Treffer
BGH Urteil

BGH: Kein §243 I Nr.2 StGB bei Wegnahme ganzer Kraftfahrzeuge – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 399/66
Datum
07.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls. Der BGH hob das Urteil auf, weil § 243 Abs.1 Nr.2 StGB nur beim Diebstahl aus einem umschlossenen Raum durch Einbruch anwendbar sei; die Wegnahme des Fahrzeugs selbst stellt keinen Diebstahl aus Behältnis dar. Auch ein Fortsetzungszusammenhang lag nicht fest; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt in der hier in Betracht kommenden Begehungsform voraus, dass aus einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs entwendet wird; die Wegnahme des umschlossenen Raums selbst fällt nicht unter diese Vorschrift.

2

Die gleichzeitige Mitnahme von Gegenständen aus einem bereits durch Wegnahme geschaffenen Zustand stellt keine gesonderte Tat im Sinne des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB dar, sondern Ausnutzung des geschaffenen Zustands.

3

Die Annahme des Erschwerungsgrundes der Bandendiebstahls (§ 243 Abs.1 Nr.6 StGB) setzt keinen bloßen allgemeinen Vorsatz zu zukünftigen Taten voraus; ein fortgesetzter Handlungszusammenhang erfordert konkrete Anhaltspunkte für eine enge, zeitlich-räumliche Verbindung der Taten.

4

Die Aufhebung eines Urteils erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, soweit dies für eine rechtmäßige Neuverhandlung erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1. Juni 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 399/66 in der Strafsache gegen ██ aus AC, geboren ███, Arbeiter Manfred am ██ 1941 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 1. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch soweit es den Mitangeklagten ███████ betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall den Angeklagten zu drei Jahren und den früheren Mitangeklagten ███ zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ferner mehrere Gegenstände eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Der Angeklagte brach innerhalb von zwölf Tagen elf verschlossen abgestellte fremde Personenkraftwagen auf, davon zehn gemeinschaftlich mit ███████, brachte die Fahrzeuge in Gang, fuhr mit ihnen davon und ließ sie später, wie er von vornherein vorhatte, an beliebigen Stellen stehen. Aus sieben Wagen eigneten er und ███ sich Kraftfahrzeugpapiere und andere Gegenstände an. Beide hatten nicht nur die Absicht, die Fahrzeuge zu entwenden; sondern ihr Vorsatz war stets zugleich auch darauf gerichtet, zumindest die vorhandenen Sachen mitzunehmen, falls ihnen die Inbetriebnahme des Wagens nicht gelingen sollte. Im Hinblick auf diesen Vorsatz hat die Strafkammer in allen Fällen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen.

Diese Annahme lässt sich rechtlich nicht halten. Abgesehen davon, dass in vier Fällen gar keine Gegenstände entwendet worden sind, insoweit also nur Versuch vorliegen könnte, setzt § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in seiner hier allein in Betracht kommenden Begehungsform voraus, dass aus einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs gestohlen wird. Der Angeklagte und ███████ haben aber in allen Fällen den Kraftwagen, also den umschlossenen Raum selbst, gestohlen und damit nur einen einfachen Diebstahl begangen.

Mit der Wegnahme der Fahrzeuge war hier zugleich der Inhalt entwendet. Es liegt also eine einheitliche Diebstahlshandlung vor, und das spätere Mitnehmen von Gegenständen, die sich in den Wagen befanden, stellt sich nur als Ausnutzung des bereits hierdurch geschaffenen Zustandes dar (BGHSt 5, 205; BGH NJW 1952, 1956, 1184; 271; BGH Urteile vom 5. Juli 1961 – 2 StR 264/61 und vom 18. Oktober 1960 – 1 StR 384/60).

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. September 1956 – 5 StR 297/56 (mitgeteilt bei Dallinger MDR 1957, 15) ergibt sich nichts anderes. Dort ist es zwar für die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB als ausreichend angesehen worden, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auch darauf gerichtet war, Gegenstände aus dem Innern des aufgebrochenen Fahrzeugs wegzunehmen, falls dessen Inbetriebnahme nicht gelingen sollte. Diese Entscheidung bezieht sich jedoch auf einen Fall, in dem der Täter tatsächlich den Wagen nicht in Gang setzen konnte (vgl. BGH Urteile vom 18. Oktober 1960 – 1 StR 384/60, 11. Mai 1962 – 4 StR 102/62 – und 1. Oktober 1963 – 1 StR 323/63). Hier ist den Tätern hingegen in allen Fällen die Wegnahme des Wagens gelungen.

Damit steht indessen noch nicht fest, dass sich alle Taten nur als einfache Diebstähle darstellen.

Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und ██████ übereingekommen, gemeinsam Diebstähle auszuführen, wobei sie es insbesondere auf Kraftfahrzeuge der Marke Opel abgesehen hatten. In Ausführung ihres Vorhabens haben sie zehn Kraftfahrzeuge entwendet. Danach liegt es nahe, dass in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB – Bandendiebstahl – gegeben sind. Dieser Erschwerungsgrund kommt allerdings bei einer fortgesetzten Handlung nicht in Betracht. Eine solche liegt indessen entgegen der

Meinung der Strafkammer auch nicht vor; denn festgestellt ist nichts weiter als der allgemeine Entschluss, in Zukunft unter Ausnutzung günstiger, noch ganz unbestimmter Gelegenheiten Kraftfahrzeuge zu entwenden. Ein derartiges Vorhaben ist kein Vorsatz, wie er für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges erforderlich ist (vgl. BGHSt 1, 313, 315).

Das Urteil muss daher aufgehoben werden. Nach § 357 StPO ist die Aufhebung auf den Mitangeklagten █████████ zu erstrecken, der selbst keine Revision eingelegt hat.

DotterweichKirchhofMüller
WillmsMeyer

Zitiert (5)