Revision verworfen: Vorsatz auf wertvolle Beute schließt § 248a StGB aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 297/56
- Datum
- 14.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 248a StGB setzt voraus, dass der Vorsatz des Täters auf die Entwendung geringwertiger Gegenstände gerichtet ist; ein ursprünglich auf werthaltige Beute gerichteter Vorsatz schließt die Anwendung des § 248a aus.
Die persönliche Notlage des Täters ist für die tatbestandliche Anwendbarkeit des § 248a StGB ohne Belang; ein eigenes Verschulden an der Notlage kann allenfalls strafzumessend berücksichtigt werden.
Die Qualifikation zum schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter von Anfang an auch die Entwendung von Sachen aus dem Fahrzeug beabsichtigt hat; spätere Ausnutzung eines selbst geschaffenen Zustands führt nur dann zu einfachem Diebstahl, wenn ein Entwendungswille ursprünglich fehlt.
Das wahllose Mitnehmen von Koffern, Taschen oder sonstigen Behältnissen, deren Inhalt dem Täter unbekannt ist, spricht für einen Vorsatz auf Entwendung werthaltiger Gegenstände und damit gegen die Annahme geringwertiger Beute.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 19. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Automechaniker Elmar L. ███ aus ███████████, geboren ███████████ 1922 in ███ (Estland), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19. Juni 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls i. R. in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls i. R. und wegen eines Vergehens gegen § 330a StGB zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus verurteilt; die Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Im Falle I 2 (Hahn) hatte der Angeklagte lediglich eine Aktentasche mit Verkaufsunterlagen und zwei Kartons mit Probeseife erbeutet. Diese Gegenstände könnten unter Umständen – den genauen Wert gibt das Urteil nicht an – als „geringwertig“ im Sinne des § 248a StGB angesehen werden.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte aus dringender Not gehandelt (UA S. 4). Diese Notlage wird im Urteil nur bei der Strafzumessung gewürdigt, aber nicht als strafmildernd angesehen, weil den Angeklagten ein eigenes Verschulden daran treffe. Für die Anwendbarkeit des § 248a StGB ist dieser Gesichtspunkt aber ohne Belang, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat (vgl. u. a. BGH in StR 563/54 vom 23. November 1954; RGSt 69, 313).
b) Gleichwohl ist die Verurteilung wegen schweren Diebstahls hier nicht zu beanstanden. Denn § 248a StGB setzt voraus, dass der Vorsatz des Täters auf Entwendung eines geringwertigen Gegenstandes gerichtet war. Nur dann ist bei geringem Wert des Gestohlenen der aus Not begangene Diebstahl für minder strafwürdig erachtet und mit der geringeren Strafe des § 248a StGB bedroht. Hatte daher der Täter von vornherein den Vorsatz, wertvolle Gegenstände zu stehlen, und ist er nur durch den Mangel an geeigneter Beute oder durch andere nicht in seiner Person liegende Umstände dazu gezwungen worden, sich mit geringwertigen Sachen zu begnügen, so kann er sich nicht auf die Anwendung des § 248a StGB berufen (vgl. RGSt 46, 265, 267, 268).
Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nun deutlich, dass der Beschwerdeführer in allen Fällen den weitgehenden Vorsatz hatte, möglichst wertvolle Gegenstände zu stehlen. Diesen Vorsatz hatte er auch nicht etwa vor Vollendung der jeweiligen Tat auf die Entwendung geringwertiger Sachen eingeschränkt (vgl. hierzu RG in JW 1938, 2892 Nr. 9). Das ergibt sich schon daraus, dass er wahllos alles wegnahm, was er in den Kraftfahrzeugen vorfand, insbesondere Koffer und Taschen, deren Inhalt er noch gar nicht kannte.
2.) Auch im Falle I 4a █████████ ist mit Recht schwerer Diebstahl angenommen worden.
Zwar liegt nur einfacher Diebstahl vor, wenn der Täter bei gewaltsamer Öffnung eines Kraftfahrzeuges die Absicht hat, das Fahrzeug mit Inhalt zu stehlen, und nur nachträglich den von ihm geschaffenen Zustand ausnutzt (vgl. BGH in NJW 1952, 1184 Nr. 21).
Hier hat das Landgericht den § 243 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StGB jedoch mit Recht angewendet. Im Urteil ist nämlich festgestellt, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, „nach Aufspürung einer günstigen Gelegenheit entweder Kraftfahrzeuge, sofern ihm die Inbetriebnahme gelingen sollte, oder aber Sachen aus abgestellten Kraftfahrzeugen zu entwenden“ (UA S. 4/5). Sein Vorsatz war also von vornherein auch darauf gerichtet, Sachen aus von ihm erbrochenen Fahrzeugen zu stehlen. Das gewaltsame Aufschneiden des Verdecks hatte daher von Anfang an zugleich den Zweck, Gegenstände aus dem Innern des Wagens wegzunehmen, falls die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges selbst nicht gelingen sollte.
Da auch sonst keine Rechtsfehler ersichtlich sind, durch die der Angeklagte beschwert wäre, war seine Revision entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Börker | |||
| Schmidt | Schmitt |
Zitiert von (5)
- BGH · 4 StR 102/62 · 11.05.1962BGH: Fehlende Jugendgerichtshilfe – Schuldspruch teils aufgehoben, Strafausspruch zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 197/57 · 07.06.1957Revision: Fortsetzungszusammenhang, Amtsanmaßung und § 20a StGB bei Serienbetrug/-diebstahl
- BGH · 1 StR 333/63 · 01.10.1963Revision verworfen: Anwendung von §243 StGB bei Entwendung aus Kfz (Ablösen von Verwahrungsmitteln)
- BGH · 1 StR 123/67 · 25.04.1967Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung mehrerer Verurteilungen wegen Verfahrens- und Feststellungsfehlern
- BGH · 2 StR 399/66 · 07.12.1966BGH: Kein §243 I Nr.2 StGB bei Wegnahme ganzer Kraftfahrzeuge – Aufhebung und Zurückverweisung