne seine Körperkraft zur Überwindung des ihm geleisteten Widerstandes wissentlich und willentlich eingesetzt hat, kann an den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein.

Ob die Strafkammer zu Recht Tateinheit, statt Tatmehrheit, zwischen dem vollendeten Verbrechen gegen § 176 Nr. 1 StGB und dem anschließenden, durch das Dazwischentreten Dritter gestörten, Notzuchtsversuch angenommen hat, kann unerörtert bleiben, weil diese rechtliche Beurteilung den Angeklagten nicht beschwert.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer den Angeklagten ferner der tätlichen Beleidigung der Zeugin ███ für schuldig befunden. Die Auffassung des Tatrichters, dass das Erfassen und Drücken der Brüste eines Mädchens durch einen fremden Mann die Nichtachtung der Geschlechtsehre des Mädchens kundgab, begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Sie wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Der Vorsatz der Beleidigung ist ebenfalls bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte wusste nämlich, wie das Urteil ausführt, dass ein Mädchen, das derartige Handlungen von einem fremden Mann in Gegenwart einer Zeugin an sich vornehmen lässt, einen geminderten Persönlichkeitswert besitzt; des beleidigenden Charakters seiner vorsätzlichen Tätigkeit war er demnach bewusst.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten auch nicht etwa irrtümlich eine Einwilligung der Zeugin ███████████████ unterstellt; diese hatte ihm nämlich durch ihre Bemühungen, loszukommen, wiederholt zu erkennen gegeben, dass seine Annäherungsversuche ihr unangenehm waren.

Da auch die Strafzumessungserwägungen keine zu Ungunsten des Angeklagten wirkende Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten lassen, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

KrummeDr. Augustin
EngelSeibert

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